Herbert Masslau

Regelleistung 2023 – die Statistik ist am Ende

(1. Februar 2023)

 

 

I Statistikprobleme – Problemstatistik

Das Chaos um die Berechnung der Regelleistungen 2021-2023 belegt eines: die statistische Ermittlung der Regelleistung ist am Ende.

Damit ist nicht nur das Dezimalstellenproblem gemeint (a), nicht nur das Problem mit dem Unterschied zwischen Basisjahr und der Inflationierung (b), sondern die willkürliche Festlegung der Zusatzinflationierung anhand des 2. Quartals eines Jahres (c) wie auch die Berücksichtigung der Arbeitslöhne zu 30 Prozent zwischen den Neuberechnungen der Regelleistung anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) (d).

Einzige Lösung des Problems: die Ausschaltung jedweder statistischen Manipulationen durch die Festlegung eines auskömmlichen Grundeinkommens, welches vorallem eine gesunde Ernährung zuläßt.

 

a) Dezimalstellenproblem

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten im Umgang mit Dezimalstellen: Abbruch (3,46198 wird zu 3,46 oder 3,46981 wird zu 3,46) oder Rundung (3,46198 wird zu 3,46 oder 3,46981 wird zu 3,47). Nachfolgend, weil bei der Berechnung der Regelleistung so gehandhabt, interessiert nur die Rundung.

Die zahlenmäßig korrekte Darstellung von Werten ist eigentlich kein Problem. Andererseits verleitet gerade diese Darstellung dazu, „mathematisch zu manipulieren“, um wie bei der Regelleistung diese möglichst gering zu halten.

Handelt es sich um absolute Zahlenwerte, ist die Zahl der Dezimalstellen nach dem Komma vorgegeben. Dies ist z.B. beim Geld der Fall. Beim Euro werden Cent mit zwei Dezimalen dargestellt, da Cent vom lateinischen centum entlehnt ist und den Teil von Hundert meint. Folglich wird bei Rundungen nach der sogenannten kaufmännischen Rundung verfahren, d.h. 1-49 Cent werden auf volle Euro abgerundet und 50-99 Cent auf volle Euro aufgerundet. Dies schreibt für die Regelleistung, die nur in vollen Euro als Pauschale ausgezahlt wird, § 28 Abs. 5 Satz 3 SGB XII vor.

Bei relativen Zahlenwerten können sich Probleme ergeben. Bei der Darstellung von Dezimalstellen bei relativen Zahlenwerten kommt es auf die Bedeutung an. So macht es Sinn, z.B. bei Wahlen mit Dezimalstellen zu arbeiten, etwa wenn zwei gegeneinander antretende Personen nur durch wenige hundert oder tausend Stimmen getrennt sind. Eine Darstellung 50 % zu 50 % hilft da nicht, eine Darstellung von 49,9 % zu 50,1 % schon, um die Person zu ermitteln, die die Wahl gewonnen hat. Bei der Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland kann es sogar notwendig sein, mehrere Dezimalstellen zu benutzen, wenn etwa die Rundung 5 % den Einzug in den Bundestag ergäbe, die tatsächliche Zahl von 4,99 % aber zum Ausschluß führen würde; eine Rundung von der zweiten Dezimale auf die erste Dezimale würde bei 4,99 % nämlich zu 5 % führen.

Um Verfälschungen zu vermeiden, wird grundsätzlich nicht während einzelner Rechenschritte (Zwischenergebnisse) bereits gerundet, sondern erst am Ende, also beim Endergebnis.

Soweit die Sache, soweit sie klar und einfach ist.

