Herbert Masslau

Der Göttinger Warmwasser-Trick

(30. Juli 2011)

 

 

Aktualisierung: Inzwischen (Bescheid vom 22. September 2011) hat die Optionskommune Göttingen im Falle des Autors den hier geschilderten offenen Rechtsbruch rückgängig gemacht. Dies geschah auf richterlichen Druck im vom Autor angestrengten Eilrechtsverfahren S 38 AS 1514/11 ER vor dem SG Hildesheim. – Und siehe da: es gibt sogar monatlich 10 Euro mehr Leistung.

Weil er aber Einblick in die Machenschaften von „Hartz IV“-Behörden vermittelt, die so oder so ähnlich durchaus weiterhin in Deutschland geschehen können, bleibt dieser Artikel bestehen.

(Herbert Masslau, 25. September 2011)

 

 

Bis Ende 2010 wurde so verfahren, daß von den Heizkosten, die entweder als Teil der Neben- und Betriebskosten direkt an den Vermieter oder als gesonderte Kosten an einen Energielieferanten (z.B. Stadtwerke) zu zahlen waren, ein behaupteter Teil für Warmwasser abgezogen wurde. Dieser unbewiesene und in den EVS nicht ermittelte Teil für Warmwasser basiert auf einer Eigeninteressen der Kommunen dienenden Behauptung des Deutschen Vereins, der Warmwasser-Anteil sei in der Regelleistung enthalten und würde deshalb doppelt geleistet, wenn er nicht von den Heizkosten abgezogen würde. Diese Behauptung des dv übernahm dann in bundesweiter Vorreiterrolle das OVG Lüneburg (Niedersachsen). So wird nun seit 20 Jahren ein Warmwasser-Abzug vorgenommen.

Seit 2011 – Auslöser war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.A.), mit welcher die bisherige Regelleistung für verfassungswidrig erklärt wurde – gibt der Gesetzgeber zu, daß der Warmwasser-Anteil nicht mehr in der Regelleistung enthalten ist, sondern mit den Unterkunftskosten (KdU)/Heizkosten abgedeckt ist.

 

Nun sind, von atypischen Einzelfällen abgesehen, sechs Regelfälle möglich:

1. Warmwasser- und Heizkosten werden als Neben- und Betriebskosten zusammen mit der Miete an den Vermieter gezahlt

In diesem Falle sind die reinen Heizkosten gesondert ausgewiesen, es ist kein Abzug von den KdU vorzunehmen, schon gar nicht nach § 21 Abs. 7 SGB II n.F.. Miete und Heizkosten sind – deren Angemessenheit unterstellt – kopfteilig auf die Bedarfsgemeinschafts-/Haushaltsgemeinschaftsmitglieder aufzuteilen.

2. Warmwasser- und Heizkosten werden gesondert an einen Energielieferanten gezahlt (z.B. Fernwärme)

In einem solchen Falle sind die Warmwasserkosten nicht in der an den Vermieter zu zahlenden Miete samt Nebenkosten enthalten, also auch nicht von den KdU abzuziehen. Da die Warmwasserkosten in den Heizkosten enthalten sind, sind diese kopfteilig auf die Bedarfsgemeinschafts-/Haushaltsmitglieder aufzuteilen. Die Regelung § 21 Abs. 7 SGB II n.F. ist nicht anzuwenden.

3. Warmwasser wird gesondert über eine Einrichtung erzeugt und erfaßt (Gastherme mit Zähler)

Hier sind die Warmwasserkosten gesondert (Gastherme mit Einheitenzähler) in tatsächlicher (angemessener) Höhe zu übernehmen, da sie weder in den KdU noch in den Heizkosten enthalten sind.

4. Warmwasser wird gesondert über eine Einrichtung erzeugt, aber nicht gesondert erfaßt (strombetriebener Durchlauferhitzer ohne Extrazähler)

Hier sind die Warmwasserkosten, weil der Haushaltsstrom mit der Regelleistung abgedeckt wird, entsprechend § 21 Abs. 7 SGB II n.F. zu ermitteln und als Mehrbedarf extra zu zahlen.

