Herbert Masslau

Die Einstweilige Anordnung

im Sozialgerichtsverfahren

(üb. u. erw. Fassung vom 2. Oktober 2016)

 

 

Die seit der Erstellung des ursprünglichen Artikels vom 20. Dezember 2004 erfolgte Rechtsprechung und die Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum 1. April 2008 hatten bereits eine entsprechende Ergänzung dieses Artikels notwendig gemacht, welche mit der überarbeiteten und erweiterten Fassung vom 30. November 2008 erfolgte.

Einerseits die weitere Gesetzesverschärfung, die am 25. Oktober 2013 in Kraft trat, andererseits einander widerstreitende obergerichtliche Rechtsprechung machten eine weitere Überarbeitung und Ergänzung dieses Artikels notwendig.

Die ursprünglich (2008) geplante Auseinandersetzung mit der seinerzeit noch sehr unterschiedlichen Rechtsprechung zum Eilrechtsschutz hat sich inzwischen durch die Angleichung der obergerichtlichen Rechtsprechung erübrigt. Bis auf den Aspekt der Unterkunftskosten (KdU), der in diesem Artikel als Spezialfall abgehandelt wird.

 

 

Gesetzeshistorie

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6.SGGÄndG) vom 17. August 2001 [BGBl. I, Nr. 43, 22. August 2004, S. 2144 ff.] wurde das Sozialgerichtsgesetz – im Nachhinein kann gesagt werden: wohl schon im Hinblick auf die Umgestaltung der Sozialgesetzgebung – umgestaltet. Insbesondere wurde mit dem § 86a [Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Anlehnung an § 80 Abs. 5 VwGO] und § 86b [Einstweilige Anordnung in Anlehnung an § 123 Abs. 1 VwGO] der zukünftigen Versozialhilferisierung der Arbeitslosen Rechnung getragen.

Vor dieser Umgestaltung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wurde im alten § 97 SGG festgelegt, wann eine Klage Aufschiebende Wirkung hatte. Der neue § 86a SGG erweitert die Aufschiebende Wirkung allgemein auch auf Widersprüche im sogenannten Vorverfahren vor dem gerichtlichen Verfahren [*]. Ferner gilt die Aufschiebende Wirkung generell bei Anfechtungsklagen, nicht jedoch bei Verpflichtungsklagen. Aber auch hier ist der Wurm drin. Denn, gerade dort, wo es für Arbeitslose besonders wichtig ist, wird die Aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen, nämlich „in Angelegenheiten ... der Bundesanstalt für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen“ (§ 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG) und „in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen“ (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).

Mit dem neuen Arbeitslosengeld II ab 1. Januar 2005 wurde dies sogar in § 39 SGB II (Sofortige Vollziehung) festgelegt:

„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder 2. ... haben keine aufschiebende Wirkung."

Im Laufe der Jahre erfolgten Ergänzungen zu Lasten der Hilfebedürftigen als Folge von für die Hilfebedürftigen günstiger Rechtsprechung.

2016 lautet der Ausschluß von der aufschiebenden Wirkung wie folgt:

„Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, 2. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder 3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.“

Dieser kurze Rekurs auf den hier nicht weiter interessierenden § 86a SGG ist nötig, da eine Einstweilige Anordnung nach § 86b SGG in den Fällen nicht in Frage kommt, in denen das Ziel mit der Aussetzung der Sofortigen Vollziehung erreicht werden kann, also durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Verpflichtung zum Arbeitsdienst, den sogenannten 1-Euro-Jobs. In einem solchen Fall ist eine Doppelstrategie wohl unvermeidlich, will sagen: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den entsprechenden Bescheid mit gleichzeitigem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) vor Gericht [*] und parallel im Falle der Bestrafung nach §§ 31 ff. SGB II (Leistungskürzung) Widerspruch und Anfechtungsklage, weil dann im Falle des Obsiegens die alte Leistungsbewilligung fortgilt.

