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Herbert Masslau

AlgII–Stichwort–Katalog

 

 

Dieser Stichwort-Katalog zum Arbeitslosengeld II (SGB II) soll wichtige Einzelaspekte aufgreifen und kurz und prägnant darstellen. Auf diese Weise soll es Betroffenen ermöglicht werden, ein alphabetisch geordnetes Nachschlagewerk für ihre Widersprüche und Klagen zur Verfügung zu haben.

Dieser Katalog ist nicht abschließend, sondern wird von Zeit zu Zeit mit Stichworten angereichert.

Sofern Widersprüche insbesondere zu älteren Artikeln auf dieser website zum Thema Arbeitslosengeld II auftauchen, sind die Darstellungen in diesem Katalog maßgeblich.

Zur besseren Erkennung erfolgen die Neueinträge in blauer Schrift.

 

URL: http://www.HerbertMasslau.de/

Copyright by Herbert Masslau 2005 - 2009. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch.

 

letzter Eintrag:  8. Oktober 2009

unter Einbezug der Entscheidungen des Bundessozialgerichts

 

 

S t i c h w o r t  –  K a t a l o g

 

Alleinerziehende, „angemessene“ Wohnungsgröße

Das BSG hat am 17. Februar 2009 (B 4 AS 30/08 R) und am 3. März 2009 (B 4 AS 17/08 R) kundgetan, daß Alleinerziehenden gemäß den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) der einzelnen Bundesländer mehr Wohnraum zusteht (sog. Wohnzimmerentscheidung).

Unter „Wohnzimmerentscheidung“ wird Folgendes verstanden:

Ein Paar mit einem Kind hat Anspruch auf 3 Zimmer. Das Kind bekommt ein Zimmer, das Paar macht aus dem einen Zimmer ein gemeinsames Schlafzimmer und aus dem anderen ein Wohnzimmer für alle. Ein Alleinerziehender mit einem Kind hat nur Anspruch auf zwei Zimmer, eines für das Kind, eines für den Elternteil. Wenn beide nicht immer ein gemeinsames Schlafzimmer - in der Pubertät ganz schwierig - haben sollen, dann gibt es kein Wohnzimmer zum Gästeempfang – der Gerichtsvollzieher müßte dann gleich im Bett empfangen werden – oder für beide gemeinsam. Hier Alleinerziehende nicht auch noch zusätzlich zu benachteiligen ist richtig.

Aber das BSG hat diese Frage nicht nach verständigen Kriterien gelöst, sondern nach rein formalen: steht ein Raum mehr oder 10 qm mehr in der WFB für Alleinerziehende, dann gibt es das auch, steht es nicht drin, dann gibt es das nicht. Deshalb ja auch die Forderung des BSG nach bundeseinheitlichen Kriterien. Da befürchte ich aber, daß das dann gegen die Alleinerziehenden nach hinten losgeht, falls das im ewigen Bund-Länder-Streit mal was wird.

Das BSG hat wiederholt an den Verordnungsgeber appelliert, von § 27 SGB II Gebrauch zu machen und bundesweit einheitliche KdU-Kriterien zu erlassen. Solange die nicht der Fall sei, sagen die Richter des BSG, müsse aber irgendein Maßstab her und dieser Maßstab seien eben die länderspezifischen Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum (WFB). Es muß sich also jeder/jede über die „eigenen“ Landesbestimmungen informieren. In Niedersachsen ist die Punkt 11.4 der WFB Niedersachsen in der Fassung von 2003, wonach Alleinerziehenden zusätzlich zehn Quadratmeter an Wohnraum zustehen.

 

Alleinerziehende, Mehrbedarf (§ 21 Abs. 3 SGB II)

Das BSG hat am 3. März 2009 entschieden, daß Alleinerziehende, die ein gemeinsames Kind mindestens eine Woche lang bei sich zu Hause haben und übers Jahr sich die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, jeder einen Anspruch auf die Hälfte des Alleinerziehenden-Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 3 SGB II hat (BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 50/07 R).

 

"Angemessenheit" der Unterkunftskosten s. Umzugszwang

 

Aufwandsentschädigung s. Mehraufwandsentschädigung (MAE, § 16 Abs. 3 SGB II)

 

Auszubildende s. Leistungsberechtigte

 

Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2 SGB II)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 7. November 2006 im Verfahren B 7b AS 8/06 R grundlegende Klarstellungen zum mit dem SGB II eingeführten Begriff der Bedarfsgemeinschaft getätigt.

Zunächst muß „(m)ateriellrechtliche Grundlage für die Auslegung des Prozeßrechts [sein], dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, …, kennt, sondern dass – … – Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind.“ (RN 12) Denn die Annahme der Existenz einer Bedarfsgemeinschaft als eigenständiges Rechtsinstitut würde „einen völligen Bruch mit überkommenen Vorstellungen des Rechts der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe bedeuten, ohne dass die Gesetzesmotive hierzu irgendetwas aussagen.“ (RN 12)

Die Vertretungsbefugnis des § 38 SGB II dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung, es gibt keine Gesamtgläubigerschaft „oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitglieds für die Ansprüche der anderen Mitglieder“. (RN 12)

Aus dem Umstand, daß nicht nur Leistungsbescheide, sondern auch untere Gerichtsinstanzen dem nicht Rechnung tragen, folgert das BSG:

„Nicht nur die schwer verständliche gesetzliche Regelung der Bedarfsgemeinschaft, sondern auch die tatsächliche Handhabung dieses Rechtsinstituts führt mithin zu Irritationen bei den Betroffenen, denen zumindest für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) bei der Auslegung von Anträgen, sei es im Verwaltungs-, sei es im Gerichtsverfahren, durch großzügige Auslegung Rechnung getragen werden muss.“ (RN 14)

Das Fazit des BSG:

Der Gesetzgeber sollte „durchaus überlegen, ob die bezeichneten Verfahrens- und prozessualen Probleme einer Bedarfsgemeinschaft nicht durch eine Neuregelung der Beteiligungspflicht im Verwaltungsverfahren bzw Beiladungspflicht im Gerichtsverfahren besser geregelt werden können“, um dann, wohl merkend, daß so die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft inhaltslos wird, anzumerken, „(a)ndererseits wäre es nicht unangebracht, das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft, das das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) nicht kennt, in der bisherigen Ausprägung (…) ersatzlos zu streichen.“ (RN 25)

 

Befristeter Zuschlag nach Alg I-Bezug (§ 24 SGB II) s. Zuschlag, befristeter

 

Bestrafung s. Leistungskürzung

 

„Ein-Euro-Job“ (Mehraufwandsentschädigung) s. Mehraufwandsentschädigung (MAE, § 16 Abs. 3 SGB II)

 

Eingliederungsvereinbarung (EGV, § 15 SGB II)

Aufgrund der Klage eines Hilfeempfängers, der für sich das Recht reklamierte, eine Eingliederungsvereinbarung abschließen zu können in Opposition zum Verwaltungsakt, der von der Sozialleistungsbehörde  an Stelle der Eingliederungsvereinbarung erlassen wurde, hat das Bundessozialgericht (BSG) am 22. September 2009 (B 4 AS 13/09 R) entschieden, daß es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um „eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung“ des Sozialleistungsträgers handelt. Das heißt, die gesetzliche Regelung in § 15 SGB II ist eine reine Verfahrensvorschrift für die Verwaltung, der damit die Entscheidung freigestellt ist, ob sie die sog. Eingliederung des Hilfeempfängers in Arbeit durch eine EGV oder durch einen Verwaltungsakt (VA) betreiben möchte. Durch eine fehlende EGV erleide, so das BSG, der Hilfeempfänger keine juristische Beschwer, sondern erst durch den VA, der aber voll gerichtlich überprüfbar sei.

