Herbert Masslau
Alg II : Weihnachtsbeihilfe
(Neufassung 1. März 2008)
Aufgrund der Entwicklung seit Ende 2006, nämlich erst der Schaffung einer Weihnachtsbeihilfe 2006 für Heimbewohner durch eine sonderrechtliche Regelung (§ 133b SGB XII) und ab 2007 im Rahmen des Barbetrages (§ 35 Abs. 2 SGB XII) und dann der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (B 8/9b SO 22/06 R) zur Weihnachtsbeihilfe 2005 für Heimbewohner wurde die Neufassung dieses Artikels unumgänglich. Dabei wurde der Originalartikel vom 28. Oktober 2006 fast vollständig und redaktionell leicht überarbeitet integriert.
Neuer § 133 b SGB XII (Sozialhilfe):
"Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006
Personen, die am 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro." [BGBl. I, 2006, Nr. 55, S. 2670 ff.]
Für die Zeit ab 1. Januar 2007 gilt:
In § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII wird der Barbetrag von 26 Prozent auf 27 Prozent des Eckregelsatzes erhöht.
„Auch für das Jahr 2005 war an Heimbewohner eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von mindestens 36 Euro zu zahlen. Zwar war dies nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt; jedoch handelt es sich um weiteren notwendigen Lebensunterhalt (35 Abs 2 Satz 1 SGB XII), wie die spätere Gesetzesentwicklung (klarstellende Einfügung eines § 133b SGB XII für das Jahr 2006, Aufstockung des in einer stationären Einrichtung zu zahlenden Barbetrages unter Wegfall der Weihnachtsbeihilfe ab 2007) belegt.“ [BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 22/06 R, Terminbericht Nr. 63/07 vom 12. Dezember 2007, Nr. 5 – http://www.bsg.bund.de] .
Ausgangspunkt
„Die bisherigen Leistungen für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest werden wegen des Zusammenhangs mit dem Zweiten Buch und der Grundsicherung nicht mehr einmalig erbracht, sie sind nunmehr in dem Regelsatz enthalten.“
So der rot-grüne Gesetzentwurf für das SGB XII zu § 32 [realisiert als § 31] „Einmalige Bedarfe“ [BTDrs. 15/1514 vom 5. September 2003, S.60].
„Nicht mit in den Regelsatz einbezogen werden:
… Weihnachtsbeihilfen … .“
So die Bundesregierung auf ihrer website zum neuen Sozialhilferecht (SGB XII) am 19. Dezember 2003 [http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/59/509259/multi.htm]
Rechtsprechung zum SGB XII
Dieser Wirrwarr – Weihnachtsbeihilfe abgeschafft versus Weihnachtsbeihilfe im Regelsatz enthalten – setzt sich in einzelnen Gerichtsentscheidungen zum Thema fort (siehe unter SGB II).
Nicht unwichtig in diesem Zusammenhang zu erwähnen, daß im Rahmen des SGB XII für Heimbewohner von den Gerichten eine Interpretation der Aufweitung des § 35 Abs. 2 SGB XII schon in 2005 versucht wurde (so SG Gelsenkirchen in S 2 SO 133/05 ER, SG Düsseldorf in S 23 SO 222/05 ER, LSG NRW in L 20 B 66/05 SO ER).
Positive Entscheidungen fielen dennoch nicht, sei es, weil keine Eilbedürftigkeit gesehen wurde, da keine irreparablen schweren Nachteile drohten, sei es inhaltlicher Art:
„Es wäre zudem eine durch nichts gerechtfertigte Privilegierung von Heimbewohnern, wenn diese nach dem SGB XII weiterhin eine Weihnachtsbeihilfe erhielten, die andere Sozialhilfeempfänger nach § 31 SGB XII nicht mehr erhalten.“ [SG Gelsenkirchen, Beschluß vom 13. Dezember 2005, Az.: S 2 SO 133/05 ER, zit.n. Rechtsprechungs-Datenbank bei http://www.sozialgerichtsbarkeit.de (Eingabemaske)]
Das BSG hat am 11. Dezember 2007 bezogen auf Heimbewohner im Verfahren B 8/9b SO 22/06 R entschieden:
„Auch für das Jahr 2005 war an Heimbewohner eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von mindestens 36 Euro zu zahlen. Zwar war dies nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt; jedoch handelt es sich um weiteren notwendigen Lebensunterhalt (35 Abs 2 Satz 1 SGB XII), wie die spätere Gesetzesentwicklung (klarstellende Einfügung eines § 133b SGB XII für das Jahr 2006, Aufstockung des in einer stationären Einrichtung zu zahlenden Barbetrages unter Wegfall der Weihnachtsbeihilfe ab 2007) belegt.“ [BSG, Terminbericht Nr. 63/07 vom 12. Dezember 2007, Nr. 5 – http://www.bsg.bund.de – die schriftliche Urteilsbegründung lag zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels noch nicht vor.]
Damit stellt das BSG klar, daß, wenn auch in 2005 gesetzlich nicht geregelt, für 2005 und 2006 eine Weihnachtsbeihilfe zu zahlen gewesen ist aufgrund der Regelung § 133b SGB XII und daß diese Weihnachtsbeihilfe ab 2007 statt als einmalige Leistung als Regelleistung in den Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII, der entsprechend erhöht wurde, übergegangen ist.
Rechtsprechung zum SGB II
Auch zum Arbeitslosengeld II gab es bereits in 2005 die erste Rechtsprechung.