[*] Nach § 86a Abs. 3 SGG kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch entscheidet, in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG die Sofortige Vollziehung aussetzen. Allerdings dürfte dies in der Realität keine Rolle spielen. Denn die Behörde, die etwa den Arbeitszwang mit der Sofortigen Vollziehung versieht, tut dies mit Absicht, nämlich der Absicht, Leistungen einzusparen, und sei es auch über den Umweg der Strafe nach §§ 31 ff. SGB II. Insofern dürfte in der Realität die gerichtlich angeordnete Aussetzung der Sofortigen Vollziehung mit Hilfe von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ausschließlich in Frage kommen.


Berufungsbeschränkung 2008

Zum 1. April 2008 wurde das Sozialgerichtsgesetz geändert [BGBl. I, 2008, Nr. 11, S. 444-448]. Diese Änderungen dienen im Wesentlichen der Einschränkung der Klage- und Beschwerderechte der Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach SGB II und SGB XII. Ausführlich hierzu mein Artikel „SGG-Änderungsgesetz 2008 – Gesetz gegen ‚Hartz IV’-Betroffene“.

Für das hier behandelte Eilverfahren, die Einstweilige Anordnung, ist die Regelung in  §172 Abs. 3 Nr. 1 SGG von Bedeutung. Hier wird nämlich die Beschwerde vor dem Landessozialgericht (LSG) gegen eine Eilentscheidung des Sozialgerichts (SG) dann nicht mehr zugelassen, „wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre“. Bisher galt, daß gegen die Eilentscheidung eines SG die Berufung vor dem LSG ohne Einschränkung möglich war.

Aber die Beschwerde wurde nicht nur grundsätzlich eingeschränkt, sondern gleichzeitig wurde durch Änderung des § 144 SGG der die Berufung beschränkende Streitwert von bisher 500 Euro auf 750 Euro erhöht.

Die Bedeutung dieser Einschränkung im Eilverfahren ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Änderung des SGG allein, sondern wird erst dann wirklich deutlich, wenn auch der Charakter der einzelnen Sozialgerichte berücksichtigt wird.

Zunächst ist klar erkennbar, daß eine Heraufsetzung des Streitwertes – im Verfahren der Einstweiligen Anordnung überhaupt der Einführung eines Beschwerde-Streitwertes – eine Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit darstellt.

So ist zu erwarten, daß in Zukunft erstinstanzlich abgelehnte Anträge auf Einstweilige Anordnung nur noch dann die Beschwerde-Instanz erreichen, wenn sie für den gesamten Bewilligungszeitraum (in der Regel 6 Monate) den Bewilligungsbescheid in seiner Gänze (geldlich) umfassen. D.h., Einzelaspekte wie Differenzen bei den Unterkunftskosten, wie die strittige Anrechnung von Einkommensanteilen, wie Einzelfragen wie die Berücksichtigung von Schulkosten werden dann komplett rausgekickt. Denn bisher war es möglich, daß bei einer ablehnenden Rechtsauffassung des SG, die dann sowohl das Eil- wie auch das Hauptverfahren betraf, immerhin im Eilverfahren die Chance bestand, daß das LSG zu Gunsten der Betroffenen entschied mit Wirkung auch auf das erstinstanzliche Hauptverfahren. Der umgekehrte Weg kam allerdings auch vor; hier entfaltet dann die neue Regelung im SGG quasi eine vorläufige Schutzwirkung für die Betroffenen.

Auch bei Bestrafungen nach § 31 SGB II war zu erwarten, daß nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Leistungskürzung oder der Anwendbarkeit des § 31 SGB II überhaupt ausschlaggebend waren für eine Zulassung der Berufung, sondern einzig und allein die Höhe des gekürzten Geldbetrages.

Also, die Beschwerde ist automatisch nur gegeben bei einem höheren Streitwert als 750 Euro (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), ansonsten nur, wenn sie vom SG ausdrücklich zugelassen wurde. Eine Rechtsmittelbelehrung am Ende des gerichtlichen Beschlusses reicht nicht.

