Herbert Masslau

Schulbeihilfen/Einschulungsbeihilfen und Alg II

(30. Juni 2007)

 

 

I

In der Regelleistung (RL) für Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehende Eltern und (Schul-)Kinder sind kindspezifische (z.B. wachstumsbedingte) Positionen nicht mehr enthalten. Eine Öffnungsklausel, wie in Anlehnung an die alte Sozialhilfe (§ 22 Abs. 1 BSHG) in § 28 Abs. 1 SGB XII für die neue Sozialhilfe formuliert, ist im SGB II nicht vorgesehen. Im Gegenteil, um auch keinen Zweifel aufkommen zu lassen, wurde mit dem sog. Fortentwicklungsgesetz zum 1. August 2006 § 3 Abs. 3 SGB II ergänzt: „Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.“

Damit kommt es entgegen des in § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII formulierten gegenseitigen Ausschlusses beider Leistungssysteme doch wieder zu einer systemwidrigen Vermischung, wie sie das Bundessozialgericht für die Kosten des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern über die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII eröffnet hat (BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 14/06 R).

 

Dennoch ist fraglich, wie das hinsichtlich der Schulkosten funktionieren soll.

Im alten Sozialhilferecht war der Schulbedarf über die Einmaligen Leistungen in § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG eindeutig geregelt. Eröffnet § 28 SGB XII für die neue Sozialhilfe eine entsprechende Erhöhung der Regelleistung, so steht dem im SGB II das Pauschalisierungsprinzip und die Abschließlichkeitserklärung des Gesetzgebers in § 3 SGB II entgegen. Deshalb kommt auch eine Regelung über § 23 Abs. 1 SGB II (Darlehen) in Verbindung mit § 44 SGB II (Erlassen des Darlehens) nicht in Betracht, da es nicht um einen durch die Regelleistung zu deckenden Bedarf geht, da die Regelleistung abschließend bemessen ist. Der Praxis mancher Sozial- und Landessozialgerichte, (andere) einmalige Bedarfe hierüber zugänglich zu machen, wurde ebenfalls mit der Anfügung in § 23 Abs. 1 („Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.“) durch das sog. Fortentwicklungsgesetz ab 1. August 2006 ein Riegel vorgeschoben.

Eine Regelung über § 73 SGB XII kommt auch nicht in Frage, da der Schulbedarf per se ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf ist – so auch das Verständnis im alten BSHG, wo dieser Bedarf über Einmalige Leistungen gedeckt wurde – und, noch wichtiger, das Dasein als Schüler nicht eine Lebenslage ist, die sich von den bekannten, üblichen Lebenslagen unterscheidet – was im Angesicht der staatlichen Schulpflicht ja wohl niemand behaupten will – und damit im Widerspruch zu einer Anwendung des § 73 SGB XII steht.

Zur Problematik siehe auch meinen Artikel „Alg II und Schulkosten – ein fortgesetzter Verfassungsverstoß“.

 

Die im alten Sozialhilferecht gegebene Regelung über § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG ist aber auch nicht, wie irrtümlich gedacht werden könnte, über den sog. Ansparbetrag in die RL eingegangen. Denn die mit dem sog. Ansparbetrag (Regelsatz BSHG= 297 EUR plus 48 EUR gleich Regelleistung SGB II=345 EUR) in die Regelleistung des SGB II eingegangenen Einmaligen Leistungen des BSHG sind gleichzeitig von 20% des Eckregelsatzes auf 16% gekürzt worden. Ferner ist schon zu Zeiten der alten Sozialhilfe eine Position für Zuzahlungen im Gesundheitswesen in Höhe von ca. 7 EUR pro Monat in den Eckregelsatz eingegangen, ohne daß es zu einer entsprechenden Erhöhung des Eckregelsatzes gekommen ist, so daß eine faktische Leistungskürzung vorliegt, die in die Eckregelleistung des SGB II übernommen wurde.