Insofern ist die Aussage des BMAS aus mathematischer Sicht wertlos:

„Die Begrenzung der Rundung auf eine Nachkommastelle entspricht der üblichen Rundung des Statistischen Bundesamtes bei veröffentlichten Daten zur Preisstatistik.“ [1]

Auch wenn das Bundesstatistikamt durchaus richtig festhält:

„Sowohl der Verbraucherpreisindex für Deutschland insgesamt als auch die Verbraucherpreisindizes für einzelne Gütergruppen werden als Indexzahlen mit einer Nachkommastelle veröffentlicht. Dies entspricht der erreichbaren Genauigkeit. Eine Darstellung mit zwei oder mehr Nachkommastellen würde aus fachlich-methodischer Sicht zu einer Scheingenauigkeit führen. Aus juristischer Sicht bestimmt die amtliche Statistik nach pflichtgemäßem Ermessen die Qualitätsstandards, nach denen veröffentlicht wird, sofern es hierzu keine gesetzlichen Vorgaben gibt.“ [2]

Es kann davon ausgegangen werden, daß das Statistische Bundesamt (destatis) auch über entsprechende Werte mit zwei Nachkommastellen verfügt.

Dies auch deshalb, weil dann – mathematisch verfälschend – bei der Ermittlung der Mittelwerte von Juli 2020 bis Juni 2021 und von Juli 2019 bis Juni 2020 wiederum aus Werten mit einer Nachkommastelle Werte mit zwei Nachkommastellen werden. Das geht nicht.

Folglich hätte aus 106,23 : 106,09 korrekter Weise 106,2 : 106,1 werden müssen, was aber anstatt 1,00132 lediglich den Wert 1,00094 ergeben hätte, was zunächst für das Endergebnis egal gewesen wäre, da 0,756 % ebenfalls zu 0,76 % gerundet worden wären wie im ministeriellen Endergebnis.

Allerdings schon die unterschiedliche Handhabung bei der Division von Prozentzahlen mit einer Dezimale zu Prozentzahlen mit zwei Dezimalstellen hätte auch das Endergebnis nur eine Dezimalstelle haben dürfen, um Verfälschungen zu vermeiden, so daß statt einer Erhöhung der Regelleistung 2022 um 0,76 % (Faktor 1,0076) es eine Erhöhung um 0,8 % (Faktor 1,008) hätte geben müssen, was statt 449,39 und damit eine Regelleistung 2022 von gerundet 449,- Euro eine Regelleistung 2022 von 449,57 und damit gerundet 450,- Euro ergeben hätte.

Die Werte des BMAS für 2020/2021 und 2019/2020 erschließen sich nicht. Werden die öffentlich zugänglichen Werte des Statistischen Bundesamtes (destatis) für die jeweiligen Abschnitte von Juli bis Juni des Folgejahres berücksichtigt, so ergeben sich auf keinen Fall 106,23 : 106,09 [3], sondern die Differenz beider Werte ist höher über die 12 EVS-Abteilungen (106,13 : 105,39) [4]. Auch unter Ausschluß der EVS-Abteilung 02 (Alkoholische Getränke, Tabakwaren), die aus der Regelleistung ausgeschlossen ist, ergeben sich höhere Differenzen (105,33 : 104,77) [4]. Selbst unter Beibehaltung der 70:30-Aufteilung der Regelleistung gemäß § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII a.F. / § 28a Abs. 3 Satz 2 SGB XII n.F. und Beibehaltung des Wertes für die Nettolöhne, würde sich eine Regelleistung 2022 von 451,- Euro ergeben statt der tatsächlich geleisteten 449,- Euro.

Werden diese Ergebnisse über die Zeitschiene seit Einführung von „Hartz IV“ gerechnet, was korrekt erst ab 2011 möglich ist, dann ergibt dies kumuliert und gerundet 61 Euro [4], so daß die Regelleistung 2022 hätte mindestens 510 Euro betragen müssen.