Daß die Streitwertgrenze im Zivilrecht bei „nur“ 600 Euro liegt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) – das Gleiche gilt im Arbeitsgerichtsverfahren – ist bezeichnend. Für von existenzsichernden Leistungen Abhängige gibt es nicht einmal eine abweichende Regelung in § 144 SGG. Dabei sprach das BSG in seiner Entscheidung im Verfahren B 14 AS 13/10 R davon, daß ein Betrag von monatlich 20,45 Euro kein Bagatellbetrag mehr sei. Wie sollen Betroffene hier im Rahmen eines Eilrechtsverfahrens zu ihrem Recht kommen, wenn dies kurzfristig vonnöten ist, weil sonst nicht mehr durch das Hauptsacheverfahren revidierbare Nachteile entstehen? Dieses Rechtsproblem ist bis heute virulent.


Berufungsbeschränkung 2013

Mit Artikel 7 des Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I, 2013, Nr. 63, S. 3847] wurde § 172 Abs. 3 SGG wie folgt geändert:

„Die Beschwerde ist ausgeschlossen 1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, 2 … .“

Was zunächst harmlos klingt, hat gravierende Bedeutung.

Die vorherige Fassung des § 172 Abs. 3 SGG lautete:

„Die Beschwerde ist ausgeschlossen 1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; … .“

„Zulässig“ wäre demnach eine Beschwerde an das LSG im Eilrecht auch nach den Bestimmungen des § 144 Abs. 2 SGG, insbesondere im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung einer Sache, die häufig von LSG angenommen wurde. Die Gesetzesänderung bezieht sich nun aber auf § 144 Abs. 1 SGG, der besagt, daß die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Streitwert von 750 Euro nicht überschritten wird. (Der weitere Fall hat keine Bedeutung angesichts der Länge des SGB II-Bewilligungszeitraumes von jetzt 12 Monaten bzw. im Falle gekürzter KdU von weiterhin 6 Monaten.)

Wenn also gemäß § 144 Abs. 1 SGG die Berufung der ausdrücklichen Zulassung bedarf durch das SG bzw. das LSG, wobei die Fälle des Absatz 2 automatisch subsumiert sind, dann ist die Beschwerde an das LSG im Eilrechtsverfahren ausgeschlossen. Daraus folgt, daß in der Praxis die Beschwerde an das LSG nur noch zulässig ist, wenn es um existenzsichernde Leistungen geht, die den Streitwert von 750 Euro überschreiten. Dies gilt seit dem 25. Oktober 2013 so.

Die Gesetzesbegründung lautet lapidar

„Mit Nummer 1 wird – der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entsprechend – klargestellt, dass es in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Frage der Beschwerdemöglichkeit lediglich darauf ankommt, ob in der Hauptsache der in § 144 Absatz 1 SGG geregelte Berufungsstreitwert erreicht wird.“ [BTDrs. 17/12297, S. 40]

und gibt den wahren Grund, die Entlastung der Landessozialgerichte zu Lasten des Rechtsschutzes von Hilfebedürftigen im Hinblick auf existenzsichernde Sozialleistungen, nicht wieder.

Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden, da die Rechtswegganrantie Art. 19 Abs. 4 GG lediglich die grundsätzliche gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit vorschreibt und nicht die Anzahl der Instanzen:

„Die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgewährleistungen sichern jedenfalls die einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung zur Überprüfung einer behaupteten Rechtsverletzung; eine weitere Instanz kann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesetzgeber sie bereitgestellt hat und die Voraussetzungen ihrer Anrufung erfüllt sind (…).“ [BVerfG, Beschluß vom 8. Januar 2004, Az.: 1 BvR 864/03, Rdnr. 16, zit.n. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040108_1bvr086403.html]

