Herbert Masslau
Alg II : „Optionskommunen“
(27. September 2004)
Mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, welches das SGB II (Arbeitslosengeld II) einführte, wurde auf Druck der Bundesländer unter Führung von Hessen der ursprüngliche Gesetzentwurf um den § 6a SGB II erweitert, der die Option kommunaler Trägerschaft an Stelle der Arbeitsagenturen vorsieht.
Allerdings blieb die Gesetzesauslegung weiterhin strittig. So kam es am 30. Juli 2004 zur Verabschiedung des „Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz)“ [BGBl. I, Nr 41, vom 5. August 2004, S.2014 ff.]. Die bisherigen §§ 6 und 6a SGB II wurden erweitert und um neue §§ 6b und 6c SGB II ergänzt.
Die Details brauchen an dieser Stelle nicht zu interessieren; sie regeln die Möglichkeiten der Kommunen, das Verhältnis Bund/Länder/Kommunen. Nur so viel:
§ 6a Abs. 1 ermöglicht, daß an die Stelle der Arbeitsagenturen im Sinne einer Experimentierklausel kommunale Träger treten.
§ 6a Abs. 3 erlaubt maximal 69 kommunale Träger, deren Verteilung auf die einzelnen Bundesländer gemäß dem Bundesrats-Verteilungsschlüssel erfolgt, wobei nicht ausgeschöpfte Kontingente entsprechend auf die anderen Bundesländer verteilt werden. Der Antrag einer Kommune auf Trägerschaft bedarf der Zustimmung des jeweiligen Bundeslandes. Die Anträge auf kommunale Trägerschaft mußten laut § 6a Abs. 5 bis zum 15.9.2004 gestellt sein.
§ 6b Abs. 1 bestimmt, daß die zugelassenen kommunalen Träger an die Stelle der Arbeitsagenturen treten, ausgenommen hiervon sind die Regelungen zum Datenschutz, zur Statistik und die Übergangsvorschriften des SGB II.
Es verwundert sicher niemanden zu hören, daß das Land Hessen, dessen Ministerpräsident Roland Koch das Kommunale Optionsgesetz vorangetrieben hat und der schon früher gegenüber Sozialhilfe beziehenden Menschen als Vertreter der workfare-Politik aufgetreten ist, die meisten Anträge abgegeben hat.
69 Kommunen werden nach dem Gesetz maximal zugelassen, 73 Kommunen wurden bis zum Stichtag 15. September 2004 von den Bundesländern angemeldet beim Bundeswirtschaftsministerium.
Wenn eine ganze Region wie Emsland/Grafschaft/Osnabrück in Niedersachsen die kommunale Trägerschaft beantragt und aufgrund der Positionierung auf der Landesliste den Zuschlag auch bekommt, und wenn dann die Beschäftigten der Arbeitsagenturen in Nordhorn und Osnabrück jammern, ihre Arbeitsplätze seien gefährdet, dann können sich die Arbeitslosen hierüber nur kurz freuen. Zwar sind die Arbeitsagenturen in Nordhorn und Osnabrück schon seit Jahren die schlimmsten in Niedersachsen aus Sicht der Arbeitslosen, aber der Sozialsadismus ist noch steigerbar; das wird jeder bestätigen, der im Emsland mal Sozialhilfe bezogen hat und dessen Verstand weiter reicht als die Freude über die zusätzlichen zwei Kästen Bier die Woche für die Gemeinnützige Arbeit.
Auch andere Kommunen haben sich mit eigenen Modellen eher als workfare-Folterer hervorgetan: Köln, Leipzig, Mannheim als herausragende Beispiele.
Also kein Grund zu Freude, sondern eher das Gegenteil, vor allem angesichts der vielen unkonkreten Regelungen des SGB II.
Mit der „Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung – KomtrZV)“ vom 24. September 2004 [BGBl. I, Nr. 50, 27.9.2004, S. 2349/2350] hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) die gesetzlichen 69 Kommunen (von 73 angemeldeten) zugelassen. Die Zulassung gilt bis zum 31. Dezember 2010.
Anschließend die Liste der Kommunalen Träger nach dem Kommunalen Optionsgesetz („Optionskommunen“):
Baden-Württemberg
1. Landkreis Biberach
2. Landkreis Bodenseekreis
3. Landkreis Ortenaukreis
4. Landkreis Tuttlingen
5. Landkreis Waldshut
Bayern
1. Stadt Erlangen
2. Landkreis Miesbach
3. Stadt Schweinfurt
4. Landkreis Würzburg
Berlin
<keine>
Brandenburg
1. Landkreis Spree-Neiße
2. Landkreis Uckermark
3. Landkreis Oberhavel
4. Landkreis Ostprignitz-Ruppin
5. Landkreis Oder-Spree
Bremen
<keine>
Hamburg
<keine>
Hessen
1. Landkreis Main-Kinzig-Kreis
2. Stadt Wiesbaden
3. Landkreis Main-Taunus-Kreis
4. Landkreis Fulda
5. Landkreis Odenwaldkreis
6. Landkreis Marburg-Biedenkopf
7. Landkreis Hochtaunuskreis
8. Landkreis Vogelsbergkreis
9. Landkreis Hersfeld-Rotenburg
10. Landkreis Offenbach
11. Landkreis Darmstadt-Dieburg
12. Landkreis Bergstraße
13. Landkreis Rheingau-Taunus-Kreis
Mecklenburg-Vorpommern
Landkreis Ostvorpommern
Niedersachsen
1. Landkreis Osnabrück
2. Landkreis Peine
3. Landkreis Emsland
4. Landkreis Osterode am Harz
5. Landkreis Osterholz
6. Landkreis Grafschaft Bentheim
7. Landkreis Leer
8. Landkreis Verden
9. Landkreis Oldenburg
10. Landkreis Göttingen
11. Landkreis Rotenburg (Wümme)
12. Landkreis Soltau-Fallingbostel
13. Landkreis Ammerland
Nordrhein-Westfalen
1. Stadt Hamm
2. Stadt Mülheim a.d. Ruhr
3. Landkreis Steinfurt
4. Landkreis Coesfeld
5. Landkreis Düren
6. Landkreis Ennepe-Ruhr-Kreis
7. Landkreis Minden-Lübbecke
8. Landkreis Hochsauerlandkreis
9. Landkreis Kleve
10. Landkreis Borken
Rheinland-Pfalz
1. Landkreis Daun
2. Landkreis Südwestpfalz
Saarland
Landkreis St. Wendel
Sachsen
1. Landkreis Bautzen
2. Landkreis Kamenz
3. Landkreis Döbeln
4. Landkreis Meißen
5. Landkreis Muldentalkreis
6. Landkreis Löbau-Zittau
Sachsen-Anhalt
1. Landkreis Schönebeck
2. Landkreis Wernigerode
3. Landkreis Anhalt-Zerbst
4. Landkreis Merseburg-Querfurt
5. Landkreis Bernburg
Schleswig-Holstein
1. Landkreis Nordfriesland
2. Landkreis Schleswig-Flensburg
Thüringen
1. Stadt Jena
2. Landkreis Eichsfeld
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