Anmerkung: Damit hat das BSG das verfassungsrechtliche Problem eines Zwangsvertrags umschifft, wie es noch bei Einführung des SGB II diskutiert wurde. Folge dieser BSG-Entscheidung aber dürfte sein, daß in Zukunft die für Eingliederungsmaßnahmen zuständigen Kommunen zwecks Kosteneinsparung völlig auf dieses Mittel verzichten werden. So können die Verwaltungsposten (persönliche Ansprechpartner) letztendlich gestrichen werden, weil es keiner persönlichen Beratungen und Gespräche und Abklärungen mehr bedarf, sondern die Eingliederungsmaßnahmen werden einfach per VA erlassen (wie zu Zeiten des BSHG), was bei Optionskommuen dann sogar von der Leistungsabteilung miterledigt werden könnte. Standardeingliederungsmaßnahme dürfte dann der sog. Ein-Euro-Job werden.

 

Einkommen (bei „Patchwork-Familien“) s. „Stiefkinder-Regelung“

 

Einkommen, „Zuflußprinzip“

In mehreren Entscheidungen vom 30. Juli 2008 hat das Bundessozialgericht (BSG) sich zum 1999 vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur alten Sozialhilfe (BSHG) entwickelten „Zuflußprinzip“ bekannt. Im Gegensatz zum früheren „Identitätsprinzip“ (Zeitraum- und Zweck-Identität von Geldzuflüssen) stellt das „Zuflußprinzip“ vereinfacht darauf ab, daß alles, was im Bedarfsmonat zufließt Einkommen ist, alles, was bereits vorhanden ist, ist Vermögen.

So hat auch das BSG entschieden.

Im Januar 2005 ausgezahltes Arbeitslosengeld (Alg I) vom Dezember 2004 wertete das BSG als Einkommen im Januar 2005 (B 14 AS 26/07 R), und im Juni 2005 ausgezahltes Arbeitsentgelt vom Mai 2005 als Einkommen für Juni 2005 (B 14 AS 43/07 R).

Entsprechend wertete das BSG eine Steuererstattung für das Jahr 2004 deshalb nicht als Einkommen, sondern als Vermögen, weil der Zufluß zwar im Antragsmonat stattfand, aber zeitlich vor der Antragstellung (B 14/7b AS 12/07 R). Ebenso bei einem im selben Monat, aber vor der Antragstellung auf Alg II ausgezahlten Überbrückungsgeld (B 14/11b AS 17/07 R).

„Anders als unter Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II aber die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (vgl BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R und B 14/7b AS 17/07 R). Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich mithin alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor der Antragstellung beim zuständigen Träger der Grundsicherung bereits hatte. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war die Bedarfszeit im Sozialhilferecht nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (…). An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen den Hilfebedürftigen jeweils erst auch ab Antragstellung zustehen. Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (…). Die Bedarfszeit im Sinn der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen.“ [BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, Az.: B 14/7b AS 12/07 R, Rdnr. 20; ebenso: BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, Az.: B 14 AS 26/07 R, Rdnr. 23 und BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, Az.: B 14/11b AS 17/07 R, Rdnr. 23]

Der Rechtsprechung des 14. BSG-Senats hat sich mittlerweile auch der 4. BSG-Senat angeschlossen (z.B. hinsichtlich einer Steuererstattung als Einkommen):

„Das Einkommen ist sowohl nach § 2 Abs 3 Satz 2 Alg II-V idF vom 20.10.2004, als auch nach § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499, gültig ab dem 1.10.2005) auf sich an den Bewilligungszeitraum anschließende Zeiträume zu verteilen. Der so genannteVerteilzeitraum wird weder durch den Ablauf eines Bewilligungszeitraums, noch durch die erneute Antragstellung begrenzt. Der Verteilzeitraum wird vielmehr nur dann unterbrochen, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - entfällt.“ [BSG, Urteil vom 30. September 2008, Az.: B 4 AS 29/07 R, Rdner. 11]

 

Erbschaft

Resultat der Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte:

Eine Erbschaft zählt als einmalige Einnahme als Einkommen und wird bis zu 12 Monate – so auch die Durchführungshinweise der BA – als Einkommen unter Berücksichtigung der Absetzbeträge und einer freiwilligen Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) angerechnet. Danach gilt sie als Vermögen und wird unter Berücksichtigung des Schonvermögens und der Freibeträge angerechnet. Näheres siehe hier.

Der Autor ist der Meinung, daß auch eine freiwillige Rentenversicherung berücksichtigt werden muß.

Die obergerichtliche Rechtsprechung zum Them Erbschaft begegnet aber in der juristischen Literatur wie auch einzelnen Sozialgerichts-Entscheidungen einer beachtlichen Kritik. Zumindest für das vergleichbare Thema Steuerstattungen liegen bereits Klagen beim BSG vor.

 

Erreichbarkeitsanordnung (EAO)

Diese seit Jahren schon für die Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld (jetzt: Arbeitslosengeld I) und Arbeitslosenhilfe (seit 1. Januar 2005 ersetzt durch das Arbeitslosengeld II) nach dem SGB III geltende Regelung über die Pflichten (und Rechte) zur Erreichbarkeit der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gilt seit dem 1. August 2006 auch für Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB II.

Der Versuch der Behörden, die EAO immer weiter in Richtung Hausarrest auszulegen ist spätestens mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 3. Mai 2001 (Az.: B 11 AL 71/00 R) ins Stocken geraten. Die für die Betroffenen günstige BSG-Entscheidung ist eingegangen in § 1 Abs. 1 Satz 3 EAO und erlaubt es etwa an Wochenenden aus Gründen "der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes"  den Wohnort zu verlassen.

 

Erstausstattung, Waschmaschine

Im Falle der Trennung von Partnern besteht Anspruch auf eine Waschmaschine im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung. Es kommt nicht darauf an, daß es sich nicht um eine komplette Wohnungsausstattung handelt. Trennt sich ein Paar und nimmt der eine Partner die Waschmaschine mit, hat der andere, Alg II beziehende Partner Anspruch auf eine Waschmaschine im Rahmen der Erstausstattung. (BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 64/07 R)

 

Heizkosten (§ 22 Abs. 1 SGB II)

„Leistungen für Heizung sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Soweit Heizkosten auf Grund schlechter Isolation [gemeint ist: Isolierung, H.M.] des Wohngebäudes überdurchschnittlich hoch sind, sind dementsprechend höhere Heizkosten als angemessen anzuerkennen. Die Übernahme von Heizkosten kann demnach nicht ohne eine Einzelfallprüfung auf eine pauschal festgelegte Obergrenze beschränkt werden.