5. Warmwasser wird über Ofenheizung (auch: Badeofen) erzeugt

In diesem Falle sind die Warmwasserkosten nicht in den KdU enthalten und von diesen daher auch nicht abzuziehen. Wegen der dezentralen Erzeugung des Warmwassers sind diese Kosten aus den Brennstoffkosten für den Heizungsbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II n.F. herauszurechnen, von den Heizkosten abzuziehen und als Mehrbedarf gesondert zu leisten.

6. Warmwasserkosten sind mittelbar in den Brennstoffkosten enthalten und werden über einen Heizkessel im Eigenheim erzeugt

In diesem Falle sind die Warmwasserkosten nicht in den KdU enthalten und von diesen daher auch nicht abzuziehen. Wegen der dezentralen Erzeugung des Warmwassers sind diese Kosten aus den Brennstoffkosten für den Heizungsbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II n.F. herauszurechnen, von den Heizkosten abzuziehen und als Mehrbedarf gesondert zu leisten.

Ganz allgemein: § 21 Abs. 7 SGB II n.F. trifft nur für diejenigen Fälle zu, in denen tatsächlich das Warmwasser über Heizkessel, Durchlauferhitzer (Boiler) oder Thermen in der Wohnung/im Eigenheim selbst erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung). Wird Warmwasser zentral erzeugt, sei es im Mehrfamilienhaus, sei es durch Belieferung eines Energielieferanten (z.B. Fernwärme), so gilt § 22 Abs. 1 SGB II an Stelle von § 21 Abs. 7 SGB II n.F., was so auch wortwörtlich aus § 21 Abs. 7 SGB II n.F. hervorgeht. Und, die Warmwasserkosten sind bei § 22 Abs. 1 SGB II entweder in den Nebenkosten der KdU enthalten oder in den Heizkosten, nicht aber in beiden.

 

Was macht nun die Optionskommune Göttingen?

Bis Ende 2010 wurde, wie allgemein üblich, der Warmwasseranteil entsprechend der BSG-Rechtsprechung (B 14 AS 15/07 R) als bereits in der Regelleistung angeblich vorhandener Bedarf von den Heizkosten abgezogen:

Warmwasser (Heizkosten) ./. Warmwasser (Regelleistung) = kein Warmwasser.

Seit 2011 wird wie folgt verfahren:

- Warmwasser (Heizkosten) - Warmwasser (KdU) + Warmwasser (Mehrbedarf) = - Warmwasser [konkret im Falle des Autors: - 22,- Euro - 22,- Euro + 22,- Euro = - 22,- Euro].

 

Da die Optionskommune Göttingen seit dem 1. Januar 2005, also seit bereits sieben Jahren die vom BSG geforderte „Referenzmiete“, also die „angemessenen“ KdU, nicht ermittelt hat – bestätigt durch Gerichtsurteile des SG Hildesheim im Falle des Autors: S 54 AS 349/05 (für 2005), S 35 AS 743/06 (für 2006), S 36 AS 928/07 (für 2007); neuere Verfahren sind noch nicht entschieden – und deshalb die Werte der Wohngeldtabelle anwendet – Tab. § 8 WoGG 2005 bis 31. Dezember 2010, Tab. § 12 WoGG 2009 ab 1. Januar 2011 –, ergibt sich eine rechtswidrige Kürzung des Existenzminimums (hier: KdU) durch die Optionskommune Göttingen.

Denn, § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 WoGG 2009 schreiben vor, daß zur Ermittlung der maßgeblichen Miete vorher die Kosten für Wärme (=Heizung) und Warmwasser (!) von der tatsächlichen Miete abzuziehen sind. Damit enthalten die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes bereits keinen Warmwasseranteil mehr.

Da also die Tabellenwerte § 12 Abs. 1 WoGG 2009 bereits ohne Warmwasseranteil sind, darf von diesen Werten auch kein Betrag für Warmwasser abgezogen werden.

Aber genau dies macht die Optionskommune Göttingen!

 

All diejenigen, denen Vergleichbares widerfährt, sollten den Gerichtsweg beschreiten.

 

 

 

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