Weiter ist zu berücksichtigen, daß, ohne jetzt auf die vom Bundesverfassungsgericht 2010 zur Regelleistung gefällte Entscheidung [5] einzugehen, der alte Regelsatz nach BSHG und bis zum 1. Januar 2011 auch die Regelleistung nach SGB II nach der Berechnung des Rentenwertes jeweils zum 1. Juli eines Jahres geändert wurde. Das hieß, da es 2004, 2005 und 2006 keine Rentensteigerung gab, daß der Regelsatz nach BSHG 2004 in Höhe von 297,- Euro beibehalten wurde, dann erhöht um den 16%-Anteil für Einmalige Leistungen auf 345,- Euro vom 1. Januar 2005 bis 1. Juli 2007 unverändert blieb. Unter dem Eindruck der Verfassungsbeschwerden wurde zudem die Regelleistung 2009 und 2010 mit jeweils 259,- Euro beibehalten und in Erwartung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr geändert. Unter Berücksichtigung dieser fehlenden Erhöhungen allein über die Jahre 2004-2006 sowie die für verfassungswidrig erklärte willkürliche Kürzung einzelner Bedarfspositionen kann für den Zeitraum 2005-2010 nicht mal ansatzweise ein Diffenrenzbetrag ermittelt werden, so daß vorliegend für 2005-2022 von einem monatlichen Gesamtfehlbetrag von mindestens 100 Euro ausgegangen werden kann und damit die Regelleistung 2022 bereits 550 Euro hätte betragen müssen. Damit wäre die Regelleistung 2023 bereits 50 Euro zu niedrig, andere Aspekte einmal unberücksichtigt gelassen wie eine gesunde Ernährung.

 

b) Basisjahr und Inflationierung

Das Statistische Bundesamt ändert alle fünf Jahre die Basis. Für den Verbraucherpreisindex (VPI), auch Inflationsrate, wird alle fünf Jahre das Basisjahr für die jährliche Preissteigerung gewechselt, also 2005, 2010, 2015, 2020.

Dies korrespondiert nicht mit der ebenfalls alle fünf Jahre erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), welche 1998/Version 2003, 2008, 2013, 2018 stattfand.

Daraus ergibt sich das Problem, daß zunächst mit gewissen statistischen Methoden eine Angleichung stattfinden muß, die so aussieht, daß die im EVS-Jahr ermittelten Preise auf das letzte Basisjahr deflationiert werden [6]. 2019 wurde auf das Basisjahr 2015 umgestellt [7]; 2023 wird auf das Basisjahr 2020 umgestellt.

So betrug beispielhaft für das Jahr 2018 mit Basisjahr 2010 die allgemeine Jahresinflationsrate 111,4, mit dem Basisjahr 2015 betrug die allgemeine Jahresinflationsrate 103,8. Die Differenz der Jahresinflationsrate von 2015 zu 2018 betrug beim Basisjahr 2010 von 106,9 auf 111,4, mithin + 4,5, während diese Differenz bezogen auf das Basisjahr 2015 nur 3,8 betrug [8].

Mit dieser ständigen Umstellung und Deflationierung sind statistische „Verluste“ verbunden, die bei einer Pauschalierung hingenommen werden können, nicht jedoch bei der Berechnung des Existenzminimums.

 

c) Zusatzinflationierung anhand des 2. Quartals

Schon 2014 urteilte das Bundesverfassungsgericht:

„Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. ... Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ [9]

Angesichts der exorbitanten Preissteigerungen ab Juli 2021 reagierte der Gesetzgeber zunächst gar nicht, dann mit einer Einmalleistung in 2022 in Höhe von 200,- Euro, welche – formalrechtlich beschränkt auf 2022 – monatlich etwa 16 Euro ausmacht und damit noch nicht einmal die 26 Euro aus der inflationsbedingten Unterdeckung der Regelleistung 2021 abdeckte [s.u. II.], geschweige denn die inflationsbedingte Unterdeckung aus 2022.

Mit der außer der Reihe gesetzlich festgelegten Regelleistung 2023 wird ein Korrekturfaktor eingebaut. Dieser Korrekturfaktor sieht vor, daß zu der gewöhnlichen Berücksichtigung der Inflation (§ 28a Abs. 3 SGB XII) eine spezielle Berücksichtigung der Inflation des 2. Quartals eines Jahres hinzu kommt (§ 28a Abs. 4 SGB XII).

In § 134 Abs. 1 SGB XII ist festgelegt, daß die Veränderungsrate nach § 28a Abs. 3 SGB XII 4,54 Prozent beträgt, die Veränderungsrate nach § 28a Abs. 4 SGB XII 6,9 Prozent [10].

