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Herbert Masslau

Die Einstweilige Anordnung

im Sozialgerichtsverfahren

(üb. u. erw. Fassung vom 30. November 2008)

 

 

Die seit der Erstellung des ursprünglichen Artikels vom 20. Dezember 2004 erfolgte Rechtsprechung und die Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum 1. April 2008 haben eine entsprechende Ergänzung dieses Artikels notwendig gemacht.

Diese notwendige Erweiterung am Ende des Artikels wurde gleichzeitig zu einer Überarbeitung des ursprünglichen Artikels, der ansonsten hier beibehalten wurde, genutzt. Die Erweiterung erfolgt auf Grund des Umfangs in zwei Schritten.

 

 

Vorbemerkung

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6.SGGÄndG) vom 17. August 2001 [BGBl. I, Nr. 43, 22. August 2004, S. 2144 ff.] wurde das Sozialgerichtsgesetz – im Nachhinein kann gesagt werden: wohl schon im Hinblick auf die Umgestaltung der Sozialgesetzgebung – umgestaltet. Insbesondere wurde mit dem § 86a [Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Anlehnung an § 80 Abs. 5 VwGO] und § 86b [Einstweilige Anordnung in Anlehnung an § 123 Abs. 1 VwGO] der zukünftigen Versozialhilferisierung der Arbeitslosen Rechnung getragen.

Vor dieser Umgestaltung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wurde im alten § 97 SGG festgelegt, wann eine Klage Aufschiebende Wirkung hatte. Der neue § 86a SGG erweitert die Aufschiebende Wirkung allgemein auch auf Widersprüche im sogenannten Vorverfahren vor dem gerichtlichen Verfahren [*]. Ferner gilt die Aufschiebende Wirkung generell bei Anfechtungsklagen, nicht jedoch bei Verpflichtungsklagen/Leistungsklagen. Aber auch hier ist der Wurm drin. Denn, gerade dort, wo es für Arbeitslose besonders wichtig ist, wird die Aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen, nämlich „in Angelegenheiten ... der Bundesanstalt für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen“ (§ 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG) und „in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen“ (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).

Mit dem neuen Arbeitslosengeld II ab 1. Januar 2005 wurde dies sogar in § 39 SGB II (Sofortige Vollziehung) festgelegt:

„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder 2. ... haben keine aufschiebende Wirkung."

Dieser kurze Rekurs auf den hier nicht weiter interessierenden § 86a SGG ist nötig, da eine Einstweilige Anordnung nach § 86b SGG in den Fällen nicht in Frage kommt, in denen das Ziel mit der Aussetzung der Sofortigen Vollziehung erreicht werden kann, also durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Verpflichtung zum Arbeitsdienst, den sogenannten 1-Euro-Jobs. In einem solchen Fall ist eine Doppelstrategie wohl unvermeidlich, will sagen: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den entsprechenden Bescheid mit gleichzeitigem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) vor Gericht [*] und parallel im Falle der Arbeitsverweigerung und damit verbundener Bestrafung nach § 31 SGB II (Leistungskürzung) Widerspruch und Verpflichtungsklage Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG), weil dann die alte Leistungsbewilligung fortgilt.

Das Siebte Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7.SGGÄndG) vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I, Nr. 66, 14. Dezember 2004, S. 3302 ff.] hat hinsichtlich des hier thematisierten § 86b SGG keine Änderung gebracht.

[*] Nach § 86a Abs. 3 SGG kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch entscheidet, in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG [Beispiele siehe oben] die Sofortige Vollziehung aussetzen. Allerdings dürfte dies in der Realität keine Rolle spielen. Denn die Behörde, die etwa den Arbeitszwang mit der Sofortigen Vollziehung versieht, tut dies mit Absicht, nämlich der Absicht, Leistungen einzusparen, und sei es auch über den Umweg der Strafe nach § 31 SGB II. Insofern dürfte in der Realität die gerichtlich angeordnete Aussetzung der Sofortigen Vollziehung mit Hilfe von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ausschließlich in Frage kommen.

 

Vorläufiger Rechtsschutz

„Soweit ein Fall des Absatzes 1 [Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Widerspruch oder Anfechtungsklage, s.o.] nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.“

So beginnt Absatz 2 von § 86b SGG. Damit drückt das Gesetz schon selber aus, worum es bei der Einstweiligen Anordnung geht: den vorläufigen Schutz vor irreparabler Rechtsverletzung vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung.

 

Allgemeines

Wer sich dazu in der Lage wähnt, kann einen Antrag auf Einstweilige Anordnung vor dem zuständigen Sozialgericht selber stellen. Dies bietet sich schon aus dem Grunde an, um Rechtsanwaltsgebühren zu sparen, da die Verfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten ohne Anwaltszwang sind.

Die Einstweilige Anordnung kann schon vor Erhebung der eigentlichen Klage (Hauptsacheverfahren) beantragt werden, um übermäßige Nachteile abzuwenden; sie dient also eigentlich nicht dazu Ansprüche zu erfüllen, sondern Rechte zu sichern. Für die alte Sozialhilfe (BSHG) war aber dennoch die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache anerkannt, wenn es um die bloße Existenzsicherung ging. Dies dürfte nicht nur für die neue Sozialhilfe (SGB XII) auch von den Sozialgerichten so anerkannt werden, sondern muß auch für die sozialhilfegleiche Leistung des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes nach SGB II so gelten.

Der Antrag auf Einstweilige Anordnung gewinnt seine Bedeutung ja gerade dadurch, daß ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Zunächst einmal setzt der Antrag auf Einstweilige Anordnung voraus, daß überhaupt ein Antrag wegen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gestellt ist.