Beruhen hohe Heizkosten hingegen auf dem Verbrauchsverhalten des Hilfebedürftigen, ist eine Beschränkung auf festgelegte Obergrenzen erforderlich.

Sofern kommunale Träger die Entscheidung über die Angemessenheit der Heizkosten ohne Einzelfallprüfung ausschließlich auf der Grundlage festgelegter Obergrenzen treffen, handeln sie nach Auffassung der Bundesregierung rechtswidrig. Es liegt in der Zuständigkeit der Länder im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte für ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln der kommunalen Träger zu sorgen.“

[Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ vom 21. März 2007 – BTDrs. 16/4785]

Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) erstmals eine Grundsatzentscheidung zum Thema „angemessene“ Heizkosten getroffen: BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R.

1. „Die in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen.“ [Rdnr. 18]

2. Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung „angemessenen“ Heizverhaltens des Einzelnen: klimatische Bedingungen (so auch: BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R), wechselnde Energiepreise, der für das einfache Mietsegment „typische“ Gebäudestandard, der technische Stand einer „typischen“ Heizungsanlage [Rdnr. 19].

3. „Aus der Größe der Wohnung alleine lässt sich nicht der Schluss ziehen, für die Wohnung aufgewandte Heizkosten seien unangemessen hoch. Dem Hilfebedürftigen ist es grundsätzlich möglich, …, etwa durch sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung auch zu angemessenen Kosten zu beheizen.“ [Rdnr. 20]

4. Zur Bestimmung der konkreten, Einzelfall bezogenen „Angemessenheits“grenze: Lokale Heizspiegel gehen vor. Fehlen diese, kann auf den bundesweiten Heizspiegel (Datenbank http://www.mieterbund.de/) zurückgegriffen werden. Es ist dann das Produkt aus der Kategorie „extrem hoch“ und der „angemessenen“ Wohnungsgröße nach den länderspezifischen WFB zu bilden [Rdnr. 22 – so auch: BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R]. „Nur wenn die Heizkosten [des Hilfeempfängers] diesen Wert übersteigen sollten, besteht Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens [des Hilfeempfängers] konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.“ [Rdnr. 24]

5. Kostensenkungsaufforderung: diese hat lediglich eine Warn- und Aufklärungsfunktion, löst aber „eine Obliegenheit zur Klärung der Sachlage durch den Hilfebedürftigen“ [Rdnr. 26] aus. „Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, … aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind.“ [Rdnr. 23]

 

Heizkosten, laufende

Laufende Heizkosten sind die monatlich an den Vermieter oder ein Versorgungsunternehmen durch einen pauschalen Abschlag zu zahlenden Energiekosten für die Beheizung der Wohnung.

Die laufenden Heizkosten sind monatlich mit dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Pro-Kopf-Anteil) auszuzahlen, es sei denn sie sind „unangemessen“ hoch, was aber nur im Falle nachgewiesener Verschwendung zu Konsequenzen führt, nicht jedoch im Falle baulicher Mängel (siehe oben parlamentarische Anfrage und Antwort der BReg). Bevor die Heizkosten gekürzt werden dürfen, muß die behördliche Aufforderung zur Senkung derselben ergehen.

 

Heizkosten, einmalige

Einmalige Heizkosten sind die Heizkosten, die bei Einzelbefeuerung (im Gegensatz zur Zentralheizung) entstehen; damit sind nicht nur die Kohlen für Kohleöfen gemeint, sondern auch das Heizöl für die Ölheizung. Diese Kosten sind bei Anfall in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (zur „Angemessenheit“ siehe unter laufende Heizkosten), d.h. monatliche Teilzahlungen mit dem Alg II sind nicht zulässig, so daß Bundessozialgericht (Kostenbeschluß vom 16. Mai 2007, Az.: B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 8). Das BSG argumentiert damit, daß bei monatlichen Abschlägen für einmalige Heizkosten das Gegenwärtigkeitsprinzip verletzt wäre, „(d)enn dann wird zu einem Zeitpunkt geleistet, zu dem gerade noch kein Bedarf besteht.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 10] Dies führt auch dazu, daß bei Heizmateriallieferungen vor dem Eintritt der Bedürftigkeit, wenn sie denn schon bezahlt sind, keine Kostenübernahme durch den Leistungsträger erfolgt, hingegen bei noch nicht erfolgter Bezahlung (Schulden für Heizkosten) schon (BSG, a.a.O., Rdnr. 13), wobei die Darlehendsgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II grundsätzlich ausscheidet, weil diese sich nur auf die von der Regelleistung umfaßten Positionen bezieht..

Zum Unterschied zu den laufenden Heizkosten: „Der Bedarf entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der Lieferung von Heimaterial.“ Wohingegen bei den (monatlichen) Vorauszahlungen an den Vermieter „der Bedarf in der Übernahme der von der Jahreszeit unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme“ besteht [BSG, a.a.O., Rdnr. 12] Und weil im Falle monatlicher Pauschalen des Leistungsträgers an den Hilfebedürftigen für den Fall, daß dieser diese Pauschalen für etwas anderes verwendet hat, dennoch aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips der Leistungsträger die realen Heizkosten zu übernehmen hätte, „wird deutlich, dass monatliche Pauschalen (zur Ansparung für einen künftig eintretenden Heizmittelbedarf) dem Zweck des § 22 SGB II zuwiderlaufen.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 16].

 

Heizkosten, sechswöchige Schonfrist (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II)

Das Bundessozialgericht hat zu der Frage entschieden, ob die sechsmonatige Schonfrist nach § 22 SGB II auch für die Heizkosten gilt (BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: 14 AS 54/07 R):

Grundsätzlich ist die „Angemessenheit“ von KdU und Heizkosten nicht voneinander zu trennen, so daß auch die sechsmonatige Schonfrist für die Übernahme „unangemessener“ Heizkosten gilt. Die „unangemessenen“ Unterkunftskosten für sechs Monate zu übernehmen, nicht aber die Heizkosten, geht nicht.

 

Hilfebedürftigkeit (bei „Patchwork-Familien“) s. „Stiefkinder-Regelung“

 

KdU - Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) s. Umzugszwang

 

KfZ s. Vermögen

 

Kindergeld

Kindergeld ist zunächst und zuvörderst Einkommen des jeweiligen Kindes, sofern es minderjährig ist oder bei Volljährigkeit eine tatsächliche Überreichung durch den Kindergeldberechtigten stattgefunden hat.

Bei ausschließlichem Kindergeldbezug dürfte in der Praxis schwerlich ein Fall des den Bedarf übersteigenden Einkommens vorliegen.

Anders ist dies bei gleichzeitiger Unterhaltsleistung an das Kind. Je nach Höhe des Unterhalts ist ein Teil des Kindergeldes als übersteigendes Einkommen möglich.

Dann greift für minderjährige Kinder § 11 Abs. 1 SGB II, wonach das Kindergeld Einkommen des jeweiligen Kindes ist, soweit es zur Deckung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Für volljährige Kinder gilt dies nur, wenn das Kindergeld im rechtlichen Sinne an das Kind weitergereicht wurde, sonst ist es Einkommen der Eltern/des Elternteils/Kindergeldberechtigten in gleicher Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft.

Den Bedarf des Kindes übersteigendes Kindergeld wird bedarfsmindernd bei den Eltern/dem Elternteil/Kindergeldberechtigten in gleicher Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft angerechnet.