Da aber die RL des SGB II eine Position ‚Gesundheitswesen’ ausweist, aber keine Position ‚Schulbedarf’, kann davon ausgegangen werden, daß Schulbedarf nicht vorgesehen ist. Bei Erwachsenen, die den Eckregelsatz erhalten, zunächst auch einleuchtend. Deswegen wurde ja im BSHG der Schulbedarf über die Einmaligen Leistungen geregelt. Da aber das Sozialgeld der (Schul-)Kinder nur eine prozentuale Abbildung der Erwachsenen-Regelleistung ist, nämlich je nach Alter 60% oder 80%, ist auch in dem Sozialgeld der Kinder keine Position für Schulbedarf enthalten; lediglich die 1 bis 2 Euro für Schreibwaren könnten hier in Ansatz gebracht werden.

 

 

II  

Zwar gibt es fast überall wie in Niedersachsen die Befreiung von der Schulbuchmiete für die Kinder von „Hartz IV“-Empfängerinnen und -Empfängern, aber das darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich hierbei nur um einen geringen Teil der mit der Schulpflicht verbundenen Kosten handelt, umgerechnet 2 bis 4 Euro pro Monat und Kind. Dem stehen allein für die sogenannten Kleinen Lernmittel (Hefte, Stifte etc.) mindestens 10 Euro pro Kind und Monat gegenüber. Die Befreiung von der Schulbuchmiete macht, gerechnet auf den Monat, wenn Ausgaben für Schulmittagessen, für workbooks, für Literatur, für Theaterfahrten und andere eintägige Klassenfahrten hinzu kommen, gerade mal noch grob gerechnet 10 Prozent der gesamten Schulkosten aus.

Und, der Einschulungsbedarf, der Bedarf beim Wechsel von der Grundschule in die weiterführenden Schulen (5. Klasse – z.B. Zirkel, Atlas) und beim Wechsel in die gymnasiale Oberstufe (11. Klasse) sind damit überhaupt noch nicht erfaßt.

Hier wird deutlich, daß Deutschland eine Sonderrolle gebührt: die Kinderfeindlichkeit. Nicht nur, daß mit „Hartz IV“ ein Rückfall in den Manchester-Kapitalismus des 19. Jahrhunderts eingeleitet wurde (wer nicht arbeitet, soll auch nicht leben), auch die Kinder von „Hartz IV“-Empfängerinnen und -Empfängern sollen wohl demnächst wie im 19. Jahrhundert ihre Suppe durch Arbeit verdienen, denn das scheint klar, Unbezahlbarkeit des Schulbesuchs bei gleichzeitigem staatlichen Desinteresse, ob Kinder überhaupt zur Schule gehen trotz staatlicher Schulpflicht, eröffnet langsam die Perspektive des Ursprungs der „Kindergärten“, nämlich die der Schreber’schen Gärten, jener Zuchtanstalten des 19. Jahrhunderts, in denen Menschen geistig verkrüppelt wurden bis hin zu den Produkten der Schwarzen Pädagogik, wie sie Alice Miller in ihrem Buch „Am Anfang war Erziehung“ beschrieben hat. Klar, heute wird das anders geregelt: CDU/SPD/Kirchen-Eltern, heute schon das Potential für Pflegekinder, bekommen dann die Kinder der „Hartz IV“-Empfängerinnen und -Empfänger in Obhut, damit die ideologische Basis stimmt.

Ist das das Endziel?

 

 

III  

Die Lage der Schulkinder ist mittlerweile so schlimm, daß einige Kommunen – eine Vorreiterrolle nehmen hier das niedersächsische Oldenburg und Osnabrück ein – dazu übergegangen sind, über freiwillige kommunale Zuschüsse wenigstens Beihilfen zur Einschulung zu gewähren.

Das Saarland hat im Bundesrat eine Gesetzesinitiative eingebracht (BRatDrs. 33/07), die auf die Änderung des SGB II dahingehend zielt, daß Schulkindern bei Ganztagsbetreuung das Schulmittagessen bezuschußt werden soll, da ein Schulessen in der Regel doppelt so teuer ist als der in der RL für ein Mittagessen vorgesehene Betrag.

Der TV-Sendung „kontraste“ (ARD vom 28. Juni 2007 – http://www.rbb-online.de/_/kontraste/beitrag_jsp/key=rbb_beitrag_6077947.html) war zu entnehmen, daß das Bundesland Rheinland-Pfalz einen Sozialfonds gebildet hat, aus welchem der Restbetrag für „Hartz IV“-Kinder gezahlt wird, der sich ergibt, wenn diese Kinder für ein Schulmittagessen einen Euro entrichten.

