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Herbert Masslau

Zwangsgeschenk Sozialleistung 

(30. Januar 2006)

 

 

Für gewöhnlich ist es eher so, daß wer Sozialleistungen beantragt, um jeden ihm oder ihr zustehenden Euro kämpfen muß.

Nicht so im nachfolgend geschilderten Fall, der sich tatsächlich zugetragen hat. Hier wurde ein Kläger, genauer: der Autor dieser Zeilen, vom Verwaltungsgericht Göttingen dazu verdonnert, sich mit öffentlichen Geldern beschenken zu lassen.  

Vereinfacht geht es darum, daß die Stadt Göttingen, nachdem Klage gegen einen rechtswidrigen belastenden Bescheid erhoben worden war, diesen durch einen neuen rechtswidrigen Bescheid ersetzt hatte, der den Kläger voll finanziell entschädigte, so daß sie einer möglichen Verurteilung wegen verfassungswidriger Ungleichbehandlung von Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeempfängern entging und bei Alg II-Empfängern weiterhin einen höheren Staffeltarif Elternbeitrag Kita abkassieren kann.  

Der Kläger ist alleinerziehender Vater von drei Kindern und Arbeitslosengeld II-Empfänger. Der jüngste Sohn besucht einen Kindergarten in Göttingen, wofür der Vater finanzielle Unterstützung aus den Mitteln der Wirtschaftlichen Jugendhilfe bekommt.  

Seit dem 1. August 2005 gilt ein vom Niedersächsischen Landtag beschlossener geringerer Grundfreibetrag für die Berechnung der Einkommensgrenze, mit der Folge, daß für den Monat August 2005 der Kläger zunächst überhaupt keine Jugendhilfe-Leistungen erhielt, sondern den Kita-Beitrag voll bezahlen sollte, und zusätzlich, obwohl finanziell als Arbeitslosengeld II-Empfänger genauso schlecht gestellt wie Sozialhilfeempfänger, nicht wie diese in die günstigste Staffelstufe I, sondern nach städtischer Satzung in die ungünstigere Staffelstufe II eingestuft wurde.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage vor dem VG Göttingen sowohl gegen den Beschluß des Niedersächsischen Landtags als einen Verstoß gegen Verfassungsrecht als auch gegen die städtische Satzung als ebenfalls ein Verstoß gegen Verfassungsrecht – Az.: 2 A 355/05 –.

Hierauf wurde der ursprüngliche Bescheid des Jugendamtes "von oben" durch einen neuen Bescheid ersetzt, bei dem lediglich für den streitgegenständlichen Monat August 2005 – denn erst ab dem gilt das neue Landesrecht und ab September bekam der Kläger nur noch die „angemessene“ Miete nach Hartz IV, so daß das Einkommen wieder unterhalb der Einkommensgrenze lag – ein Sohn des Klägers einfach aus der Berechnung herausgenommen und der im August noch über der „angemessenen“ Miete gezahlte Betrag für die Miete einfach als zweckbestimmte Leistung nicht bei der Einkommensberechnung berücksichtigt wurde. Hiergegen, als willkürliche, wenn auch begünstigende Verwaltungsentscheidung, richtete sich die zweite Klage – Az.: 2 A 395/05 –.

 

Senkung des Grundfreibetrages

In seiner Sitzung am 22. Juni 2005 hat der Niedersächsische Landtag die Vorlage 15/1998 beschlossen, in deren Artikel 1/1 das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder dahingehend geändert wurde, daß dem § 20 KitaG folgender Absatz 2 angefügt wurde, dessen In-Kraft-Treten in Artikel 2 auf den 1. August 2005, also dem Beginn des neuen Kindergartenjahres, festgelegt wurde:

„(2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ist abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Grundbetrag in Höhe von 83 vom Hundert des zweifachen Eckregelsatzes zu berücksichtigen.“

Daraus folgt, daß an Stelle des bisherigen Grundfreibetrages i.H.v. € 690,- (= 2 x 345,- Eckregelsatz/West) nunmehr ein Grundfreibetrag i.H.v. € 572,70 tritt.

Zwar heißt es in § 90 Abs. 4 SGB VIII, daß „(f)ür die Feststellung der zumutbaren Belastung (…) die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches entsprechend (gelten), soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft“, es wurde aber vom Kläger in Abrede gestellt, daß damit gemeint sei, daß eine landesrechtliche Regelung einen Betrag unterhalb der sozialhilferechtlichen Regelung festsetzen könne. Dies wäre ein klarer Widerspruch zur Rechtssystematik des Sozialhilferechts als Existenzminimum und als Referenzsystem für andere gesetzliche Regelungen.

Die Optionsmöglichkeit des § 90 Abs. 4 SGB VIII könne nur bedeuten, daß den jeweiligen Bundesländern ein Abweichen von der bundesgesetzlichen Regelung zugunsten der Familienförderung, also betragsmäßig nach oben, gestattet werden sollte.

