Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen – der Geschichte 2. Teil
(2. Januar 2007)
Wohl aufgrund der vielen SGB II-Verfahren vor allem in Niedersachsen, um einer ungleichmäßigen Mengenverteilung der Verfahren entgegenzuwirken, werden nicht nur die Kammern an den Sozialgerichten, sondern auch die Senate am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen auch unter dem laufenden Jahr (beim LSG zum 1. November 2006) neu zusammengesetzt. Grundsätzlich erfolgt die Senatseinteilung am LSG Niedersachsen-Bremen jeweils zum 1. Januar eines Jahres. Dies ist bei dem nachfolgenden Artikel zu beachten. [3. Februar 2007]
I.
Richter Leandro Valgolio (und die Richter Bender, Lauer):
„… dass der von dem Antragsgegner berücksichtigte Betrag für die Unterkunftskosten … angemessen ist im Sinn des § 22 SGB II. Etwas anderes gilt nicht im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R). Weil der Text der genannten Entscheidung bisher noch nicht vorliegt, geht der Senat davon aus, dass die zugrunde gelegte Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz mangels anderer Anhaltspunkte jedenfalls für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht von vornherein völlig ungeeignet zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten ist.“ [1]
Dazu das Bundessozialgericht in seinem Terminbericht über die Entscheidung vom 7. November 2006, mit der es gerade auch anhand einer Entscheidung des LSG Niedersachsen dessen Rechtsprechung zur Angemessenheit von Unterkunftskosten aufhob:
„Entgegen der Rechtsansicht des LSG kann für die Frage, welche Unterkunftskosten für eine Bedarfsgemeinschaft im konkreten Fall angemessen sind, nicht von vornherein und pauschal auf die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückgegriffen werden. Der Senat folgt insoweit der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG. Die Angemessenheit einer Unterkunft für die Hilfebedürftigen lässt sich nur beurteilen, wenn die konkrete Größe der Wohnung festgestellt wird. Hierbei wird für die Angemessenheit der Größe einer Wohnung auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen sein. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde kommt im Regelfall nicht in Betracht. Im Rahmen der Berücksichtigung dieser Faktoren ist nach der sog Produkttheorie nicht auf eine Bewertung der einzelnen Faktoren abzustellen, vielmehr kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnstandard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt. Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch die Tabelle zu § 8 WoGG Berücksichtigung finden.“ [2]
Dazu ferner das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
„Hinsichtlich der Nebenkosten ist davon auszugehen, dass diese entsprechend den tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, diese ohne Anknüpfung an den tatsächlichen Bedarf und die örtlichen Verhältnisse pauschaliert festzusetzen. Der Gesetzgeber hat von der Verordnungsermächtigung in § 27 Nr. 1 SGB II bislang keinen Gebrauch gemacht.“ [3]
Der 7. Senat des LSG Niedersachsen hat es nicht einmal für nötig erachtet, daß sich die Sozialbehörde um die Aufklärung der tatsächlichen Wohnverhältnisse bemühen muß, bevor sie die Unterkunftskosten kürzt.
Richter Leandro Valgolio (und die Richter Bender, Lauer):
„Soweit das BSG durch Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R) zur Berücksichtigung der Pauschale gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-VO Stellung genommen haben sollte, besteht für den Senat schon deshalb kein Anlass von seiner den Beteiligten gekannten Rechtsprechung abzuweichen, weil der Text des genannten BSG-Urteils bisher nicht vorliegt und daher die Entscheidung des BSG inhaltlich überhaupt nicht bekannt ist.“ [1]
Dazu das Bundessozialgericht in seinem Terminbericht zu den am 7. November 2006 gefällten ersten Entscheidungen zu „Hartz IV“ (hier: im Verfahren B 7b AS 18/06 R): „Die Pauschale ist nur abzugsfähig, soweit Einkommen erzielt wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn diese von minderjährigen Kinder[n] nicht geltend gemacht werden kann, soweit diese selbst über kein Einkommen verfügen.“ [2]
Im Umkehrschluß folgt daraus, daß minderjährigen Kindern, die eigenes Einkommen (hier: Unterhaltszahlungen) haben, der Abzug der Versicherungspauschale gemäß § 3 Nr. 1 AlgII-Verordnung zu gewähren ist.