Meine These: Im Falle von Unterhaltszahlungen, auf die das Kindergeld anteilig angerechnet ist, dürfte dieser dem Unterhaltsverpflichteten zustehende Teil des Kindergeldes, auch wenn er übersteigendes Einkommen ist, nicht bei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden, weil er fiktiver Unterhalt ist (§ 1612b BGB), und Unterhalt grundsätzlich nur Einkommen des jeweiligen Unterhaltsberechtigten ist.

 

Klassenfahrten (Kosten der, § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)

Die Kosten einer Klassenfahrt sind im Rahmen des SGB II in voller Höhe zu übernehmen. Weder der Wortlaut des Gesetzes, noch dessen Systematik sowie die Begründung zu § 31 SGB XII (Referenzsystem) erlauben keinen anderen Schluß. Obergrenzen oder Pauschalen sind nicht zulässig. Eine Andersgestaltung können nur die Bundesländer im Rahmen ihrer schulrechtlichen Bestimmungen vornehmen. So BSG, Urteil vom 13. November 2008, Az.: B 14 AS 36/07 R.

 

Kontoauszüge, Vorlagepflicht (§§ 60 SGB I, 67 Abs. 12 i.V.m. 67a Abs. 1 SGB X)

Das BSG hat zur Vorlagepflicht von Kontoauszügen entschieden (BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 45/07 R):

Grundsätzlich ja. Es ist auch kein Unterschied zwischen Erstantrag und Wiederholungsantrag. Auch dürfen die Daten über drei Monate erhoben werden; dies sei nicht unverhältnismäßig. Die Vorlage sei erforderlich für die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen. Auf der Einnahmenseite muß alles erkennbar sein, auf der Ausgabenseite muß in jedem Fall der Geldbetrag erkennbar sein, lediglich im Rahmen des § 67 Abs. 12 i.V.m. § 67a SGB X dürfen bestimmte Daten geschwärzt werden („Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben“).

Ansonsten nahm das BSG zum informationellen Selbstbestimmungsrecht in der mündlichen Urteilsbegründung keine weitere Stellung.

 

Krankenhausverpflegung s. Sachbezug

 

Leistungsberechtigte/Auszubildende (§ 7 Abs. 5 SGB II)

§ 7 Abs. 5 SGB II schließt Auszubildende vom SGB II-Bezug grundsätzlich (Härtefälle ausgenommen) aus. Dies trifft Studenten/Studentinnen, soweit sie dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähig sind (also nicht während Urlaubssemester). Dies trifft aber auch auf Schüler/innen ab Klasse 10 (Ende der allgemeinen Schulpflicht) und Berufs(fach)schüler zu, soweit sie nicht sog. Elternwohner sind.

In zwei Fällen hat das Bundessozialgericht am 6. September 2007 entschieden, daß Auszubildende, sofern sie dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Leistungsanspruch nach SGB II haben: Studium (Az.: B 14/7b AS 36/06 R), Berufsausbildung (B 14/7b AS 28/06 R).

Damit ist die Rechtsprechung, wie sie schon unter der alten Sozialhilfe (BSHG) bis Ende 2004 bestand, für das SGB II übernommen worden.

Dem hat sich auch der andere für "Hartz IV" zuständige BSG-Senat angeschlossen:

„Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 2 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb im Grundsatz die Grundsicherung nicht dazu dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen.  Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen.“ [BSG, Urteil vom 30. September 2008, Az.: B 4 AS 28/07 R, Rdnr. 14]

„Nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden.“ [a.a.O., Rdnr. 19]

„Der 14. Senat des BSG hat hierzu ausgeführt, dass ein Härtefall insbesondere dann angenommen werden könne, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Es müsse die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt seien, die Ausbildung werde mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht.“ [a.a.O., Rdnr. 22]

 

Leistungskürzung (Spezial: Gegenwehr)

Es ist eine Leitungskürzung durch die Arbeitsagentur/ARGE/Optionskommune festgestellt worden. Wichtig: Die Leistungskürzung tritt nicht unmittelbar Kraft Gesetzes ein (wie die Sperrzeiten bei Alg/Alhi früher), sondern erst (ohne Ermessensspielraum in der Sache) nach behördlicher Feststellung der Leistungskürzung (§ 31 Abs. 6 SGB II) in Form eines Verwaltungsaktes (VA). Die Leistungskürzung wirkt ab dem Folgemonat, nachdem der feststellende VA dem/der Betroffenen zugegangen ist, automatisch. Hier wird ferner unterstellt, daß bei dem/der Betroffenen kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes (z.B. Betreuung eines Kindes unter drei Jahren) für das Verhalten vorliegt.

Dennoch, wie schon die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, zeigt, gegen deren Bestrafung durch Leistungskürzung verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden, dürfte angesichts des Paradigmenwechsels vom helfenden Druckmittel hin zur reinen Bestrafung mit erheblicher rechtwidriger Verwaltungspraxis zu rechnen sein.

Gegen eine Leistungskürzung aufgrund von § 31 SGB II stehen folgende juristische Mittel zur Verfügung:

1. Widerspruch und Anfechtungsklage auf Aufhebung des belastenden VA; 2. (da Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben – § 39 SGB II, § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG:) Antrag an das Sozialgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) kombiniert (wegen der Leistungskürzung) mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) zwecks Auszahlung der Leistung in voller Höhe; 3. (bei einem den Bewilligungszeitraum überschreitendem Strafzeitraum zusätzlich:) Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) zwecks Neubewilligung und Auszahlung in voller Höhe.

Letzteres (Nr. 3) ist notwendig, weil die Strafzeiträume grundsätzlich drei Monate (§ 31 Abs. 6 SGB II) betragen. Angenommen die Leistungskürzung wird im März festgestellt, dann wirkt sie ab April für die Monate April, Mai und Juni. Weiter angenommen, der alte Bewilligungsbescheid endet mit dem 31. Mai, dann wirkt die Leistungskürzung in den neuen Bewilligungszeitraum hinein, obwohl für diesen (den Monat Juni im Beispiel) noch gar kein neuer Bewilligungsbescheid für den neuen Bewilligungszeitraum (theoretisch 1. Juni bis 30. November) vorliegt.

 

Mehraufwandsentschädigung (MAE, § 16 Abs. 3 SGB II)

Die Mehraufwandsentschädigung, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 SGB II gezahlt wird, ist kein Entgeltersatz, sondern eine zusätzliche Sozialleistung, die für Aufwendungen gezahlt wird, die im Zusammenhang mit den sog. „Ein-Euro-Jobs“ entstehen (z.B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung, erhöhter Essensbedarf). So BSG, Urteil vom 13. November 2008, Az.: B 14 AS 66/07 R.

 

Ortsabwesenheit s. Erreichbarkeitsanordnung

 

„Patchwork-Familien“ s. „Stiefkinder-Regelung“

 

Regelleistung, Höhe der (§ 20 SGB II)

Das Bundessozialgericht hat am 23. November 2006 geurteilt (Az.: B 11b. AS 1/06 R), daß die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SGB II, d.h. für Alleinstehende in Höhe von 345 Euro, bei Ehepaaren je 90 % und für andere Mitglieder 80 % davon, verfassungsgemäß ist.