„Das Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG umfasst zwar nicht das Recht auf Überprüfung der richterlichen Entscheidung; sehen die Prozessordnungen allerdings eine weitere gerichtliche Instanz vor, so sichert Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes auch insoweit (…).“ [BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 2007, Az.: 2 BvR 273/06, zit. n. Rechtsprechungsdatenbank auf www.bundesverfassungsgericht.de]

D.h., ein Rechtsstaat muß eine gerichtliche Überprüfung ermöglichen, aber eine einzige Instanz ist verfassungsrechtlich ausreichend, es sei denn, der Gesetzgeber hat mehrere Instanzen vorgesehen, was aber das Gutdünken des Gesetzgebers bleibt.

Daß die Einschränkung von Verfahrensrechten im SGG nicht wie vorgegeben der Entlastung der Landessozialgerichte dienen soll, sondern in Wirklichkeit anderen Zielen dient, ist selbstredend (siehe meine Artikel „Alg II-Verordnung: Gesetz gegen Gerichtsentscheidungen“, „Alg II-Optimierung: Gesetz gegen Gerichtsentscheidungen“ und „SGG-Änderungsgesetz 2008 – Gesetz gegen ‚Hartz IV’-Betroffene“). Am Ende bleiben jahrelange Einsparungen an den Betroffenen eigentlich zustehenden existenzsichernden Sozialleistungen bevor sie in höheren Instanzen im Hauptverfahren zu ihrem Recht kommen.

 

Vorläufiger Rechtsschutz

„Soweit ein Fall des Absatzes 1 [Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Widerspruch oder Anfechtungsklage, s.o.] nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.“

So beginnt Absatz 2 von § 86b SGG. Damit drückt das Gesetz schon selber aus, worum es bei der Einstweiligen Anordnung geht: den vorläufigen Schutz vor irreparabler Rechtsverletzung vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung.

 

Allgemeines

Wer sich dazu in der Lage wähnt, kann einen Antrag auf Einstweilige Anordnung vor dem zuständigen Sozialgericht selbst stellen. Dies bietet sich schon aus dem Grunde an, um Rechtsanwaltsgebühren zu sparen, da die Verfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten ohne Anwaltszwang sind.

Die Einstweilige Anordnung kann schon vor Erhebung der eigentlichen Klage (Hauptsacheverfahren) beantragt werden (§ 86b Abs. 3 SGG), um übermäßige Nachteile abzuwenden; sie dient also eigentlich nicht dazu Ansprüche zu erfüllen, sondern Rechte zu sichern.

Der Antrag auf Einstweilige Anordnung gewinnt seine Bedeutung ja gerade dadurch, daß ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Zunächst einmal setzt der Antrag auf Einstweilige Anordnung voraus, daß überhaupt ein Antrag wegen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gestellt ist.

Weitere Voraussetzung für einen Antrag auf Einstweilige Anordnung ist, daß der betreffende Verwaltungsakt (VA) mit einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage [soll VA-Ausführung hindern] belegt ist. Der Verwaltungsakt darf also noch nicht durch Fristablauf rechtskräftig geworden sein.

Bei einer Verpflichtungsklage [sog. unechte Leistungsklage, die auf eine Änderung des VA zielt, z.B. um höhere Leistungen zu bekommen] ist immer die Einstweilige Anordnung geboten.

Auch die rückwirkende Aussetzung der Vollziehung ist möglich, wenn der Verwaltungsakt bereits vollzogen ist.

Wichtig: Das Gericht entscheidet nur auf Antrag!

Zuständig bei der Einstweiligen Anordnung ist das Sozialgericht, welches auch für die Klage in der Hauptsache zuständig ist oder wäre.

Grundsätzlich gilt für den Antrag nach § 86b SGG das, was für jede Klage auch gilt: genaue Benennung der Antragsgegnerin – da es sich um einen Antrag handelt ist nicht von Klägern und Beklagten die Rede, sondern von Antragstellern und Antragsgegnern – und genaue Darlegung des Streitgegenstandes, mithin, um was es geht und welches Recht verletzt ist.