Insbesondere ist anzumerken, daß die Entscheidung des 8. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen [4], die der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Verfahren B 7b AS 18/06 R zu Grunde lag, entgegen der Rechtsprechung des 7. LSG-Senats nur den hilfebedürftigen minderjährigen Kindern die Versicherungspauschale gemäß § 3 Nr. 1 AlgII-Verordnung nicht zugestand, wohl aber dem aufgrund eigenen Einkommens nicht hilfebedürftigen minderjährigen Kind. Dies entspricht auch der Entscheidung des 8. LSG-Senats vom selben Tage zur Versicherungspauschale (5).
Mit diesen beiden Entscheidungen wurden meine drei minderjährigen und aufgrund eigenen Einkommens (Unterhalt, Kindergeld) nicht hilfebedürftigen Kinder mit Hilfebedürftigen gleichgesetzt, damit sie gezwungen werden können, ihre zu „teure“ Wohnung – obwohl über ihr Einkommen die tatsächliche Miete abgedeckt ist – und damit ihr soziales Umfeld verlassen zu müssen.
Diesen Kindern wird alles an Freibeträgen verweigert, ja sie werden aufgrund der mit der Schulpflicht verbundenen Kosten, die nicht in der Regelleistung enthalten sind, faktisch unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum gedrückt, alles, um ihren arbeitslosen Vater zu alimentieren. Dabei kennt das deutsche Unterhaltsrecht aus gutem Grund keine Alimentierung von Eltern durch ihre minderjährigen Kinder. Und, Formen von Sippenhaftung wurden in Deutschland zuletzt durch die Nazis praktiziert.
II.
Hatten wir in Teil 1 dieser Serie – wird es eine ? – einen vorsitzenden Richter dieses 7. LSG-Senats, auf dessen „Christsein“ auf der website des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen besonders hingewiesen wurde, so haben wir es hier im 2. Teil mit einem Richter zu tun, der als öffentlich herausgehobenes Mitglied der Gewerkschaft ver.di den Anschein von „Sozialsein“ erweckt.
Besagter Richter Leandro Valgolio gibt auch viel Schriftliches öffentlich von sich, unter anderem als Kommentator des SGB II-Kommentars von Hauck/Noftz [6], als Artikelschreiber in der ver.di-Zeitschrift „verdikt“, herausgegeben von der ver.di Landesbezirksverwaltung Niedersachsen/Bremen [7].
Richter Leandro Valgolio ist ferner stellvertretendes Mitglied im Bereich Sozialgerichtsbarkeit im Landespersonalausschuß der Richter in Niedersachsen [8], war 2001 bis 2003 Mitglied im Bundesfachausschuß Richter/Staatsanwälte von ver.di [7], ist Mitglied des Büros von MEDEL (Magistrats Européens pour la Démocratie et les Libertés – Europäische Richter/Staatsanwälte für Demokratie und Freiheit) [9] – an dieser Stelle kann ich mich eines gewissen Schmunzelns nicht enthalten: Demokratie und Freiheit – werden nicht gerade die Freiheitsrechte meiner Kinder undemokratisch beschnitten durch richterliche Willkür, die die übergeordnete Rechtsprechung schlicht konterkariert?
Bemerkenswert ist, daß Richter Valgolio (und seine Richterkollegen) auch die Möglichkeit gehabt hätten, das Eilverfahren bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung der BSG-Entscheidungen liegen zu lassen, dies umso mehr, da sie keine Probleme damit hatten, besagtes Verfahren vorher neun (!) Monate lang liegen zu lassen.
Nein, zu allem kommt, daß besagte Richter ja wissen, daß die Betroffenen Jahre auf eine Hauptsache-Entscheidung in der ersten Instanz warten müssen; das älteste dieser nicht entschiedenen Verfahren ist im Falle meiner Familie das erste vom März 2005.
Sogar im Angesicht der für die Kläger günstigen Entscheidungen des Bundessozialgerichtes kann sich dieser 7. LSG-Senat seine vor Sadismus triefenden Entscheidungen (siehe auch Teil 1) nicht verkneifen.
Wohlgemerkt, es geht hier immer um drei minderjährige Kinder, die aufgrund eigenen Einkommens gar keine „Hartz IV“-Empfänger sind, die aber aufgrund der alimentösen Berechnungen mit Segen des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen unter das Sozialhilfeniveau gedrückt werden.
Daß sich daran ein exponiertes ver.di-Mitglied beteiligt, damit muß diese Gewerkschaft klarkommen.
[Quellen;Links:]
Die Links wurden letztmalig am Erscheinungstag dieses Artikels verifiziert.
[1] LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 20. Dezember 2006, Az.: L 7 AS 187/06 ER