An dieser Stelle soll hier nicht weiter darauf eingegangen werden, es sei nur darauf hingewiesen, daß es sowohl für die Behörden als auch für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger einen enormen bürokratischen Aufwand bedeuten würde zum Beispiel Fehltage auszugleichen.

Das Sozialgericht Berlin hat auch noch nach dem Inkrafttreten des sog. Fortentwicklungsgesetzes einer Klägerin für ihre schulpflichtigen Kinder 51,13 € pro Kind und Schuljahr für Schulmaterialien (ohne Schulbücher) in Anwendung der Darlehensregelung § 23 Abs. 1 SGB II bei gleichzeitiger Nichtrückzahlung gemäß § 44 SGB II (sog. Nullermessen) wegen verfassungskonformer Auslegung zugesprochen (SG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2006, Az.: S 37 AS 12025/05).  

Wie aber reagieren nun einzelne Kommunen?  

Zunächst einmal muß festgestellt werden, daß die Internetrecherche etwas anderes ergeben hat:

Viele Kommunen haben ihre website auch nach zweieinhalb Jahren „Hartz IV“ immer noch nicht aktualisiert. Während kulturelle Ereignisse, Wahlen oder Standortwerbung immer aktuell sind, scheint hinsichtlich des armen Teils der Bevölkerung die Zeit mit dem Ende des BSHG stehen geblieben zu sein. Manche geben die BSHG-Leistungen zum Schulbedarf noch in „DM“ an, haben also in diesem Punkt ihre website seit einem halben Jahrzehnt nicht mehr aktualisiert. Als Beispiele seien hier genannt: einige Gemeinden im Landkreis Osnabrück, die Stadt Potsdam, Olfen in NRW, Landkreis Rügen. Die Stadt Göttingen bringt es sogar fertig, ihre entsprechende Unterseite auf ihrer website mit „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ beim zuständigen Fachdienst zu aktualisieren, dann aber alles beim Alten zu belassen, so daß es noch Arbeitslosenhilfe gibt und auch die Rechtsgrundlage immer noch das BSHG ist.

Desweiteren sei darauf hingewiesen, daß die nachfolgenden kommunalen Beispiele nur eine Auswahl sind, die die Unterschiedlichkeit des Umgangs mit dem Problem beleuchten soll und das überhaupt das Problem als solches gesehen wird. Eine einigermaßen vollständige Betrachtung scheitert schon am Umfang der dafür nötigen Internetrecherche, denn vielerorts wird darüber diskutiert, es werden aber keine kommunalen Beschlüsse gefaßt (Beispiel: Landkreis Teltow-Fläming – Bericht der Märkischen Allgemeinen vom 11. Juni 2007 – http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10950582/61939/).

Ferner sei noch darauf hingewiesen, daß es angesichts einer staatlichen Schulpflicht nicht Aufgabe der Kommunen ist, im Wege freiwilliger Zuschußregelungen, die dann zwangsläufig bundesweit betrachtet zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) führen müssen, die Versäumnisse, oder genauer: bewußt eingerichteten Verelendungsmechanismen, des SGB II zu korrigieren.

Ein weiteres, hier nicht weiter betrachtetes Problem:

Auch in Niedersachsen wurde mit dem Schuljahr 2004/2005, also rechtzeitig zur Einführung von „Hartz IV“, die bis dahin geltende Lernmittelfreiheit (Schulbücher) abgeschafft und die Schulbuchmiete eingeführt, aber es wurde im März 2005 per Runderlaß die Befreiung von der Schulbuchmiete für „Hartz IV“-Kinder vorgegeben. Wie ich der Internetrecherche entnehme, ist dies in Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. In einer Mitteilung der Stadt Bochum heißt es:

„Seitdem gibt es einen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils für die Beschaffung von Lernmitteln nur noch für Kinder von Eltern, die … Leistungen nach dem Sozialgesetzbuches XII beziehen. Für die überwiegende Mehrheit der Betroffenen (im Wesentlichen die Empfänger von Hartz IV – SGB II) ist die sogenannte ‚Lernmittelfreiheit’ praktisch abgeschafft worden. Allerdings stellt es der Gesetzgeber den Kommunen frei, aus eigenen Mitteln (freiwillige Leistungen) entsprechende Ersatzzahlungen zu leisten.“

So hat die Stadt Bochum „im vergangenen Jahr beschlossen, allen Eltern und Erziehungsberechtigten, die eigentlich einen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils an den Lernmitteln gehabt hätten, einen Zuschuss (2006 = 50 %) des Eigenanteils zu gewähren.