Da im Antragsverfahren der Einstweiligen Anordnung die Eilbedürftigkeit eine zentrale Rolle spielt, ist besondere Sorgfalt beim Antrag wichtig. Während bei einer gewöhnlichen Klage schon mal der eine oder andere Beleg während des Verfahrens – eventuell auch erst nach Aufforderung durch das Gericht – nachgeschoben werden kann, sollten die notwendigen Belege (Kopien) im Antragsverfahren auf Einstweilige Anordnung unbedingt vollständig sein, da in der Regel ohne mündliche Verhandlung oder richterliche Anhörung und auch ohne weiteren Schriftwechsel nach Anhörung der Antragsgegnerin durch Beschluß seitens des Gerichtes entschieden wird. Wird dabei Wesentliches vergessen, kann es zur Ablehnung der Einstweiligen Anordnung führen, obwohl es ansonsten zu einer solchen gekommen wäre. Ferner sollte im Falle erstmaligen Leistungsbezuges nach SGB II oder SGB XII der Antrag auf Einstweilige Anordnung eine eidesstattliche Versicherung enthalten, daß die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

 

Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch

Bei einer Einstweiligen Anordnung muß unbedingt beachtet werden, daß an eine Einstweilige Anordnung besondere (erschwerende) Voraussetzungen geknüpft sind. Dabei müssen für eine Einstweilige Anordnung zwei unabdingbare Merkmale erfüllt sein: der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch.

Auch wenn im Antragsverfahren auf Einstweilige Anordnung die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung die primäre Rolle spielt, wie es auch der Begriff Anordnungsgrund verdeutlicht, so kann diese dennoch nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn sie auf dem Grund eines Rechtsanspruchs (Anordnungsanspruch) steht.

Der Anordnungsanspruch muß also gegeben sein, das heißt, es muß ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung bestehen. Bei den Leistungsansprüchen nach SGB II und SGB XII kommt es in der Regel ohnehin auf eine bestimmte Leistung an; Anfechtungsklagen spielen hier – mit Ausnahme der Leistungskürzung gemäß §§ 31 ff. SGB II –  eher keine Rolle, dafür umso mehr die Verpflichtungsklage als eine Form der Leistungsklage. Wie bei der Verpflichtungsklage muß also auch im Antragsverfahren auf Einstweilige Anordnung begründet werden, warum ein Rechtsanspruch besteht.

An dieser Stelle sollen nicht und können nicht Einzelfallbetrachtungen vorgenommen werden. Einstweilige Anordnungen dürften in der Praxis aber weniger eine Rolle spielen etwa bei Einmaligen Leistungen als vielmehr bei Themen wie keine volle Mietübernahme. Hier kommt es auf eine sorgfältige Darstellung der Sachlage und der Beifügung aller relevanten Dokumente, insbesondere Bescheide des Amtes, eigene Anträge und Einlassungen an. Denn, wie gesagt, eine mündliche Verhandlung oder eine Anhörung vor dem Richter ist eher selten im Verfahren auf Einstweilige Anordnung.

Nun muß dem Gericht nicht unbedingt ein fachjuristischer Antrag vorgelegt werden, mit Urteilssequenzen übergeordneter Instanzen etwa, da im Gegensatz zum Verfahren vor Zivilgerichten – vereinfacht: was die Partei nicht vorträgt findet keine Berücksichtigung – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren generell, zu dem als spezielles verwaltungsgerichtliches Verfahren das sozialgerichtliche Verfahren zählt, der ‘Untersuchungsgrundsatz‘ gilt (§ 103 SGG: „Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen“). Wie aber nun einsichtig sein dürfte, gebietet es ja gerade die Eilbedürftigkeit im Verfahren auf Einstweilige Anordnung, daß das Gericht sich nicht erst monatelang mit der Sache beschäftigen und umständlich den Sachverhalt aufklären kann. Bei der Einstweiligen Anordnung geht es ja gerade um eine vorläufige Regelung, damit eine Entscheidung in der Hauptsache – die kann ja sogar gegenteilig ausgehen – nicht wegen eines vorher schon irreparabel gewordenen Rechtsschadens bedeutungslos geworden ist, etwa wenn wegen Räumungsklage die Wohnung gewechselt werden mußte, obwohl später der Leistungsträger zur Übernahme der vollen Miete verurteilt wird. Somit besteht für den Antragsteller/die Antragstellerin also im eigenen Interesse der Zwang möglichst sorgfältig und umfassend den Sachverhalt für das Gericht darzustellen.

