Home/Impressum
Der 3. Weltkrieg
Chronol. 3.Weltkrieg
Kriegs-Liste
Kriegs-Sprüche
Syria-next target?
Syrien-Kriegsziel?
Iran-Krieg 2004
US-Faschismus
Folterdebatte
Bioterrorismus
SARS (English)
SARS (Deutsch)
Avian flu (D/GB)
avI(R)AN flu
DU-Globalverseuch.
Osama-Saddam
- Kleine Texte 1-
- Kleine Texte 2 -
Armer Staat?
Arbeitsdienst 2005
1EUR-Job zur Front
Bildungsterror
Familienpolitik
Rentnereuthanasie
Alg II: Abzocke
Hartz(IV)-Puff
Hypo Real Estate
Alg II-Katalog
Alg II+Zwangsumzug
KdU Niedersachsen
Alg II+Wohneigentum
Alleinerziehende+KdU
Heizkosten + Alg II
Wohngeld 2009
SGB II-Regelleistung
Kinderregelleistung
Regelleistung SGB II
Regelleistungszynik
Zuflußtheorie
Vermögensfreibetrag
Alg II+SachbezugsV
Alg II+Erbschaft
Alg II+Nothilfe
Alg II+Kontoauszüge
Alg II+Pfändung
Vernicht. Rechtspr.
Alg II+Sperrzeiten
Alg II+58er-Regel.
Alg II+U-25
AlgII-Kleiderordnung
Alg II+Bestrafung
Eingliederungsver...
Alg II: Einglied.
Alg II: Erreichbark.
Schulbeihilfe SGB II
Schulbeihilfe
Schulbedarf+Alg II
Schulbeihilfen+AlgII
Alg II+Schulkosten
Schule+SGB II (Bsp.)
Schule+SGB II/XII
Alg II+Kitabeitrag
Warmwasser-Betrug
Warmwasser-Abzug
Versicherungspausch.
Alg II: Vers.pausch.
Alg II: KV-Schutz
Alg II + GEZ
Weihnachtsbeihilfe
Alg II: Weihnachtsb.
Alg II:komm.Träger
SG Hildesheim
LSG Niedersachsen I
LSG Niedersachsen II
Verfahrensdauer
Alg II-Verordnung
Alg II-Optimierung
SGG-ÄndG 2008
Einstw.Anord.-SGG
Untätigkeitsklage
§ 44 SGB X
Beratungshilfe
Zuzahlungen SGB
Erziehungsurlaub
Archiv

Herbert Masslau

Das Ende der Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II)

(6. Februar 2010)

   

 

„Nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs 1 SGB II sind es zwei grundsätzlich gleichwertige Wege, einerseits der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sowie andererseits der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.“ [BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 13/09 R, Rdnr. 15]

Mit seiner Entscheidung zum Thema Eingliederungsvereinbarung (EV) hat das Bundessozialgericht (BSG) deren Ende eingeläutet. In Zukunft wird es kaum noch einen Sozialleistungsträger geben, der sich der zusätzlichen Mühe einer solchen Vereinbarung unterzieht, wenn er doch dasselbe Ziel durch einen vom Schreibtisch erlassenen Verwaltungsakt (VA) erreichen kann.

 

Ausgangspunkt der BSG-Entscheidung B 4 AS 13/09 R war eine Feststellungsklage eines SGB II-Hilfeempfängers, mit der dieser erreichen wollte, daß ihm gerichtlich sowohl ein Anspruch auf Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung als auch das Recht auf einen unbefangenen „persönlichen Ansprechpartner (pAp)“ zugesprochen wird. Dazu lapidar das BSG:

„Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung … .“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 12]

„Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, ihm einen unbefangenen und qualifizierten persönlichen Ansprechpartner zu benennen.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 25]

 

Bisher war die juristische Diskussion davon ausgegangen, daß Förderungsmaßnahmen im Rahmen des SGB II und damit einhergehend die Forderungen gegenüber dem Hilfeempfänger Gegenstand einer auszuhandelnden Eingliederungsvereinbarung zu sein hätten. Erst wenn diese nicht zu Stande käme, käme der Erlaß dieser Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II in Frage.

Diese Diskussion ist beendet.

Lediglich im Falle des § 16e SGB II (Eingliederungsleistungen an Arbeitgeber) setzt das BSG noch eine Eingliederungsvereinbarung voraus, weil die gesetzlich so gefordert ist (§ 16e Abs. 1 Nr. 2 SGB II – BSG, a.a.O., Rdnr. 22).

Grundsätzlich gilt nach BSG:

„Bei § 15 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger – Arbeitsagentur und kommunaler Träger – steuern soll. Der Grundsicherungsträger trifft insoweit eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 13]

„Nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs 1 SGB II sind es zwei grundsätzlich gleichwertige Wege, einerseits der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sowie andererseits der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 15]

Damit hat das BSG es ins Belieben der SGB II-Leistungsbehörde gestellt, ob sie den aufwendigeren Weg einer Eingliederungsvereinbarung oder den bequemeren Weg eines Verwaltungsaktes im Hinblick auf Eingliederungsleistungen gehen will.

