Herbert Masslau

Schulkosten und SGB II

anhand eines konkreten Beispiels

(21. August 2006)

 

 

Es gibt in Deutschland eine Schulpflicht (Artikel 7 Grundgesetz). Diese Schulpflicht umfaßt neun Schuljahre und in der Regel das Kindesalter von 6 bis 15 Jahren. Das Sozialrecht muß allerdings darüber hinaus auch den Besuch weiterbildender Schulen bis zum regulären Abschluß berücksichtigen.

Im alten Sozialhilferecht enthielt § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG im Rahmen sogenannter Einmaliger Leistungen Sozialhilfeleistungen für den Schulbedarf, wenn auch aufgrund zahlreicher Weigerungen der Behörden durch eine umfangreiche, auch höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert.

Im Rahmen des SGB II gibt es eine solche Regelung nicht, wenn auch der Schulbedarf nachwievor ein spezifischer durch die Schulpflicht bedingter Bedarf von Kindern und Jugendlichen ab dem 6. Lebensjahr darstellt.

Vielmehr ist beim SGB II über den sogenannten Ansparbetrag alles das, was im alten Sozialhilferecht (BSHG) noch über einmalige Leistungen gewährt wurde, angeblich eingerechnet. Aber, dieser sogenannte Ansparbetrag wurde nicht nur gegenüber der alten Sozialhilfe von 20 Prozent des Regelsatzes auf 16 Prozent gekürzt, sondern die Regelleistung des SGB II für Kinder ist zusätzlich gegenüber dem alten BSHG bei 7-13-Jährigen von 65 Prozent auf 60 Prozent gekürzt und bei 14-Jährigen von 90 Prozent auf 80 Prozent; lediglich die 6-Jährigen erhalten 60 Prozent statt der früheren 50 Prozent (55 Prozent bei Alleinerziehenden).

Die Kürzung der Regelleistung kann nicht mit dem Wegfall der Weihnachtsbeihilfe begründet werden, da andererseits die knapp 7 € für Zuzahlungen im Gesundheitswesen einfach mit einbezogen wurden, ohne daß es hierfür einen Aufschlag gegeben hätte.

Es kann also behauptet werden, daß Ausgaben für den Schulbedarf nicht in der Regelleistung des SGB II enthalten sind. Inwieweit ähnlich klingende Positionen des Eckregelsatzes nach § 28 SGB XII, der auch die Basis für die Regelleistung nach § 20 und § 28 SGB II bildet, überhaupt für den Schulbedarf in Anspruch zu nehmen sind, ist mehr als zweifelhaft, da sie wie Bücher der Kultur oder wie Ausgaben für Verkehrsmittel den sozialen Beziehungen zugeordnet sind, was geradezu eine erzwungene Verwendung für den Schulbedarf ausschließt.

 

 

Kosten des Schulbesuchs

Schuljahr 2005/2006 (7. Klasse)

 

 

Die Kosten für die mehrtägige Klassenfahrt (12.9. – 16.9.2005) und den Landschulheimaufenthalt (30.11. – 2.12.2005) wurden im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II vom Sozialleistungsträger in voller Höhe übernommen.

Aufgrund des RdErl des Nds. Kultusministers vom 11. März 2005 sind Leistungsbezieher nach dem SGB II von der Schulbuchmiete befreit.

 

„Kleine Lernmittel“

Auffüllung zu Schuljahresbeginn (Schreibhefte, Kieser-Blöcke, Füllerpatronen, Marker, Schnellhefter)                                                                                €   11,41

Ersatzbeschaffung während des Schuljahres (Schreibhefte, Kieser-Blöcke, Füllerpatronen, Tesafilm, Klebestift)                                                           €   21,80

Summe „Kleine Lernmittel“: €  33,21                                      monatlich        2,77

 

Bücher (ohne Leihbücher d. Schule)

Biologie-Buch 7.-10. Schuljahr € 28,90 : 4 Schuljahre =                             €    7,23

workbooks (Deutsch, Englisch, Rechnen)                                                   €  23,25

(Hinzu kommen aufgrund von Einzelfallbesonderheiten in Preisen von 2006:)

Biologie-Buch 7.-10. Schuljahr € 29,80 : 4 Schuljahre =                             €    7,45

workbook (Französisch)                                                                               €    7,80

Summe Bücher: €  45,73                                                         monatlich       3,81

 

Theater, Museen etc.

Exkursion RUZ 26.9.2005                                                                            €    6,00

Museum Göttingen (Busfahrkarte) 13.12.2005                                            €    1,25

Theaterbesuch Hannover 21.12.2005                                                         €    6,00

> Busfahrkarte (Bhf Göttingen)                                                                    €    1,25

Projekt „Jugendkriminalität“ (Busfahrkarten) 21.2.2006 u. 28.3.2006         €    4,05

Kinobesuch (Kinokarte anteilig) 21.4.2006                                                  €    2,00

> Busfahrkarte                                                                                             €    1,35

Summe Kultur: €  21,90                                                           monatlich       1,83

 

Sonstiges

Schulbuchschoner für Leihbücher der Schule                                             €    4,80

Materialien für „Club“                                                                                   €  10,00

Materialkosten                                                                                             €  26,00