Diese Regelung … soll ab diesem Jahr von dem noch zu gründenden ‚Vereins zum Ausgleich sozialer Härten e.V.’ … übernommen werden.“

Quelle:

Vorlage 20071319 für die Ratssitzung vom 16. Juni 2007

https://session.bochum.de/somacos/net/bi/vo0050.php?__kvonr=7035970&voselect=3203

   

Beihilfe Schulmittagessen

In Göttingen ist es neuerdings so, daß Kinder von „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfängern auf Antrag einen Zuschuß für das Schulmittagessen bekommen können, mit welchem der Differenzbetrag zu den tatsächlichen Kosten von 27 EUR pro Monat (15 Mittagessen bei 1,80 EUR pro Mittagessen) gedeckt wird, so daß die Eltern pauschal 16,50 EUR pro Kind für das Schulmittagessen entrichten, was dem Mittelwert entspricht von 0,94 EUR für ein Mittagessen SGB II bei unter 14-jährigen (60 % RL) und 1,26 EUR bei über 14-jährigen (80 % RL) bei 15 Mittagessen pro Monat.

Quelle:

E-Mail-Verkehr des Autors mit der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung Göttingen

 

Beihilfe Schulmaterialien

Oldenburg

„Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen und der städtischen berufsbildenden Schulen bzw. deren Personensorgeberechtigten, wird eine einmalige Beihilfe für Schul- und Lernmaterialien in Höhe von 50,00 [EUR] pro Kind gewährt, wenn sie mit Hauptwohnsitz in Oldenburg gemeldet sind und für die Schülerin/den Schüler ein Oldenburg-Pass vorgelegt wird.“

Diesen Oldenburg-Pass erhalten Leistungsberechtigte nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG und Wohngeldempfänger und er kostet 2,50 EUR für Kinder bis 14 Jahre, sonst 5,00 EUR.

„Der Zuschuss wird für das Schuljahr 2007/2008 gewährt. Berücksichtigt werden Ausgaben für Schul- und Lernmaterialien, die in der Zeit vom 01.07.2007 – 31.10.2007 getätigt worden sind und für die bei der Antragstellung entsprechende Belege (insgesamt mindestens 50,00 [EUR]) vorgelegt werden.

Es ist abgestimmt, dass die Beihilfe nicht als Einkommen bei den genannten Sozialleistungen angerechnet wird.

Die Antragsannahme erfolgt beim Bürgerbüro Mitte.“

„Damit die anspruchsberechtigten Personen bereits rechtzeitig vor Beginn der Sommerferien eine erste Information über diese neue Leistung erhalten können, wird derzeit eine Bekanntgabe über die örtliche Presse und eine direkte Information über alle Oldenburger Schulen und den Schulelternrat vorbereitet. Die Antragsunterlagen sollen in den Schulen, in den Bürgerbüros sowie in der ARGE, im Sozialamt und im Jugendamt erhältlich sein.“

Zur Finanzierung wurden per Ratsbeschluß vom 19. März 2007 für 2007 an Fondsmitteln 200.000 EUR in den kommunalen Haushalt eingestellt.

Quellen:

Vorlage 07/0401 für den Schulausschuß, Sitzung vom 5. Juni 2007

Vorlage 07/0502 für den Schulausschuß, Sitzung vom 26. Juni 2007

http://buergerinfo.stadt-oldenburg.de/vo0050.php?__kvonr=5517&voselect=1058

 

Osnabrück

Laut der Vorlage der Stadtverwaltung für den Rat der Stadt Osnabrück zu dessen Sitzung am 20. März 2007 hat die Stadtverwaltung Osnabrück auf Beschluß des Rates vom 6. Februar 2007 folgenden Vorschlag entwickelt:

„Beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 wird … eine einmalige Beihilfe für Schul- und Lernmaterialien in Höhe von 50,-- Euro zugunsten von Kindern und Jugendlichen ausbezahlt, die vor dem Eintritt in das 1., 5. und 11. Schuljahr stehen und den Familienpass vorlegen.“

„Von den Antragstellern muss ein Nachweis vorgelegt werden, in dem die Schule den Eintritt des Kindes bzw. des Jugendlichen in das 1., 5. oder 11. Schuljahr bestätigt. Bei Vorlage von entsprechenden Kaufbelegen über Schul- und Lernmaterial für das betreffende Kind wird dann die Beihilfe überwiesen, wobei eine Auszahlung erst dann erfolgt, wenn Belege mit einer Gesamtsumme von mindestens 50,-- Euro vorgelegt werden.“

„Mit der Geschäftsführung der AGOS ist abgestimmt worden, dass der Betrag von 50,-- Euro nicht auf die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II angerechnet wird.“

„Nach Schätzung der Verwaltung ist mit rund 1.000 Anträgen jährlich zu rechnen. Deshalb ist … ein Haushaltsansatz für 2007 in Höhe von 50.000,-- Euro veranschlagt worden.“

Ansonsten sind noch Freistellungsanträge im Rahmen der Mittagsverpflegung möglich, alles Andere wie Einschulungsbeihilfen soll über private Vereine, Sponsoren abgewickelt werden. Dies geschieht zum Teil schon, vor allem über kirchliche Verbände, soll aber noch ausgebaut werden.

Quelle:

http://ris.osnabrueck.de/archiv/saiis.dll?FILE/aE)uv7tyQUIPAAIAAACuJgAAAAAAAA/1/AaE)uv7tyQUIPAAIAAACuJgAAAAAAAA

 

Landkreis Dahme-Spreewald

„Richtlinie zur Ausreichung einer finanziellen Zuwendung des Landkreises Dahme-Spreewald für sozial bedürftige Kinder aus Anlass der Einschulung im Jahr 2007 („Zuckertütenfonds“)

In diesem sog. Zuckertütenfonds ist Folgendes geregelt:

„Der Landkreis Dahme-Spreewald gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für sozial bedürftige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben, aus Anlass der Einschulung eine einmalige finanzielle Zuwendung.

Die gewährte Zuwendung soll sichern, dass, … die erforderliche Grundausstattung eines Schulanfängers bereitgestellt werden kann.“

„Die Höhe der gewährten einmaligen Zuwendung beträgt pauschal 80,00 [EUR] pro Kind.“

„Zuwendungsberechtigt sind Eltern bzw. ein Elternteil oder Personen, in deren Haushalt das Kind lebt, von Schulanfängern die im Jahr 2007 in einer Grundschule … eingeschult werden und die Empfänger von Leistungen … nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) oder des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind. Das einzuschulende Kind muss entweder Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sein oder einen eigenständigen Anspruch … besitzen.“

„Für die Ausreichung der Zuwendung bedarf es einer formlosen Antragstellung.

Zum Nachweis der Bedürftigkeit ist ein aktueller Leistungsbescheid … vorzulegen sowie der von der Schule ausgereichte Einschulungsnachweis.

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit erfolgt … die Zahlung bargeldlos … .

Die Antragstellung hat spätestens bis zum 31.08.2007 im Sozialamt des Landkreises Dahme-Spreewald … zu erfolgen.“

Quelle:

http://cgi.dahme-spreewald.de/verwaltung_politik/kreisrecht/kreisrecht_soziales/Richtline_Zuckertuetenfonds.pdf

 

Um es noch einmal zum Abschluß mit aller Deutlichkeit zu sagen:

Es ist nicht Aufgabe der einzelnen Kommunen, je nach Wollen oder Nichtwollen und manchmal auch je nach dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein entsprechender Finanzmittel, kommunale Fonds für Schulbeihilfen, Einschulungsbeihilfen, Schulmittagessen etc. einzurichten, sondern es ist die verdammte Pflicht dieses Staates, eine allgemeine Regelung ins SGB II aufzunehmen wie sie früher im BSHG existierte und den Schulbedarf generell anzuerkennen, entweder über eine Ausweitung der Kinder-Regelleistung § 28 SGB II oder über eine zusätzliche Einmalige Beihilfe über § 23 SGB II.

 

 

 

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