Die Entscheidung berücksichtigt aber weder die Umsatzsteuererhöhung von 16 % auf 19 % ab 1. Januar 2007 noch wurde über die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für nicht erwerbsfähige Mitglieder gemäß § 28 SGB II entschieden. Damit ist insbesondere keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Regelleistung, die keine Position für Schulbedarf umfaßt, für insbesondere Schulkinder verfassungsgemäß ist.

 

Residenzpflicht s. Erreichbarkeitsanordnung

 

Rücknahme (nachträglich) eines rechtswidrigen Bescheides (§ 44 SGB X)

Das Bundessozialgericht hat im Rahmen der neuen Sozialhilfe SGB XII im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht für die alte Sozialhilfe (BSHG) den § 44 SGB X für anwendbar erklärt (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: B 8/9b SO 8/06 R). Hauptargument des BSG: Durch die Pauschalierung der Leistungen und durch die Bewilligung über Zeiträume von 6 bzw. 12 Monaten sei ohnehin vom Notlagenprinzip der alten Sozialhilfe abgewichen worden und damit auch vom vom BVerwG entwickelten Grundsatz ‚keine Hilfe für die Vergangenheit’. Näheres zur Begründung des BSG hier.

Dies muß aufgrund des gegenseitigen Ausschlusses beider Systeme (§ 21 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II) auch für das SGB II gelten.

 

Sachbezug

Am 18. Juni 2008 hat das Bundessozialgericht (BSG) zu der Frage geurteilt, ob gewährte Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes (gleiches würde für eine Reha-Maßnahme u.Ä. gelten), ein entsprechender Betrag als Einkommen von der Regelleistung abgezogen werden darf. In seiner Entscheidung B 14 AS 22/07 R hat das BSG dies grundsätzlich verneint, weil der Pauschalen-Charakter der Regelleistung dies nicht zulasse.

Dies entspricht der Tendenz der Rechtsprechung bis dahin.

Dabei nahm das BSG auch Stellung zu der seit 1. Januar 2008 politisch gewollten Änderung der Alg II-Verordnung, wonach pauschal 35 % der Regelleistung monatlich als Einkommen für Krankenhausverpflegung etc. anzurechnen seien, und äußerte diesbezüglich Bedenken.

Da das BSG analog seiner ständigen Rechtsprechung in puncto Pauschalleistung Alg II wohl die entsprechende Verordnungsänderung als systemimmanenten Widerspruch, den es anhand der gesetzlichen Vorgabe Pauschalleistung zu lösen gälte, kippen würde und weiterhin die Essensverpflegung nicht als Einkommen akzeptieren würde, hat sich wohl der Gesetzgeber entschlossen, diesen systemimmanenten Widerspruch selber zu korrigieren mit der Alg II-Verordnung 2009 (BGBl. I, Nr. 62, vom 23. Dezember 2008, S. 2780/2781).

In § 1 Abs. 1 Alg II-V, der die nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen regelt, wird eine neue Nummer 11 angefügt, wonach Verpflegung nur noch im Arbeitgeberrahmen als Lohnersatz gewährt angerechnet wird, da sich auch die Sachbezugsverordnung nur hierauf bezieht. Diese (alte) Neuregelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Da die rechtlich absurde, lediglich um Kosten zu sparen geschaffene Regelung der Anrechnung von Verpflegung z.B. bei Krankenhausaufenthalten nur in 2008 galt und dieser Regelung die Rechtsprechung des BSG entgegensteht, sollten alle Betroffenen für etwaige diesbezügliche Einkommensanrechnungen bezogen auf 2008 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, sofern die entsprechenden Bescheide rechtskräftig geworden sind, um die rechtswidrige Einkommensanrechnung einer Essensverpflegung rückgängig machen zu lassen.

 

Schonvermögen  s. Vermögen

 

„Stiefkinder-Regelung“ 

„Zum 1.8.2006 erlaubt das Gesetz nunmehr mit § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II die Berücksichtigung des Einkommens des neuen Partners der Mutter auch bei der nicht mit ihm verwandten oder verschwägerten Tochter seiner Partnerin. Da der faktische Stiefvater hier über ein monatliches Einkommen in einer solchen Höhe verfügt, dass der Bedarf seiner eigenen Tochter, seiner neuen Lebenspartnerin und deren Tochter gedeckt ist, besteht kein Anspruch mehr auf steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch für die Klägerin.

Der Senat hält die im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II für beachtenswert, letztlich aber nicht durchgreifend. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung damit gerechtfertigt, diese sei erforderlich zum Schutz der Ehe gemäß Art 6 Abs 1 GG. Bei einer Eheschließung der Mutter der Klägerin mit ihrem neuen Partner wäre zwischen der Klägerin und dem Stiefvater eine Haushaltsgemeinschaft iS des § 9 Abs 5 SGB II entstanden, sodass vermutet würde, dass das nichtleibliche Kind vom Stiefelternteil Leistungen erhält. Dann hätte hier aufgrund des hohen Einkommens des neuen Partners wohl keine Hilfebedürftigkeit bei der Klägerin vorgelegen. Mithin hätte die Wahl der Lebensform "eheähnliche Gemeinschaft" gegenüber der Lebensform Ehe den Vorteil, dass "faktische Stiefkinder" weiterhin Grundsicherungsleistungen auf Kosten der Allgemeinheit erhalten könnten. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Eheschließungs- bzw Partnerwahlfreiheit (geschützt jedenfalls durch Art 2 Abs 1 GG) durch § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in nicht mehr verhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. Es besteht kein schützenswertes Interesse, dass bei der Wahl eines Partners mit (fremden) Kindern die Kosten dieser Kinder auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft durch den neuen Partner mit bedarfsdeckendem Einkommen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

Letztlich sieht der Senat auch den Rechtsanspruch des Kindes auf Gewährung des Existenzminimums gegen den Staat (Art 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) als hinreichend gewährt. In der Tat führt § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II dazu, dass das Kind sich Einkommen einer Person "entgegenhalten" lassen muss, gegen die es letztlich keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt hat. Allerdings hat das Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Mutter, der gemäß § 1603 Abs 2 BGB von dieser auch ohne Berücksichtigung einer Selbstbehaltsgrenze zu erfüllen ist (sog Notgemeinschaft). Die Mutter der Klägerin ist mit ihrem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen, in der sie sich wechselseitig verpflichtet haben, füreinander einzustehen. Die Mutter der Klägerin muss das von ihrem Partner Zugewandte daher zunächst und zuvörderst ihrem Kind zuwenden. Gibt die Mutter nichts an das Kind weiter, so liegt eine Sorgerechtsverletzung vor, die - wie in jedem anderen Falle auch - zu einem Eingreifen der Mechanismen des SGB VIII führen würde. Der Gesetzgeber handelte daher noch im Rahmen des ihm im Fürsorgerecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, wenn er typisierend unterstellt, dass in einer Patchwork-Familie mit insgesamt ausreichendem (bedarfsdeckenden) Einkommen der Bedarf auch des Stiefkindes gedeckt ist. Das SGB II hat sich mit dem fürsorgerechtlichen Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft insgesamt vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht gelöst, gerade mit dem Ziel, das SGB II als letztes soziales Auffangnetz zu etablieren. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn Bedarfsgemeinschaften wie die vorliegende - trotz ausreichenden Einkommens - weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten würden.“ [BSG, Urteil vom 13. November 2008, Az.: B 14 AS 2/08 R]

 

Strafe s. Leistungskürzung 

 

Umzugszwang

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft zu übernehmen, soweit sie „angemessen“ sind. „Unangemessene“ Kosten der Unterkunft sind für maximal 6 Monate zu übernehmen, sofern der Bedarfsgemeinschaft eine Senkung der Unterkunftskosten durch Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise nicht zumutbar ist.