Bezogen auf die allgemeine Inflationsrate für den Zeitraum der letzten Neuberechnung der Regelleistung 2017-2020 war jeweils das 2. Quartal dasjenige mit der höchsten Inflation. Hingegen ist für den bisherigen Zeitraum der Neuberechnung der Regelleistung 2021 das 1. Quartal eines Jahres dasjenige mit der höchsten Inflation.

Bezogen auf die regelleistungsrelevanten EVS-Abteilungen war in 2022 das 2. Quartal dasjenige mit der zweitniedrigsten Preissteigerung aller vier Quartale [11]. Die höchste Inflation wies das 3. Quartal 2022 auf. Dies steht im Widerspruch zur Einführung des Neun-Euro-Tickets und der abgesenkten Steuer auf Kraftstoffpreise, da deren Wirkung im Zeitraum Juni, Juli, August 2022 lag, also eigentlich im 3. Quartal hätte stärker zu Buche schlagen müssen als im 2. Quartal, was aber nicht zutrifft, insbesondere bezogen auf die EVS-Abteilung 07 (Verkehr) [11].

Hinzu kommt die andere Gewichtung bei der Berechnung der allgemeinen Inflationsrate und der für die Regelleistung. So geht die EVS-Abteilung 01 (Nahrungsmittel) nur zu 9,7 Prozent in die allgemeine Inflationsrate ein [12], während sie zu 34,8 [13] bzw. 34,7 [14] Prozent in die Regelleistung eingeht. Hinzu kommt, daß bei der EVS-Abteilung 04 überwiegend die Stromkosten der Unterabteilung 045 zu Buche schlagen, da die Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII gesondert übernommen werden.

Hier wurde für die Regelleistung 2023 also die an sich korrekte Statistik dazu benutzt, durch die willkürliche Festlegung des 2. Quartals gemäß § 28a Abs. 4 SGB XII den Zusatzfaktor für die Berechnung der Regelleistung 2023 möglichst gering zu halten.

Da die Regelleistung 2021 bereits 26 Euro inflationsbedingt zu niedrig war [15] und die Regelleistung 2022 80 Euro inflationsbedingt zu niedrig [s.u. II.] und sich der Rechenfehler von einem Euro fortsetzt [15], ergibt sich bereits statistisch eine Regelleistung von 26 (472 ./. 446) + 57 (529 ./. 472) + 1 (450 ./. 449) = 84 + 446 =  530 für 2022.

 

d) die Berücksichtigung einer Lohnquote muß fallen

Bisher wird mit Rückendeckung durch das Bundesverfassungsgericht [16] bei der Fortschreibung der Regelleistung zwischen den Neufestlegungen anhand der EVS-Erhebungen auch die Lohnentwicklung zu 30 Prozent berücksichtigt. Diese bezieht sich auf die Nettolöhne. Hierbei ist anzumerken, daß aufgrund der Krankenversicherungspflicht aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit 2009 auch die „Beiträge an die Privaten Krankenversicherungsunternehmen [...] ab diesem Zeitpunkt als Sozialbeiträge gebucht [werden] und [...] somit zu niedrigeren Brutto- sowie Nettolöhnen und -gehältern [führen].“ [17]

Gravierender aber ist die Lohnentwicklung anhand der Beschäftigungsverhältnisse:

„Während die Zunahme der Erwerbstätigenquote tendenziell das Arbeitseinkommen erhöht hat, wirkten die übrigen geschilderten Trends dämpfend: Durch die Zunahme der Teilzeitquote reduzierte sich ... die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, der Anstieg der Marginalitätsquote bis zur Mitte des Betrachtungszeitraums drückte die durchschnittlichen Löhne und Arbeitsstunden. | 6 Ihr folgender Rückgang (bei gleichzeitiger Zunahme von Nebenjobs und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) wirkte für sich genommen allerdings entgeltsteigernd. Die Tertiarisierung schließlich geht mit einem höheren Anteil von Teilzeitbeschäftigung und im Vergleich zur Industrie teilweise schlechter bezahlter Arbeit im Dienstleistungsbereich einher.“ Fußnote 6: „Das war mit den Hartz-Reformen ab 2002 durchaus beabsichtigt, um die damals höhere Unterbeschäftigung strukturpolitisch abzubauen.“ [sic !] [18]

Auch dies ermöglicht insbesondere in Zeiten hoher Inflationsraten das Niedrighalten der Regelleistung.

