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Herbert Masslau

Alleinerziehende und Unterkunftskosten (SGB II)

(22. August 2008)

 

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat einen für alle Alg II beziehenden Alleinerziehenden interessanten Hinweis gegeben.

Zunächst hat das BSG in seiner Entscheidung B 14/7b AS 44/06 R vom 18. Juni 2008 zu den Unterkunftskosten (KdU) und deren Ermittlung erneut dem LSG Niedersachsen-Bremen eine volle Breitseite vor den Bug gegeben. Wie schon in der einschlägigen KdU-Entscheidung B 7b AS 18/06 R hat es erneut die niedersächsische Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung der Tabellenwerte § 8 WoGG bei der Bestimmung der „angemessenen“ Unterkunftskosten kritisiert und verneint und seine Ermittlungskriterien erneut genannt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R, Rdnr. 7). In der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2008 – der Autor war persönlich anwesend – hieß es seitens des BSG, es hätte gedacht, seine Entscheidung vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R) sei eigentlich klar gewesen.

Wohl deshalb und weil das LSG Niedersachsen-Bremen bis jetzt nicht von seiner Wohngeldtabellen-Rechtsprechung abgelassen hat (LSG Celle, Urteil vom 24. April 2007, Az.: L 7 AS 494/05 für Hannover und Urteil vom 11. März 2008, Az.: L 7 AS 332/07 für Celle), hat das BSG dem LSG Niedersachsen-Bremen auch noch folgendes obiter dictum ins Merkheft geschrieben:

„Grundlage für die Bestimmung der Wohnungsgröße ist § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376). Danach können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien. In Niedersachsen finden sich die Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 -) in dem Runderlass vom 27. Juni 2003 (Nds Ministerialblatt 2003, Heft 27, S 580). … Besondere Fallkonstellationen, die im Einzelfall zu einer Erhöhung der angemessenen Fläche führen können (Ziffer B Nr 11.4 und 11.5 Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 -) … .„ [BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B14/7b AS 44/06 R, Rdnr. 12, Hervorhebung H.M.]

Zwar ist die hervorgehobene Passage des BSG-Urteils nur ein obiter dictum, eine nicht entscheidungserhebliche Rechtsansicht des Gerichts, weil die Klägerin der Revisionsentscheidung im maßgeblichen Zeitraum Alleinstehende im Sinne des Gesetzes war und damit eben nicht Alleinerziehende, auch hat ein obiter dictum keinen zwingenden Rechtscharakter, gleichwohl nimmt das BSG damit die Beantwortung einer Rechtsfrage vorweg, die bereits Gegenstand der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist.

So hat das niedersächsische Sozialgericht Lüneburg mit Beschluß vom 16. Januar 2008 (Az.: S 23 AS 1807/07 ER) im Falle einer Alleinerziehenden mit zwei minderjährigen Kinder entschieden:

„Nach der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen … Ziff. 11.4 erhöht sich für Alleinerziehende die angemessene Wohnfläche um 10 qm. … Im Rahmen der Ermittlung der Mietobergrenzen erscheint es daher … gerechtfertigt, bei Alleinerziehenden … von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen … .“ [zit.n. Rechtsprechungsdatenbank auf www.tacheles-sozialhilfe.de]

Es haben sich auch schon – soweit mir bekannt – zwei Obergerichte mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt.

Die ablehnende Position hat dabei das LSG Nordrhein-Westfalen vertreten:

„Insbesondere stehen den Klägerinnen nicht 75 qm oder ein weiterer abgeschlossener Raum deshalb zu, weil die Klägerin zu 1) alleinerziehend ist … . Eine Benachteiligung gegenüber einer Drei-Personen-Familie bestehend aus einem Ehepaar plus einem Kind, …, sieht der Senat entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht.“ [LSG NRW, Urteil vom 9. Januar 2008, Az.: L 12 AS 77/06 – zit.n. Rechtsprechungsdatenbank auf www.sozialgerichtsbarkeit.de]

Allerdings hat das LSG NRW die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Die positive Position hat das LSG Berlin-Brandenburg vertreten und zwar im Falle einer Alleinerziehenden mit Tochter, deren Wohnung zwar mit 58 m² der Vorgabe 60 m² entsprach, jedoch preislich sich am oberen Rande des Berliner Mietspiegels bewegte:

„In Anwendung der AV-Wohnen ist für die Antragstellerinnen nicht der allgemeine Richtwert für 2-Personen-Haushalte …, sondern der wegen Alleinerziehung um 10 vom Hundert erhöhte (Nr. 4 Abs. 5 Buchstabe a] der AV-Wohnen) maßgeblich. … Mit ihrem Vortrag, dass die Tochter wegen Schule und Freundeskreis an das bisherige Wohnumfeld gebunden sei, verweist die Antragstellerin zu 1) auf typischerweise bei Kindern nach einem Wohnungswechsel entstehende Schwierigkeiten, die somit von dem Erhöhungstatbestand erfasst werden.“ [LSG Berlin, Brandenburg, Beschluß vom 29. Juli 2008, Az.: L 14 B 248/08 AS ER – zit.n. Rechtsprechungsdatenbank auf www.sozialgerichtsbarkeit.de]

Aufgrund des jetzt vom Bundessozialgericht dem LSG Niedersachsen-Bremen reingedrückten obiter dictum sollte eigentlich davon ausgegangen werden können, daß Alleinerziehenden die sogenannte „Wohnzimmer-Regelung“ zusteht. „Wohnzimmer-Regelung“, weil jeder Person ein Zimmer zusteht, was aber im Falle zum Beispiel einer Alleinerziehenden mit zwei Kindern im Gegensatz zu einem (Ehe-)Paar mit einem Kind dazu führt, daß zwar alle Kinder ihr eigenes Schlafzimmer haben, im Falle der Alleinerziehenden diese aber nur ihr Schlafzimmer hat, während das Elternpaar eines ihrer Zimmer als Schlafzimmer einrichten kann und das andere als Wohnzimmer für die ganze Familie.

Die oben genannte ablehnende Entscheidung des LSG NRW liegt mittlerweile dem für SGB II-Sachen neu zuständigen 4. BSG-Senat vor (Az.: B 4 AS 17/08 R).

 

 

 

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