Mittlerweile hat das Bundessozialgericht (BSG) am 7. November 2006 im Verfahren B 7b AS 18/06 R entschieden, daß die Tabelle § 8 WoGG nicht pauschal anzuwenden ist, sondern der Wohnungsstandard gemessen am unteren Ausstattungsgrad, die Wohnlage und der Preis für die Bestimmung der "Angemessenheit" zu ermitteln sind, wobei die sog. Produkttheorie anzuwenden ist. Damit hat sich das BSG der Rechtsauffassung des Hessischen LSG (L 9 AS 48/05 ER) und des LSG Baden-Württemberg (Beschluß vom 23. Mai 2006, Az.: L 13 AS 510/06 ER-B) angeschlossen und der zementierten Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen voll eins vor den Bug gegeben:

„Die Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II mithin nicht umhin kommen, jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungs-markt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw Mietdatenbanken (…) vor, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene – grundsicherungsrelevante – Miet-spiegel oder Tabellen zu erstellen.“ [BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 23]

Folge dieser BSG-Entscheidung wird sein, daß, soweit die Tabelle § 8 WoGG zur pauschalen Anwendung kam, in ländlichen Gebieten es zu einer Senkung der "Angemessenheits"grenze kommen kann, während diese in Großstädten angehoben werden dürfte. Behauptungen vor allem der Optionskommunen, das ganze Kreisgebiet sei in die Wohnungssuche einzubeziehen hat das BSG jedenfalls eine klare Absage erteilt: ein Umzug in eine andere Wohngemeinde komme in der Regel nicht in Betracht.

Liegen aber sogenannte Mischhaushalte (> Wohngeld) vor, bei denen Familienmitglieder aufgrund von Einkommen und Vermögen – z.B. minderjährige Kinder deren Bedarf durch Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Wohngeld gedeckt ist – nicht leistungsberechtigt sind (§§ 7, 9 SGB II), dann kann diesen nicht leistungsberechtigten Familienmitgliedern gegenüber kein Anspruch auf Wohnungswechsel durchgesetzt werden.

Der Umzugszwang in eine „angemessene“ Unterkunft wirkt dann zunächst nur gegen diejenigen Familienmitglieder, die im Sinne des SGB II leistungsberechtigt sind. Dieser Umzugszwang kann aber letztlich nicht abschließend ausgeübt werden, wenn dies zur Folge hätte, daß nicht leistungsberechtigte Familienmitglieder, insbesondere minderjährige Kinder, von leistungsberechtigten Familienmitgliedern zwangsweise getrennt würden, da die nicht leistungsberechtigten Familienmitglieder selbstverständlich in der „unangemessenen“ Wohnung wohnen bleiben dürfen. Artikel 6 Grundgesetz stellt die Familie (und Ehe) unter den besonderen Schutz des Staates.

In einem solchen Fall müßten im Rahmen des SGB II anteilig die „unangemessenen“ Unterkunftskosten für die leistungsberechtigten Familienmitglieder wohl übernommen werden.

 

Umzugszwang (Alleinerziehende) s. Alleinerziehende, „angemessene“ Wohnungsgröße

 

Umzugszwang (selbstgenutztes Wohneigentum)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 2/05 R) einigermaßen klar umrissen, was unter der "Angemessenheit" selbstgenutzten Wohneigentums (Eigenheim und Eigentumswohnung) zu verstehen sein soll. Auch in diesem Fall hat das BSG für das SGB II eine Anleihe beim SGB XII gemacht. Im Einzelnen:

Es geht nicht um Vermögensschutz, sondern um die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen, weshalb eine Abstellung allein auf die Größe des selbstgebutzten Wohneigentums ausscheidet und auch die Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist. Dem hat § 90 SGB XII Rechnung getragen.
Für eine Privilegierung von AlgII-Empfängern gegenüber Sozialhilfeempfängern durch die alleinige Orientierung an der Wohnungsgröße ist kein Platz, da durch die Abschaffung der am Prinzip der Lebensstandardsicherung orientierten Alhi das Alg II der Sozialhilfe angenähert wurde.
Nach dem Außerkrafttreten des 2. WoBauG gelten nur noch die jeweiligen Länderbestimmungen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, die aber zu stark differieren (Bayern 70 m² für 2 Personen, Baden-Württemberg 130 m²), um Berücksichtigung finden zu können. Folglich bleibt es bei den Grundlagen des 2. WoBauG bei der Beurteilung der Angemessenheit.
Ausgehend von 120 m² für 4 Personen legt das BSG in Anlehnung an die Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte bereits zum BSHG einen Abschlag von 20 m² pro Person fest, allerdings mit einer Untergrenze von 80 m² für 1 und 2 Personen.
Die Angemessenheitsgrenze im Rahmen des § 12 SGB II berührt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 GG gegenüber Mietern, wohl aber im Rahmen des § 22 SGB II bei der Übernahme der Unterkunftskosten (deshalb Tendenz: keine Übernahme der Darlehenskosten/Tilgungsraten bei Wohneigentum).

 

Unterhalt (Kind)

Der Kindesunterhalt – in der Regel der Barunterhalt orientiert an den Werten der „Düsseldorfer Tabelle“ (West) und der „Berliner Tabelle“ (Ost) – ist grundsätzlich Einkommen des jeweiligen Kindes, also auch nicht im Rahmen des SGB II verrechenbar mit dem Bedarf anderer Familienmitglieder.

Dies kann dazu führen, daß das entsprechende Kind, weil es über ausreichend eigenes Einkommen verfügt, nicht leistungsberechtigt ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 2SGB II).

In einem solchen Fall läge bei Minderjährigkeit des Kindes eine Haushaltsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 5 SGB II vor. > Wohngeld

 

Unterhalt (Überleitung gemäß § 33 SGB II)

Gemäß § 33 SGB II können Unterhaltsansprüche von Leistungsempfängern gegen Dritte auf den Sozialleistungsträger übergeleitet werden.

Ohne hier eine Grundsatzdiskussion zu führen, ist dies im Falle von gerichtlichen Unterhaltstiteln zunächst problemlos. Anders verhält es sich, wenn – immerhin ein Viertel der Fälle, während Unterhaltstitel nur bei einem Sechstel vorliegen, so eine Untersuchung des Bundesfamilienministeriums für 2001/2002 – die Eltern sich über den Unterhalt untereinander geeinigt haben. Dann kann es passieren, insbesondere bei Optionskommunen, daß eine Unterhaltsüberleitungsanzeige gemacht wird, obwohl durch die laufende – und wenn ausreichende – Unterhaltszahlung gar kein Unterhaltsanspruch besteht. Denn, nur Unterhaltsansprüche können übergeleitet werden.

