Herbert Masslau
Zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im SGB II
(1. Februar 2008)
§ 44 SGB X
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) …
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. …
Auch wenn die Sozialhilfe für Erwerbsfähige (SGB II) und Nichterwerbsfähige (SGB XII) Bestandteil des Sozialgesetzbuches ist, so gibt es immer noch Versuche, Betroffenen die Rechtsmöglichkeiten des § 44 SGB X abzusprechen, auch unter Hinweis auf eine alte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG), welches für die alte Sozialhilfe (BSHG) den Grundsatz ‚keine Sozialhilfe für die Vergangenheit’ entwickelte. Denn, auch wenn das BSHG nicht direkt Bestandteil des Sozialgesetzbuches war, so wurde es dennoch als an das Sozialgesetzbuch gebunden behandelt, aber eben nicht in jedem Aspekt.
Nun gibt es eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur ‚Grundsicherung im Alter’ im Rahmen des SGB XII (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: B 8/9b SO 8/06 R), welche für die ‚Grunsicherung im Alter’ die Anwendbarkeit des § 44 SGB X klar bejaht. Die Übertragbarkeit auf die Sozialhilfe allgemein wird angedeutet in dieser Entscheidung, im Wesentlichen mit dem Pauschalierungsgrundsatz begründet, welcher den Grundsatz der akuten Nothilfe, wie sie das BSHG noch verstand, von der Leistung wie vom Bewilligungszeitraum (mehr als 1 Monat) her diffus macht.
Damit aber muß der § 44 SGB X auch im Rahmen des SGB II Anwendung finden. Dies gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da es sich durch den gegenseitigen Ausschluß (§ 21 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II) um zwei Systeme der Sozialhilfe handelt, die beide Nachrangigkeit besitzen.
Hier nun die ausschnittweisen Ausführungen des Sozialhilfe-Senats des BSG:
„Die Begründetheit der Revision misst sich an § 44 Abs 1 SGB X. …Nach § 37 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) erfasst das SGB X alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs (SGB),… .“ [Rdnr. 14]
„Nach der Grundnorm des § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des Ersten Kapitels (§§ 1 - 66 SGB X) grundsätzlich für die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem SGB ausgeführt wird.“ [Rdnr. 15]
„…wurde mit der Normierung des SGB XII nur die von § 68 SGB I vorgesehene Einordnung des zuvor geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in das SGB vorgenommen, und das BSHG galt seinerseits nach § 68 Nr 11 SGB I … bis zu der Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB als Bestandteil des SGB. Das BSHG gehörte mithin kraft Fiktion - mit all seinen späteren Änderungen und Ergänzungen - schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB X zum Sozialhilferecht im formellen Sinne, sodass es für das SGB XII als Folgegesetz zum BSHG keines besonderen Anwendungsbefehls bezogen auf das SGB X bedurfte (…). Hieran ändert auch die mit dem SGB XII erfolgte umfassende Reform des Sozialhilferechts nichts… .“ [Rdnr. 16]
„Die vom BVerwG als Folge des von ihm entwickelten sozialhilferechtlichen Prinzips ‚Keine Hilfe für die Vergangenheit’ vertretene Auffassung, wonach § 44 SGB X grundsätzlich im Sozialhilferecht nicht anwendbar sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, weil die Rechtsprechung des BVerwG auf einer vom SGB XII und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abweichenden gesetzlichen Struktur aufbaut.“ [Rdnr. 18]
„Das SGB XII sieht - anders als noch das BSHG, aber ebenso wie das GsiG - die Hilfe zum Lebensunterhalt und die hier streitigen Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII nicht mehr in Form differenzierter einmaliger Leistungen, sondern weitgehend in Form von Pauschalen vor (s § 42 SGB XII). … Der Empfänger … hat die ihm gewährte Leistung (auch) anzusparen, um sie dann im Bedarfsfall einsetzen zu können. Die Leistung dient mithin nicht allein der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs, wobei der Eintritt bzw der Zeitpunkt des Eintritts dieses Bedarfs ungewiss ist (…).“ [Rdnr. 19]
„Der Beginn des Bewilligungszeitraums (…) und dessen Dauer (…) zeigen, dass Leistungen … abweichend vom Gegenwärtigkeitsprinzip des BVerwG (wonach die Hilfebedürftigkeit eine gegenwärtige Mittellosigkeit voraussetzt) nicht beschränkt auf die Deckung des gegenwärtig Notwendigen, sondern - wenn auch für einen begrenzten Zeitraum - abhängig von einem nur prognostischen Bedarf für einen längeren Zeitraum bewilligt und erbracht werden (…).“ [Rdnr. 20]
„Die Beschränkung auf die Deckung eines aktuellen Bedarfs war hingegen für das BVerwG mitbestimmend für die Anerkennung des Prinzips ‚Keine Hilfe für die Vergangenheit’. Ob der Grundsatz ‚Keine Hilfe für die Vergangenheit’ als Strukturprinzip der Sozialhilfe nach wie vor im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung finden kann, erscheint nach dem oben Gesagten zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als selbst das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) … in § 9 Abs 3 AsylbLG eine entsprechende Anwendung des § 44 SGB X ausdrücklich anordnet.“ [Rdnr. 21]
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