Summe Nichtzuordnenbares: €  40,80                                    monatlich       3,40

 

 

Summe Schuljahr 2005/2006                                               monatlich      11,81

= ca. 40 % des Ansparbetrages von € 28,80 (= 60 % des Eckregelsatzes) bzw. ca. 30 % von € 38,40 (= 80 % des Eckregelsatzes)

Die in Frage kommenden Regelsatzanteile

– Schreibwaren/Zeichenmaterial (EVS-Code-Nr. 09.541.01) i.H.v. € 1,33 (60% RL) / € 1,77 (80% RL)

– Bücher (EVS-Code-Nr. 09.511.01) i.H.v. € 3,59 (60% RL) / € 4,78 (80% RL)

– Verkehrsdienstleistungen (EVS-Code-Nr. 07.310.01/07.320.01) i.H.v. € 10,87 (60% RL) / € 14,49 (80% RL)

könnten hierfür höchstens zu einem noch von den Sozialgerichten zu ermittelnden Teil angerechnet werden, wenn überhaupt, da ansonsten z.B. das private Lesen von Büchern oder der Besuch von Freunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich wäre.

 

Hinzu kommen noch die Kosten für das  

Schul-Mittagessen

Im konkreten Fall wird für ein Schul-Mittagessen ein Betrag von € 1,80 (bis November 2005: € 1,70) in Rechnung gestellt.

Je nach Monatstagezahl und Anzahl der Schultage pro Monat, also unter Abzug von Klassenfahrten, Feiertagen, Schulferien, ferner unter Abzug von krankheitsbedingten Fehltagen, ergaben sich monatliche Kosten für Mittagessen umgerechnet auf einen Jahresmonat für das Schuljahr 2005/2006 von gerundet € 25,--.

Für die Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) sind gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV) € 78,66 (60% Regelleistung) bzw. € 104,88 (80% Regelleistung) vorgesehen.

Wird als Bezugspunkt die Sachbezugsverordnung 2006 zu Grunde gelegt, ergibt sich aufgrund der andersartigen Einteilung bezüglich der Alterstufen eine Unterdeckung (gegenüber ca. 120 €).

Der Mittagessen-Anteil an der Gesamternährung beträgt bei der Sachbezugsverordnung 2006 40 Prozent. Übertragen auf den Regelsatz nach § 28 SGB II und eines Nahrungsmittelanteils an der Abteilung 01, abzüglich des Tabaks, von ca. 75 € (60% RL) bzw. ca. 100 € (80% RL) entspräche dies etwa 30 € (bei 60% RL) bzw. 40 € (bei 80% RL) für Mittagessen im Monat.

Zu den ca. 25 € für 14 Monatstage Mittagessen in der Schule sind dann noch 16 € (60% RL) bzw. 21 € (80% RL) für 16 Tage häusliches Mittagessen hinzuzurechnen (gerechnet anhand der 30 € (bei 60% RL) bzw. 40 € (bei 80% RL) für 30 Monatstage gemäß des aus der Sachbezugsverordnung 2006 übertragenen Mittagessen-Anteils von 40 Prozent an den Gesamternährungskosten), so daß sich für Mittagessen monatlich ca. 41 € (60% RL) bzw. 46 € (80% RL) ergeben im Gegensatz zu den 30 € (60% RL) bzw. 40 € (80% RL) aus Abteilung 01, mithin eine Kostenunterdeckung für Mittagessen von 27 Prozent (bei 60% RL) bzw. 13 Prozent (bei 80% RL).

Oder anders gerechnet: für die 14 Schul-Mittagessen pro Monat ergibt sich eine Kostendifferenz zwischen realem Schul-Mittagessen und fiktivem Regelsatz-Mittagessen bei Kindern mit 60 % Regelleistung von ca. 11 € oder 27 % und bei Kindern mit 80% Regelleistung von ca. 6 € oder 13 %.

Somit kommt zu den Kosten für Schulmaterialien noch eine Unterdeckung der Kosten für Schul-Mittagessen in Höhe von 11 € (bei 60% RL) bzw. 6 € (bei 80% RL) hinzu.

 

Ergebnis

Alles in Allem ergibt sich daraus, daß Alg II-Eltern für den Schulbesuch ihrer schulpflichtigen Kinder jeden Monat 23 € (bei 60% RL) bzw. 18 € (bei 80% RL) aufzubringen haben. Dies entspricht bei Kindern mit 60 % Regelleistung 80 % des monatlichen Ansparbetrages und bei Kindern mit 80 % Regelleistung 47 % des monatlichen Ansparbetrages. Wie dann noch, wie eigentlich vorgesehen, von dem Ansparbetrag größere, wenn auch einmalige, Anschaffungen getätigt werden sollen, das soll mal jemand erklären. Eine solche Erklärung sind bisher nicht nur jene Politiker schuldig geblieben, die mittlerweile Urlaubsverzicht predigen, damit mit dem Urlaubsgeld die private Rentenvorsorge finanziert werde, sondern auch alle Richter, die sich bisher beharrlich weigern, die Regelleistung sachgerecht auseinander zu nehmen. Alles Personen, denen ihr Urlaub und ihr Einkommen aus den Steuern auch der „Hartz IV“-Empfänger bezahlt werden.

 

 

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