Der Anordnungsgrund sollte dem Gericht die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung verdeutlichen. Das heißt, es muß dem Gericht deutlich werden, warum die Sache nicht noch Zeit hat. Obwohl mittlerweile einige Sozialgerichte den Anordnungsgrund allein bereits durch den Existenzsicherungscharakter der „Hartz IV“-Leistung als gegeben ansehen, sollte dennoch nicht auf diese Darstellung verzichtet werden.

Nun kann im Sozialrecht nach SGB II und SGB XII, eben weil die Sozialhilfe, zu der seinem Regelungscharakter nach auch das Arbeitslosengeld II gehört (gegenseitiger Ausschluß: § 5 Abs. 2 SGB II/§ 21 SGB XII), dem Grundsatz nach nachrangig ist, zunächst die Eilbedürftigkeit unterstellt werden. Gleichwohl gilt dies nicht für jeden Streitgegenstand.

Eilbedürftigkeit kann sicherlich in all den Fällen unterstellt werden, in denen es um die rechtswidrige Kürzung von Leistungen geht. Deshalb spielt die Einstweilige Anordnung gerade in den Bereichen KdU (und EGV) eine besondere Rolle.

Andererseits kann ein Antrag auf Einstweilige Anordnung – obwohl später das Hauptsacheverfahren positiv ausgeht – scheitern, weil das Gericht etwa wegen vorhandenem Schonvermögen, aus dem der Leistungsanspruch erstmal hätte vorgeschossen werden können, eine Eilbedürftigkeit verneint. Hier gilt es also sorgfältig zu überlegen, ob der Aufwand für einen selbst, der mit einem Antrag auf Einstweilige Anordnung verbunden ist, auch gerechtfertigt ist.

Trotz Eilbedürftigkeit brauchen Einstweilige Anordnungen ihre Zeit. In der Regel sollte das Gericht aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Einstweilige Anordnung entschieden haben.

 

Spezialfall KdU

 Das LSG NRW hat(te) zwischenzeitlich die Rechtsauffassung bundesweit bekannt gemacht, im Falle gekürzter Unterkunftskosten (KdU) sei ein Eilrechtsgrund/Anordnungsgrund nur gegeben, wenn eine Zwangsräumung drohte. Während der 12. und 19. Senat des LSG NRW an dieser Rechtsauffassung weiterhin festhalten, haben sich der 6. und 7. Senat mittlerweile hiervon distanziert.

So greift die Rechtsauffasung des 12. LSG-NRW-Senats [Beschluß vom 13. Mai 2015, Az.: L 12 AS 573/15 B ER u. L 12 AS 574/15 B; ebenso schon: Beschluß vom 17. Februar 2015, Az.: L 12 AS 47/15 B ER] nicht, weil sich der 12. Senat des LSG NRW zwar vom 6. Senat des LSG NRW distanziert, aber lediglich die absurde Behauptung im Hinblick auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB und § 22 Abs. 9 SGB II wiederholt, ohne sich mit den durchschlagenden mietrechtlichen Argumenten des 6. Senats des LSG NRW (z.B. bei fristgerechter Kündigung), denen sich der 11. und 13. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen angeschlossen haben [Beschluß vom 26. Januar 2015, Az.: L 11 AS 261/14 B und Beschluß vom 27. Juli 2015, Az.: L 13 AS 205/15 B ER], auseinanderzusetzen.