In diesem Zusammenhang ist auch immer wieder die Rede vom Einhalten des Lohnabstandsgebotes. Hierzu ist anzumerken, daß das Existenzminimum ein absolutes ist und nicht gekoppelt werden kann und darf an das Interesse von großen Teilen der Politik und Wirtschaft an Niedriglöhnen, da sonst die Gefahr besteht, daß Hilfebedürftige sich nicht ausreichend und schon gar nicht gesund ernähren können.

 

 

II Inflationsbedingte Regelleistung 2022

Schon die Regelleistung 2021 war zu niedrig:

 

EVS-Abteilung

RL 2021 [19]

in Euro

Inflation 2021

in Prozent [20]

RL 2021 inflationiert

01 (+ 02)

154,81

  6,4

164,72

03

  37,02

  5,5

  39,06

04

  37,82

  3,9

  39,29

05

  27,17

  4,4

  28,37

06

  17,03

  1,7

  17,32

07

  40,01

13,7

  45,49

08

  39,89

  1,6

  40,53

09

  43,53

  5,4

  45,88

10

    1,61

  2,0

    1,64

11

  11,65

  4,5

  12,17

12

  35,60

  4,3

  37,13

Σ

446,14

446,-

 

471,60

472,-

 

Damit müssen die höheren Werte der Regelleistung 2022 inflationiert werden:

 

EVS-Abteilung

RL 2022 [21]

in Euro

Inflation 2022

in Prozent [22]

RL 2022 inflationiert

01 (+ 02)

155,99

164,72

22,7

191,40

202,11

03

  37,30

  39,06

  5,3

  39,28

  41,13

04

  38,11

  39,29

10,2

  42,00

  43,30

05

  27,38

  28,37

10,4

  30,23

  31,32

06

  17,16

  17,32

  2,3

  17,55

  17,72

07

  40,31

  45,49

  9,4

  44,10

  49,77

08

  40,19

  40,53

- 0,3

  40,07

  40,41

09

  43,86

  45,88

  6,4

  46,67

  48,82

10

    1,62

    1,64

  3,2

    1,67

    1,69

11

  11,74

  12,17

11,2

  13,05

  13,53

12

  35,87

  37,13

  5,1

  37,70

  39,02

Σ

449,53

450,- [449,-]

471,60

472,-

 

503,72

504,-

528,82

529,-

 

Daraus wiederum ergibt sich für die Regelleistung 2023 eine Ausgangsbasis von 529 Euro. Davon realistischer Weise ausgehend, daß für die EVS-Abteilung 01 (Nahrungsmittel) die Inflationsrate auch 2023 bei ca. 20 Prozent liegt und dies bei einem Regelleistungsanteil von 35 Prozent mit 7 Prozent zu Buche schlägt und die anderen 65 Prozent zusammen bei einer Inflationsrate von 25 bis maximal 40 (analog 2022 ) Prozent mit 16 bis 26 Prozent zu Buche schlagen, so ergeben sich insgesamt für 2023 530 Euro x 23-33 % ≈ 650-705 Euro monatlicher Regelleistung.

 

 

III Fazit

In der vorstehenden Berechnung einer an die tatsächliche Inflation angepaßten Regelleistung noch nicht enthalten ist der doppelt so hoch anzusetzende Betrag für die sog. Weiße Ware aus EVS-Abteilung 05 [23], ein Betrag für Brillenanschaffung und ein auskömmlicher Betrag für gesunde Ernährung von mindestens 270 Euro in der EVS-Abteilung 01 in Anlehnung an die Sachbezugswerte-Verordnung 2022: 9 Euro pro Tag [24] statt 5,20 Euro wie in der Regelleistung 2022 bzw. 5,81 wie im „Bürgergeld“ 2023, das nur 174,32 Euro für die Ernährung enthält.

Hierbei könnte allerdings der Bedarf für die sog. Weiße Ware und für Brillen auch über § 24 SGB II bzw. § 31 SGB XII geregelt werden.