Desweiteren kann es passieren, daß die notwendige und vom Gesetz vorgeschriebene Anhörung der Betroffenen gemäß § 24 SGB X unterbleibt.

Eine solche Vorgehensweise ist zwar eindeutig rechtswidrig, verschafft aber im Falle des widerspruchslosen Hinnehmens dem Sozialleistungsträger eine Kostenersparnis und ermöglicht es ihm, Sozialdaten zu sammeln, an die der Sozialleistungsträger sonst nicht herangekommen wäre.

 

Unterkunftskosten (§ 22 SGB II) s. Umzugszwang

 

U-25

siehe folgenden Link

 

Urlaub s. Erreichbarkeitsanordnung

 

Vermögen (Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 1a, 4 SGB II)

Bei der Vermögensberechnung sind gemäß § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 1a SGB II für Erwachsene und Kinder 3100 EUR (seit 1. August 2006, vorher: 4100 EUR) als nicht zweckgebundenes geldliches Vermögen und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II 750 EUR als zweckgebundenes geldliches Vermögen als Freibetrag vom Geldvermögen abzuziehen.

Dabei sind vom gesamten Geldvermögen zuerst die zweckgebundenen Freibeträge, also die 750 EUR für notwendige Anschaffungen (z.B. neue Waschmaschine) und die Freibeträge für die Altersvorsorge (§ 12 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 SGB II), abzuziehen, dann erst der nicht zweckbestimmte Grundfreibetrag von 3100 EUR.

Geldvermögen, welches darüber liegt, ist grundsätzlich verwertbar.

Umgekehrt, ist also weniger Geldvermögen als 3100 EUR vorhanden, besteht aber Bedarf an einer notwendigen Anschaffung (z.B. neue Waschmaschine), kann nicht argumentiert werden, das vorhandene Geldvermögen sei komplett als Schonvermögen frei. Vielmehr muß dieses Geldvermögen erst bis zu einer Höhe von 750 EUR (hier: für eine Waschmaschine) eingesetzt werden. Das Geldvermögen darf dann allerdings bis zu einer Höhe von 3850 (=3100 + 750) EUR wieder „aufgefüllt“ werden, ohne daß der „Auffüllbetrag“ als verwertbares Vermögen eingesetzt werden muß. Theoretisch soll diese „Auffüllung“ aus dem Betrag geleistet werden, um den der SGB II-Eckregelsatz über dem vormaligen BSHG-Eckregelsatz liegt.

„Der Senat geht dabei allerdings davon aus, dass ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht in jedem Fall zu verwerten ist. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen. Das verwertbare Vermögen iS des § 12 SGB II darf nur insgesamt betrachtet nicht die Freibeträge gemäß § 12 Abs 2 SGB II übersteigen (…)." [BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 66/06 R Rdnr. 12]

 

Vermögen/KfZ (Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)

Ein KfZ eines/r Hilfebedürftigen ist pauschal bis zu einem Wert von 7500 Euro ein „angemessenes“ KfZ, der darüber liegende Wert ist in der Regel ohne weitere Prüfung „unangemessen“ und füllt das Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 SGB II auf und ist (nur) insofern anrechnungsfrei (Achtung! Individuelle Schonvermögensgrenze!). So entschieden durch das Bundessozialgericht, Urteil vom 6. September 2007, Az.: B 14/7b AS 66/06 R.

Dabei orientierte sich das BSG an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für behinderte Arbeitnehmer, denen der Gesetzgeber einen Betrag von 9500 Euro für die Beschaffung eines KfZ zugesteht. Da Bezieher/innen von Alg II grundsätzlich nur einen Lebensstandard wie die unteren 20 % der Gesellschaft beanspruchen können sollen, hat das BSG den Wert eines „angemessenen“ KfZ im Regelfall pauschal auf 7500 Euro festgesetzt.

„Der Senat teilt zunächst den Ansatz der BA, die Wertgrenze für die Angemessenheit eines Pkw strikt zu monetarisieren. Angesichts der Schwierigkeit, die (technische) Zuverlässigkeit eines Pkw bzw seinen Charakter als Mittelklasse- oder Luxusfahrzeug zu bestimmen, bleibt als einziges tragfähiges Kriterium für die Angemessenheit der Verkehrswert eines Pkw. Dies folgt zudem - wie bereits betont - aus § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II, nach dem das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen ist.“ [BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 66/06 R, Rdnr. 15]

„Richtiger Maßstab zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Pkw ist daher der von privaten Veräußerern aktuell erzielbare Preis. Hierfür stehen mehrere Listen (wie die so genannte Schwackeliste etc) als Anhaltspunkte zur Verfügung.“ [BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 66/06 R, Rdnr. 17]

 

Versicherungspauschale (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 im Verfahren B 14 AS 55/07 R, Rdnrn. 31-44 umfassend die Kriterien für die Anwendung der Versicherungspauschale von 30 Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V n.F. / § 3 Nr. 1 a.F. benannt. Es handelt sich in diesem Fall nicht um ein obiter dictum wie noch im Falle des BSG-Urteils vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 28, sondern aufgrund des Revisionsvorbringens der Klägerinnen (B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 5) um entscheidungsrelevante Darlegungen des Gerichts.

Demnach gilt:

– Der Anspruch auf die Versicherungspauschale besteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Versicherung vorliegt.

– Grundsätzlich hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, welches über eigenes Einkommen verfügt, Anspruch auf die Versicherungspauschale.

Ausnahme 1: das Einkommen besteht nur aus dem Kindergeld

Ausnahme 2: das Einkommen minderjähriger Kinder inklusive Kindergeld deckt nicht den Bedarf

– Bleibt von dem zur Bedarfsdeckung eines minderjährigen Kindes verwendeten Kindergeldes ein übersteigender Betrag, der dann zum Einkommen des Kindergeldberechtigten wird, so ist auch hiervon die Versicherungspauschale abzuziehen.

– Auch minderjährige Kinder, und zwar jedes, haben dann Anspruch auf die Versicherungspauschale, wenn ihr Bedarf vollständig gedeckt ist (Unterhalt, Wohngeld, Kindergeld) und sie dadurch aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen.

Sonderfall: Das minderjährige Kind fällt zunächst aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens aus der Bedarfsgemeinschaft heraus und bekommt den Einkommensabzug Versicherungspauschale zugestanden. Liegt aber das übersteigende Einkommen zwischen 0 und 30 Euro, so wird das minderjährige Kind durch den Abzug der Versicherungspauschale wieder hilfebedürftig, so steht ihm dennoch die Versicherungspauschale zu; hier verweist das BSG (B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 34) auf die Entscheidung B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 28 am Ende.

Dies kann zu zwei extremen Phänomenen führen, die aber rechtmäßig sind:

a) Eine Alleinerziehende mit Kinder, deren Bedarf durch Unterhaltsleistungen und einen Teil des Kindergeldes gedeckt ist, erhält übersteigendes Kindergeld als Einkommen angerechnet. In diesem Fall bekommen alle die Versicherungspauschale angerechnet.

b) Eine Alleinerziehende mit Kindern, zu deren Bedarfsdeckung lediglich das Kindergeld zur Verfügung steht bzw. bei denen die Unterhaltsleistungen und das Kindergeld nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen, bekommt trotz Kindergeldberechtigung kein Kindergeld als Einkommen angerechnet. In diesem Fall bekommt niemand die Versicherungspauschale, da die minderjährigen Kinder aufgrund der Regelung in der Alg II-V nur dann die Versicherungspauschale bekommen, wenn sie nicht mit einem erwachsenen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Letzteres hält das BSG für rechtens (B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 33).