Dem BSG muß es bei seiner Entscheidung klar gewesen sein, daß es damit ein Präjudiz geschaffen hat. Welcher SGB II-Leistungsträger wird sich hiernach noch die Mühe machen, mit dem erwerbsfähigen Hilfeempfänger eine Eingliederungsvereinbarung zu besprechen, wenn er diese von vorneherein als Verwaltungsakt einfach erlassen kann. Wie schon vielerorts die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung nicht mehr erreichbar sind, werden in Zukunft auch die „persönlichen Ansprechpartner“ nicht mehr erreichbar sein. Das Ganze bringt für die Verwaltungen eine enorme zeitliche Ersparnis, mit der Folge, daß in Zukunft weitere Stellen eingespart werden können.

Das BSG gibt zwar zu, daß der Wortlaut des § 15 Abs. 1 SGB II die Eingliederungsvereinbarung als Normalfall erscheinen lasse, folgt aber nicht der in der juristischen Literatur vertretenen Ansicht, der Erlaß eines Verwaltungsaktes von Anfang an sei nur in atypischen Fällen zulässig (BSG, a.a.O., Rdnr. 16).

Für das BSG „trifft der jeweilige Sachbearbeiter die Entscheidung darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung geführt werden oder die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw von vorneherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 17].

Für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sieht das BSG keine Rechtsnachteile, da diese einen Anspruch auf Eingliederungsleistungen hätten, unabhängig davon, ob diese in Form einer Eingliederungsvereinbarung oder eines Verwaltungsaktes zu Stande kämen (BSG, a.a.O., Rdnr. 17):

„Einer Eingliederungsvereinbarung bedarf es nicht, um einen Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen zu begründen. Vielmehr kann jede der im SGB II für den Kreis der Leistungsberechtigten vorgesehenen Eingliederungsleistungen vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beantragt werden. Über einen derartigen Antrag hat der Grundsicherungsträger alsdann durch überprüfbaren Verwaltungsakt zu entscheiden.“ [BSG, a.a.O., Rdnr: 20]

Umgekehrt sagt das BSG, müsse die Verwaltung ein Interesse an einer Eingliederungsvereinbarung haben, weil die „Sanktionsmöglichkeiten bei Nichterfüllung der Pflichten in § 31 Abs 1 SGB II […] eng mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verknüpft [sind]“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 17].

Das BSG setzt sich dann noch kurz mit der Entstehungsgeschichte der Regelung § 15 Abs. 1 SGB II auseinander, um dann zu dem Schluß zu kommen:

„Die Einseitigkeit der Durchsetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Vorstellungen des Grundsicherungsträgers ist damit im Gesetz nicht eingeschränkt worden.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 18]

So streitet das BSG es denn auch ab, daß durch eine Eingliederungsvereinbarung und der Verhandlung zwischen Sachbearbeiter und Hilfeempfänger eine paßgenaue Betreuung und Vermittlung gewährleistet werden kann; dies könne auch eine Anhörung gemäß § 24 SGB X vor Erlaß eines Verwaltungsaktes leisten (BSG, a.a.O., Rdnr. 23).

 

Abschließend bleibt festzustellen, daß sich die Bestrafungspolitik des BSG gegen Hilfebedürftige weiter fortsetzt.

In einem nicht rechtserheblichen obiter dictum – weil die Revision und die Klagen im konkreten Verfahren hierüber nicht gingen – hat das BSG zur wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Notlage (§ 138 Abs. 2 BGB) verfassungsrechtlich problematischen Bestrafung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II wie folgt Stellung bezogen: Kommt eine Eingliederungsvereinbarung ohne Zutun des Hilfeempfängers nicht zu Stande, ist § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II nicht anwendbar wegen der Alternative Verwaltungsakt (BSG, a.a.O., Rdnr. 21). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung aber durch Zutun des Hilfeempfängers nicht zu Stande, dann unterliegt der Hilfeempfänger der Sanktion des § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II (BSG, a.a.O., Rdnr. 23).

Die Kassierung der BSG-Entscheidungen zu § 44b SGB II (ARGEn) durch das BVerfG (Urteil vom 20. Dezember 2007, Az.: 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04) und die am 9. Februar 2010 zu erwartende Kassierung der BSG-Entscheidungen zu § 20 SGB II (Regelleistung) durch das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvL 1/09) sollten dem BSG eigentlich Warnung genug sein.

 

 

 

URL: http://www.HerbertMasslau.de/

Copyright by Herbert Masslau 2010. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch.

 

Top