Mit dem Zuschlag für eine gesunde Ernährung ergäbe sich für 2023 eine Regelleistung in Höhe von 720-775 Euro monatlich, je nach Inflationsverlauf.

Sollte das 49-Euro-Ticket tatsächlich zum Mai 2023 eingeführt werden, so nützte dieses den Hilfebedürftigen nichts. Hochgerechnet enthalten die für den ÖPNV vorgesehenen EVS-Positionen 0731 und 0732 [23] für 2023 nur 26,80 Euro. Damit könnten Hilfebedürftige zwar in Göttingen das Sozialticket für den Stadtbus („BusCard E“) bezahlen, jedoch würden am 49-Euro-Ticket ca. 22 Euro oder 83 Prozent des in der Regelleistung für den ÖPNV vorgesehenen Betrages fehlen. Selbst unter Berücksichtigung von § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII, wonach die ganze EVS-Abteilung 07 zugrunde zu legen wäre, ergäbe sich noch ein monatliches Fehl von 12 Prozent. Zusätzliche Vergünstigungen zum 49-Euro-Ticket sind lediglich für Berufspendler und -pendlerinnen vorgesehen. Zwar plant das eine oder andere Bundesland derzeit auch Vergünstigungen für Hilfebedürftige, dies würde aber nur zu einem bundesweiten Flickenteppich führen.

 

 

Quellen:

  [1] BRatDrs. 719/21, S. 8 <S. 14>]

  [2] https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html#131382

  [3] BRatDrs. 719/21, S. 7/8 <S.13/14>

  [4] eigene Berechnung anhand der Daten von destatis

  [5] BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a.

  [6] Elbel/Wolz, Berechnung eines regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach SGB XII in: Statisches Bundesamt, WISTA, Ausgabe Dezember 2012, S. 1122-1143

  [7] Eigner in: Statistisches Bundesamt, WISTA, Ausgabe 5/2019, S. 86 ff.

  [8] eigene Berechnungen anhand der Inflationsdaten von destatis

  [9] BVerfG, Beschluß vom 23. Juli 2014, Az.: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rdnr. 144

[10] BRatDrs. 456/22, Seite 129 <139>

[11] Diese ergeben für das 2. Quartal eine zusätzliche Inflationsrate von 7,2 Prozent statt der offiziellen 6,9 Prozent, wobei ein Quellenproblem hinsichtlich der offiziellen Prozentzahl besteht, welches für diesen Artikel nicht gelöst werden konnte.

[12] https://service.destatis.de/Voronoi/PreisKaleidoskop.svg

[13] eigene Berechnung anhand von Elbel/Wolz, Berechnung eines regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach SGB XII in: Statisches Bundesamt, WISTA, Ausgabe Dezember 2012, S. 1123

[14] eigene Berechnung anhand § 5 RBEG 2021 in: BGBl. I, 2020, Nr. 61, S. 2856

[15] http://www.herbertmasslau.de/regelleistung-2022.html

[16] BVerfG, Beschluß vom 23. Juli 2014, Az.: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rdnr. 137

[17] https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Publikationen/Downloads-Inlandsprodukt/konsumausgaben-pdf-5811109.pdf?__blob=publicationFile, Seite 11

[18] Adler/Luh/Schwarz in: Statisches Bundesamt, WISTA, Ausgabe 2/2022, S. 82

[19] BGBl. I, 2020, Nr. 61, S. 2855 ff.: EVS 2018 hochinflationiert mit f = 1,0257

[20] https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html#236116

https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html#236120

https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html#236124

[21] BGBl. I, 2021, Nr. 68, S. 4389 f.: Regelleistung 2021 hochinflationiert mit f = 1,0076; die obere Zahl gibt den tatsächlichen Regelleistungsanteil 2021 an, die untere Zahl den zusätzlich 2021 inflationierten

[22] https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html#236118

https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html#236122

https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html#236126

[23] http://www.herbertmasslau.de/regelleistung-2021.html

[24] BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2021, Dokument 2021/1286105

 

 

 

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