Wenn aber durch die Senkung des Grundfreibetrages nicht einmal mehr Leistungsempfänger nach dem SGB II, welches ja entgegen seiner Betitelung als Arbeitslosengeld II in Wirklichkeit ein nachrangiges Sozialhilfesystem ist – vergleiche hierzu den gegenseitigen Ausschluß von SGB II und SGB XII (§ 21 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II) –, eine Entlastung erfahren, dann sei der Sinn des § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht mehr gegeben.  

Schlechterstellung von SGB II-Haushalten gegenüber SGB XII-Haushalten

„Entgeltordnung für Kindertagesstätten der Stadt Göttingen“ vom 10. Dezember 2004, die am 1. Januar 2005 in Kraft trat (Amtsblatt für die Stadt Göttingen Nr. 18 vom 23. Dezember 2004, lfd. Nr. 99):

Zur Staffelstufe II heißt es:

 „Eltern, denen Wohngeld oder Arbeitslosengeld II gewährt wird, entrichten den Elternbeitrag der Staffelstufe 2.“ – das wären monatlich € 142,- für einen Ganztagsplatz.

Den Elternbeitrag der Staffelstufe I, mithin monatlich € 119,- für einen Ganztagsplatz entrichten

„Eltern, die einen Anspruch auf Übernahme des Elternbeitrages aus Mitteln der Jugendhilfe nach dem SGB VIII haben“

 und

„Eltern, denen Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gewährt wird“.

Angesichts der Tatsache, daß es sich bei beiden Leistungssystemen entgegen dem unterschiedlichen Wortlaut um zwei verschiedene Arten der Sozialhilfe handelt, nämlich einmal um Sozialhilfe für Arbeitsfähige und einmal um Sozialhilfe für Nicht-Arbeitsfähige, die sich folglich logischerweise gegenseitig ausschließen (§ 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII) und deren Regelsätze von gleicher Betragshöhe sind, ist die durch die Entgeltordnung der Stadt Göttingen bewirkte Ungleichbehandlung von SGB II- und SGB XII-Leistungsempfängern nicht nur nicht zu rechtfertigen, sondern stellt klar einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG dar.  

§ 83 Abs. 1 SGB XII, auf welchen die Beklagte ihre streitgegenständliche Bescheidung gründete, besagt, daß zweckbestimmte Leistungen, hier: die KdU-Leistungen nach § 22 SGB II, insoweit als Einkommen Berücksichtigung finden als sie im Einzelfall demselben Zweck dienen wie die Sozialhilfe.

Nun dienen die Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB II demselben Zweck wie die Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII; hier besteht sogar fast Wortgleichheit der entsprechenden Rechtsnormen. Insofern handelt es sich also nicht um eine zweckgebundene Leistung, die anderen Zwecken dient als denen nach SGB XII (Sozialhilfe).

So verletzt die willkürliche Gestaltung des Bescheides zum einen das Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 GG, zum anderen verletzt es durch die unvertretbare Rechtsanwendung u.a. des § 83 Abs. 1 SGB XII den Artikel 3 Abs. 1 GG.

Die Beschwer besteht daher nicht in einer finanziellen Beschwer, sondern in der rechtswidrigen, weil von sachfremden Gründen geleiteten Bescheidung, in der rechtsstaatswidrigen Willkür.  

Es kann nicht sein, daß ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt durch einen rechtswidrigen begünstigenden ersetzt werden darf, um einer gerichtlichen Verurteilung im ersten Fall zu entgehen. Zum Rechtsstaat gehört auch die Rechtssicherheit auf rechtmäßiges Verwaltungshandeln und eben nicht der Rechtsunsicherheit durch Willkür ausgesetzt zu sein, die sogar Recht zugunsten eines Klägers bricht, damit dieser mit seiner ursprünglichen Klage nicht erfolgreich durchdringen kann. Zwar gibt es keinen klägerischen Anspruch auf unbedingte Verurteilung des Beklagten, aber es gibt in diesem Fall einen klägerischen Anspruch auf Einhaltung des Verfassungsrechtes nach Art. 20 Abs. 1 GG, wonach die BR Deutschland ein Rechtsstaat ist und eben kein Willkürstaat.

Daher kann es nicht angehen, daß die Beklagte einfachgesetzliches Recht brechen darf, um aus finanziellen Gründen, nämlich der rechtswidrigen Kostenersparnis in gleichgelagerten Fällen, durch willkürliche Begünstigung eines Klägers eine Verurteilung zu unterlaufen. Das zuzulassen hieße den Rechtsstaat zu unterminieren.

Der Kläger machte hier also seinen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf rechtsstaatliches und rechtmäßiges Verwaltungshandeln ihm gegenüber geltend.

Ein Klagebegehren kann sich nämlich auch aus der Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere den Grundrechten, herleiten.  

Dem schloß sich das VG Göttingen nicht an: der Kläger müsse es hinnehmen, sich beschenken zu lassen, er sei nicht nur nicht beschwert, sondern habe noch mehr erhalten als er gefordert habe, deshalb sei die Klage nicht zulässig. Ansonsten, so der Richter: „Sie sind nicht Hüter der Verfassung“ (zit.n. Göttinger Tageblatt vom 25. November 2005). – Die Richter manchmal auch nicht!

 

 

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