Das gleiche betrifft die Rechtsauffassung des 19. Senats des LSG NRW [Beschluß vom 6. Juli 2015, Az.: L 19 AS 931/15 B ER], in welcher sich der 19. Senat im Gegensatz zum 12. Senat zwar überhaupt mit der Gegenposition des 6. Senats im Hinblick auf das Mietvertragsrecht auseinandersetzt, hier aber im Kern die mietrechtlichen Entscheidungen des BGH teilweise mißversteht, teilweise überinterpretiert – so etwa bei Bezug auf BGH, Urteil vom 10. Oktober 2912, Az.: VIII ZR 107/12, wenn er den Leitsatz „Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich.“ und „Angesichts dieser unterschiedlichen Anforderungen an die fristlose und die ordentliche Kündigung besteht kein Grund, die vom Gesetzgeber für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs festgelegten Grenzen auf die ordentliche Kündigung zu übertragen. [BGH, a.a.O., Rdnr. 19] unterschlägt oder gar die Hilfebedürftigen einem unsicheren, weil nicht prognostizierbaren Zivilrechtsverfahren aussetzen will, indem er auf „Allerdings hat der Senat im Zusammenhang mit der Bedeutung der Schonfristzahlung für eine ordentliche Kündigung ausgeführt, die innerhalb der Frist des § 569 BGB erfolgte nachträgliche Zahlung könne die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen und unter diesem Gesichtspunkt von Bedeutung sein (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO unter II 2 d cc).“ [BGH, a.a.O., Rdnr. 31] verweist, also einer freien Beurteilung, deren Ausgang eben nicht sicher ist.

Hierzu noch folgende Rechtsprechung:

„Es ist den Betroffenen regelmäßig nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf nachfolgende Beseitigung der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu hoffen. Neben dem drohenden Verlust des Lebensmittelpunkts entstehen weitere Nachteile wie die Kosten des Kündigungsrechtsstreits, ein Schufa-Eintrag, die Zerrüttung des Mietverhältnisses, die zeit- und kostenaufwändigen Suche nach einer preiswerten Ersatzwohnung und der Umzugsaufwand.“ [Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2013, Az.: L 16 AS 61/13 B ER]

„Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, ihren tatsächlichen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig nachzukommen und eine weitere Erhöhung der hier nach den Feststellungen des LSG bereits vorhandenen Mietschulden hinzunehmen. Im Bereich der KdU sind die existenzsichernden Leistungen dergestalt geregelt, dass ein Anspruch auf Übernahme der KdU-Aufwendungen nicht erst besteht, wenn eine Kündigung des Mietverhältnisses unmittelbar bevorsteht. Es besteht mit dieser Maßgabe eine Verpflichtung des SGB II-Trägers zur Deckung des (hier vorübergehend erhöhten) individuellen Bedarfs jedes Grundrechtsträgers (…).“ [BSG, Urteil vom 23. Mai 2013, Az.: B 4 AS 67/12 R, Rdnr. 23]

welcher eindeutig der Vorzug gebürt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsfrage noch offengelassen:

„Ob Art. 19 Abs. 4 GG erst bei drohender Wohnungslosigkeit die Gewährung von Eilrechtsschutz gebietet, oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - im Einzelfall auch aus anderen, der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerten nennenswerten Beeinträchtigungen (vergleiche hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, juris, Rn. 30; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B -, juris, Rn. 13; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2015 - L 6 AS 833/15 B ER -, juris, Rn. 32 ff.) von Verfassungs wegen ein zwingendes Bedürfnis nach der Gewährung von Eilrechtsschutz entstehen kann, kann hier dahinstehen.“ [BVerfG, Kammerbeschluß vom 18. April 2016, Az.: 1 BvR 704/16, Rdnr. 5]