 

Vorlagepflicht von Kontoauszügen s. Kontoauszüge, Vorlagepflicht

 

Warmwasser

Die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser sind aus dem Regelsatz zu bezahlen.

Wer allerdings sein Warmwasser komplett über elektrische Boiler erzeugt, sollte seinen Alg II-Bescheid daraufhin überprüfen, ob der einen Abzug für Warmwasser von den Heizkosten enthält, denn, da der Stromverbrauch komplett aus dem Regelsatz zu bezahlen ist, wäre in einem solchen Fall ein Abzug für Warmwasser von den Heizkosten rechtswidrig, weil es sich dann um einen Doppelabzug handeln würde.

In den Fällen, in denen das Warmwasser über die Heizungsanlage/Fernwärmeversorgung erzeugt bzw. bereitgestellt wird und keine getrennte Abrechnung erfolgt, wird von den Kosten für Heizung ein gewisser Prozentsatz für die Erzeugung von Warmwasser abgezogen.

Am 27. Februar 2008 hat das Bundessozialgericht (BSG) in den dort anhängigen Verfahren B 14/7b AS 64/06 R, B 14/7b AS 32/06 R und B 14/11b AS 15/07 R über den Warmwasserabzug von den Heizkosten entschieden.

Das BSG hat dabei in seiner Warmwasser-Entscheidung B 14/11b AS 15/07 R vorerst endgültig über den Warmwasser-Abzug entschieden:

1. Energiekosten für die Warmwasserbereitung sind grundsätzlich in der Regelleistung enthalten. Dafür sind bei einem Alleinstehenden/West (100 %) 6,22 EUR monatlich von den Heizkosten abzusetzen.

Umgerechnet auf die seit 1. Juli 2007 geltenden Regelleistungen (Eckregelleistung 347 EUR) bedeutet dies: Alleinstehende/Alleinerziehende 6,26 EUR (100 %), Partner 5,63 EUR (90 %), Kinder über 14 J. 5,01 EUR (80 %), Kinder unter 14 J. 3,76 EUR (60 %) monatlicher Warmwasserabzug von den Heizkosten.

Entsprechend ab 1. Juli 2008: 6,33 EUR (100 %).

2. Nur dort, wo der Warmwasserverbrauch über entsprechende Vorrichtungen erfaßt wird, sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.

Warum bei einer entsprechenden Anwendung der Heizkostenverordnung (18 % Warmwasser-Anteil) das BSG einerseits die Gefahr sieht, daß bei einer Anknüpfung an den tatsächlichen Heizverbrauch es zu einer Unterdekcung bei der Regelleistung kommen könnte, andererseits aber nur denjenigen Hilfeempfängerinnen und -empfängern, bei denen der tatsächliche Warmwasserverbrauch gemessen wird, die Möglichkeit zur Selbstbestimmung, den Warmwasserverbrauch zu steuern, einräumt, bleibt das große Geheimnis des BSG.  

 

Waschmaschine s. Erstausstattung, Waschmaschine

 

Wohngeld

Auch minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit hilfebedürftigen Eltern/Elternteil (§§ 7, 9 SGB II) leben, aber aufgrund eigenen Einkommens (Unterhalt, Kindergeld, sonstiges) und Vermögens nicht leistungsberechtigt sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) haben einen eigenen Wohngeldanspruch.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG sind Leistungsbezieher nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) vom Wohngeldbezug grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Regelung macht insofern Sinn als daß die „angemessenen“ Unterkunftskosten im Rahmen des SGB II (§ 22) übernommen werden.

Anders stellt sich die Lage bei sogenannten Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 WoGG) dar, also Haushalten, in denen derselbe Wohnraum von nicht leistungsberechtigten Familienmitgliedern und leistungsberechtigten, aber durch § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen Familienmitgliedern bewohnt wird.

Die nicht nach SGB II leistungsberechtigten Familienmitglieder gehören gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 WoGG zum antragsberechtigten Personenkreis. Dabei ist gemäß § 7 Abs. 4 WoGG für sie „bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht.“ Dabei ist „nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht" [BGBl. I, 2004, Nr. 69, S. 3451]. Hierbei ist die Miete nicht um den Teil vorab zu kürzen, den die nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen Familienmitglieder an Unterkunftskosten beziehen, was sonst nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG der Fall wäre.

 

„Zuflußprinzip“ s. Einkommen

 

Zuschlag, befristeter nach Bezug von Alg I (§ 24 SGB II)

BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, Az.: B 11b AS 45/06 R, Rdnrn. 29-31:

„…ist der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II kein abtrennbarer Streitgegenstand. Denn eine Entscheidung über das Bestehen und die Höhe des Zuschlags hängt davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg II erfüllt werden. Der Antragsteller muss mithin zum Personenkreis nach § 7 Abs 1 SGB II gehören sowie erwerbsfähig iS des § 8 SGB II und hilfebedürftig nach § 9 SGB II sein. Der Anspruch auf Zuschlag hängt - wie zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BSG klargestellt worden ist - sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach von dem Anspruch auf Alg II ab (vgl BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R, RdNr 16 und vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R).“ [Rdnr. 29]

„Ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 SGB II besteht …; BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R, RdNr 25 und B 14/11b AS 7/07 R, RdNr 13 sowie vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 11b AS 33/06 R).“ [Rdnr. 30]

„Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs 2 SGB II … zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 SGB II … oder Sozialgeld nach § 28 SGB II. Ab dem 1. August 2006 ist insoweit in § 24 Abs 2 SGB II klargestellt, dass Maßstab das erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Alg zustehende Alg II nach § 19 SGB II oder Sozialgeld nach § 28 SGB II ist. Zur Berechnung des Zuschlages bedarf es damit der Vergleichsgröße des Anspruchs auf Alg II.“ [Rdnr. 31]

Anmerkung d. A.: Der § 24 SGB II ist reine Augenwischerei, er ist ein finanzieller Ausgleich für Singles und ehemals „Besserverdienende“. Das ergibt sich daraus, daß der befristete Zuschlag nur denjenigen zusteht, die vormals mehr Alg I bezogen haben als anschließend die gesamte Bedarfsgemeinschaft an Alg II, wobei bei Familien nur ein einziger Alg I-Bezug zu Grunde gelegt wird. Daraus folgt, daß einen Anspruch auf § 24 nur verwirklichen kann, wer als Single monatlich mehr als ca. 700 Euro Alg I bzw. bei einer vierköpfigen Familie mehr als 1800 Euro Alg I bezogen hat.

 

Zwangsumzug s. Umzugszwang

 

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http://www.carmilo.de/index.php?showtopic=2144 (am 18.1.2005)

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http://7sm.de/Arbeitslosengeld+II+Kindergeld

http://www.labournet.de/news/2005/montag1701.html (am 17.1.2005)

 

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