Wie schon erwähnt, setzte sich der Wirrwarr, den die Bundesregierung produziert hatte, auch bei den Gerichtsentscheidungen fort:
„Die seit dem 01.01.2005 geltende Rechtslage enthält keine § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG vergleichbare Vorschrift, auf die ein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe als einmalige Leistung unmittelbar gestützt werden könnte.“ [so zum SGB XII LSG NRW, Beschluß vom 21. Dezember 2005, Az.: L 20 B 66/05 SO ER, zit.n. Rechtsprechungs-Datenbank bei http://www.sozialgerichtsbarkeit.de (Eingabemaske)]
So zum SGB II auch das SG Detmold:
„Vorliegend fehlt es, …, an jeglicher Gesetzesgrundlage für einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe. Sowohl § 20 als auch § 23 SGB II sehen eine entsprechende Leistung nicht vor.“ [SG Detmold, Beschluß vom 20. Dezember 2005, Az.: S 8 AS 194/05 ER, zit.n. Rechtsprechungs-Datenbank bei http://www.sozialgerichtsbarkeit.de (Eingabemaske)]
Anders unter Bezugnahme auf die eingangs wiedergegebene Bundestagsdrucksache zur neuen Sozialhilfe (15/1514) das Hessische Landessozialgericht:
„Grundsätzlich ist der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt. … Die nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB II nur noch anerkannten Sonderbedarfe sind an die Stelle der früheren einmaligen Leistungen (vgl. § 21 Abs. 1a Nr. 1 bis 7 Bundessozialhilfegesetz – BSHG) getreten (…). Diese einmaligen Leistungen wie die Weihnachtsbeihilfe sind daher mit den Regelsätzen abgegolten (…).“ [Hessisches LSG, Beschluß vom 29. September 2006, Az.: L 9 B 154/06 AS, zit.n. Rechtsprechungs-Datenbank bei http://www.tacheles-sozialhilfe.de]
Aktuelle Entwicklung
Die aktuelle Entwicklung geht einen anderen Gang:
Es sind noch mehrere Verfahren vor dem Bundessozialgericht zur Weihnachtsbeihife für Heimbewohner anhängig, die diesbezüglich aber aufgrund der oben genannten BSG-Entscheidung zugunsten der Betroffenen entschieden sind.
Anders sieht es jedoch für die „normalen“ SGB XII-Empfängerinnen und -empfänger und für die Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB II aus. Hier liegen bisher keine Verfahren dem BSG zur Entscheidung vor und auch ansonsten scheint hier zum Thema nichts weiter vorzuliegen. Die Verfahren, die der Autor selber führte bzw. führt, bieten keinen Ansatzpunkt, da sowohl das SG Hildesheim als auch das LSG Niedersachsen-Bremen den Berufungsweg anhand des niederigen Streitwertes blockieren und eine grundsätzliche Bedeutung der Sache mit dem Hinweis auf die Nichtvergleichbarkeit mit Heimbewohnern rundum verneinen.
Dadurch, daß der Gesetzgeber die Weihnachtsbeihilfe – für 2005 durch das BSG zugesprochen (B 8/9b SO 22/06 R), für 2006 durch § 133b SGB XII geregelt und ab 2007 in § 35 Abs. 2 SGB XII aufgenommen – aufgenommen hat, hat er nicht nur deutlich gemacht, daß beim Systemwechsel vom BSHG zum SGB XII/SGB II die Weihnachtsbeihilfe aus § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG nicht in den sog. Ansparbetrag des § 28 SGHB XII/§ 20 SGB II kompensiert wurde, und eine echte Beihilferegelung fehlt sowohl im SGB XII als auch im SGB II. Schon im BSHG war der Barbetrag für Heimbewohner vom Regelsatz als prozentuale Pauschale abgeleitet.
Wird aber durch den Gesetzgeber – und höchstrichterlich (B 8/9b SO 22/06 R) aus Gleichbehandlungsgründen auch für 2005 trotz Fehlens einer gesetzlichen Regelung – eine Weihnachtsbeihilfe letztlich nach einer vorrübergehenden Krückenlösung als echte Beihilfe dann als Regelsatzbestandteil in den Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII und damit gleichsam in den Regelsatz nach § 28 SGB XII aufgenommen – denn, wenn eine prozentuale Pauschale vom Regelsatz die Weihnachtsbeihilfe enthält, dann muß diese zwangsläufig Bestandteil des Regelsatzes sein – so ist aufgrund der Systemgleichheit von SGB II und SGB XII ein entsprechender Betrag für eine Weihnachtsbeihilfe in die Regelleistung nach § 20 SGB II aufzunehmen.
Daraus folgt, daß es unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist, Beziehern von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem SGB II ebenfalls eine Weihnachtsbeihilfe bezogen auf den Eckregelsatz zuzugestehen.
Jedenfalls sollten alle in diese Richtung vor Gericht argumentieren.
Diejenigen, die zwar nicht geklagt, aber zumindest einen Antrag auf Weihnachtsbeihilfe bei der Sozialbehörde in 2005 ff. gestellt haben, sollten den Weg über § 44 SGB X (Antrag auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) gehen.
Alle aber sollten, argumentierend mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG), jedes Jahr erneut einen Antrag auf Weihnachtsbeihilfe stellen.
Abschließend sei noch angemerkt, daß mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2006 streng juristisch es sich bei der Weihnachtsbeihilfe nicht um eine echte Beihilfe (im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB II) handelt.
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Dieser Artikel wurde in der Fassung vom 28. Oktober 2006 ohne mein Zutun veröffentlicht auf:
http://erwerbslosenkomitee-dueren.de/ (am 13. Dezember 2006)