Die Tatsache aber, daß das BVerfG die hier vom Autor bevorzugte obergerichtliche Rechtsprechung überhaupt aufführt, läßt eine zukünftige verfassungsrechtliche Interpretation erahnen [Aktualisierung: Diese Rechtsprechung ist nun mit BVerfG, Kammerbeschluß vom 1. August 2017, Az.: 1 BvR 1910/12 erfolgt: „Die Beurteilung des Anordnungsgrundes darf nicht schematisch erfolgen. … Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte.“ - Herbert Masslau, 27. August 2017]. Schließlich kann es nicht angehen, daß aus rein fiskalischen Gründen willkürlich festgelegte kommunale KdU-Grenzbeträge, auch unter Mithilfe von Gefälligkeitsgutachten, Menschen in die Obdachlosigkeit treiben.

 

 

Zwangsvollstreckung

Sollte im Falle einer positiven gerichtlichen Entscheidung ein Leistungsträger (SGB II: Arbeitsagentur/Arbeitsgemeinschaft/Optionskommune – SGB XII: Kommune) dennoch die Leistung nicht gewähren, dann muß bei dem Sozialgericht, das die Einstweilige Anordnung angeordnet hat, gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG ein Antrag auf Vollstreckung des Anordnungstitels gestellt werden. Allerdings muß als Voraussetzung die Anordnung des Gerichtes auch einen vollstreckbaren Titel (z.B. eine konkrete Leistung) überhaupt enthalten. 

Vor dem 25. Oktober 2013 bedeutete dies, daß innerhalb eines Monats (§ 929 Abs. 2 ZPO) die Vollstreckung beantragt werden mußte.

Bereits früher führte dies zu einander widersprechender obergerichtlicher Rechtsprechung [für die Monatsfrist: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluß vom 4. Januar 2007, Az.: L 11 B 509/06 AS ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 7. November 2012, Az.: L 23 SO 239/12 B ER; gegen die Monatsfrist: Sächsisches LSG, Beschluß vom 22. April 2008, Az.: L 2 B 111/08 AS ER].

Inzwischen ist dieses Rechtsproblem – hier mal zu Gunsten der Betroffenen – geregelt. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG wurde dahingehend geändert, daß die Anwendbarkeit von § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr enthalten ist [BGBl. I, 2013, Nr. 63, S. 3847]. Laut Gesetzesbegründung soll damit „unnötige[r] Handlungsdruck für den Antragsteller“ [BTDrs. 17/12297, S. 39] genommen werden, da ja die an Recht und Gesetz gebundenen Behörden sich auch an dieses halten würden. Daß dem nicht so ist, beweist aktuelle erstinstanzliche Rechtsprechung:

„Der Antragsgegner wird gegen eine Zwangsgeldandrohung von 1.000 EUR aufgefordert, den Beschluss vom 18.9.2012 bis spätestens Freitag, den 26. Oktober 2012, in Form der Erteilung eines Bescheides unter gleichzeitiger Anweisung von 674 EUR für September 2012 sowie 674 EUR für Oktober 2012 umzusetzen.“ [SG Berlin, Beschluß vom 23. Oktober 2012, Az.: S 37 AS 23126/12 ER ein Jahr vor der Gesetzesänderung]

„Der Antragsgegner wird unter Androhung eines Zwangsgeldes von € 500,00 aufgefordert, den Beschluss des SG Magdeburg vom 11.06.2015, S 16 SO 142/14 ER, bis spätestens 31.01.2016 … umzusetzen.“ [SG Magdeburg, Beschluß vom 29. Dezember 2015, Az.: S 16 SO 176/15 ER]

Hier bleibt den Betroffenen seit dem 25. Okrober 2013 nur der Verlust des gerichtlichen Titels und damit der Zwang zu einer erneuten Antragstellung im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes erspart.

 

 

 

URL: http://www.HerbertMasslau.de/eilrechtsschutz_sgg.html

Copyright by Herbert Masslau 2004, 2008 und 2016. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch.

 


Top