Weitere Voraussetzung für einen Antrag auf Einstweilige Anordnung ist, daß der betreffende Verwaltungsakt (VA) mit einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage [soll VA-Ausführung hindern] belegt ist. Der Verwaltungsakt darf also noch nicht durch Fristablauf rechtskräftig geworden sein.

Bei einer Verpflichtungsklage [Leistungsklage auf eine bestimmte Leistung] ist immer die Einstweilige Anordnung geboten.

Auch die rückwirkende Aussetzung der Vollziehung ist möglich, wenn der Verwaltungsakt bereits vollzogen ist.

Wichtig: Das Gericht entscheidet nur auf Antrag!

Zuständig bei der Einstweiligen Anordnung ist das Sozialgericht, welches auch für die Klage in der Hauptsache zuständig ist oder wäre.

Grundsätzlich gilt für den Antrag nach § 86b SGG das, was für jede Klage auch gilt: genaue Benennung der Antragsgegnerin [da es sich um einen Antrag handelt ist nicht von Klägern und Beklagten die Rede, sondern von Antragstellern und Antragsgegnern] und genaue Darlegung des Streitgegenstandes, mithin, um was es geht.

Da im Antragsverfahren der Einstweiligen Anordnung die Eilbedürftigkeit eine zentrale Rolle spielt, ist besondere Sorgfalt beim Antrag wichtig. Während bei einer gewöhnlichen Klage schon mal der eine oder andere Beleg während des Verfahrens – eventuell auch erst nach Aufforderung durch das Gericht – nachgeschoben werden kann, sollten die notwendigen Belege (Kopien) im Antragsverfahren auf Einstweilige Anordnung unbedingt vollständig sein, da in der Regel ohne mündliche Verhandlung oder richterliche Anhörung und auch ohne weiteren Schriftwechsel nach Anhörung der Antragsgegnerin durch Beschluß seitens des Gerichtes entschieden wird. Wird dabei Wesentliches vergessen, kann es zur Ablehnung der Einstweiligen Anordnung führen, obwohl es ansonsten zu einer solchen gekommen wäre. Ferner sollte im Falle erstmaligen Leistungsbezuges nach SGB II oder SGB XII der Antrag auf Einstweilige Anordnung eine eidesstattliche Versicherung enthalten, daß die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

 

Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch

Bei einer Einstweiligen Anordnung muß unbedingt beachtet werden, daß an eine Einstweilige Anordnung besondere (erschwerende) Voraussetzungen geknüpft sind. Dabei müssen für eine Einstweilige Anordnung zwei unabdingbare Merkmale erfüllt sein: der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch.

Auch wenn im Antragsverfahren auf Einstweilige Anordnung die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung die primäre Rolle spielt, wie es auch der Begriff Anordnungsgrund verdeutlicht, so kann diese dennoch nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn sie auf dem Grund eines Rechtsanspruchs (Anordnungsanspruch) steht.

Der Anordnungsanspruch muß also gegeben sein, das heißt, es muß ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung bestehen. Bei den Leistungsansprüchen nach SGB II und SGB XII kommt es in der Regel ohnehin auf eine bestimmte Leistung an; Anfechtungsklagen spielen hier – mit Ausnahme der Leistungskürzung gemäß § 31 SGB II –  eher keine Rolle, dafür umso mehr die Verpflichtungsklage als eine Form der Leistungsklage. Wie bei der Verpflichtungsklage muß also auch im Antragsverfahren auf Einstweilige Anordnung begründet werden, warum ein Rechtsanspruch besteht.

An dieser Stelle sollen nicht und können nicht Einzelfallbetrachtungen vorgenommen werden. Einstweilige Anordnungen dürften in der Praxis aber weniger eine Rolle spielen etwa bei Einmaligen Leistungen als vielmehr bei Themen wie keine volle Mietübernahme oder Regelsatzkürzung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung. Hier kommt es auf eine sorgfältige Darstellung der Sachlage und der Beifügung aller relevanten Dokumente, insbesondere Bescheide des Amtes, eigene Anträge und Einlassungen an. Denn, wie gesagt, eine mündliche Verhandlung oder eine Anhörung vor dem Richter ist eher selten im Verfahren auf Einstweilige Anordnung.

Nun muß dem Gericht nicht unbedingt ein fachjuristischer Antrag vorgelegt werden, mit Urteilssequenzen übergeordneter Instanzen etwa, da im Gegensatz zum Verfahren vor Zivilgerichten – vereinfacht: was die Partei nicht vorträgt findet keine Berücksichtigung – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren generell, zu dem als spezielles verwaltungsgerichtliches Verfahren das sozialgerichtliche Verfahren zählt, der ‘Untersuchungsgrundsatz‘ gilt (§ 103 SGG: „Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen“). Wie aber nun einsichtig sein dürfte, gebietet es ja gerade die Eilbedürftigkeit im Verfahren auf Einstweilige Anordnung, daß das Gericht sich nicht erst monatelang mit der Sache beschäftigen und umständlich den Sachverhalt aufklären kann. Bei der Einstweiligen Anordnung geht es ja gerade um eine vorläufige Regelung, damit eine Entscheidung in der Hauptsache – die kann ja sogar gegenteilig ausgehen – nicht wegen eines vorher schon irreparabel gewordenen Rechtsschadens bedeutungslos geworden ist [etwa wenn wegen Räumungsklage die Wohnung gewechselt werden mußte, obwohl später der Leistungsträger zur Übernahme der vollen Miete verurteilt wird]. Somit besteht für den Antragsteller/die Antragstellerin also im eigenen Interesse der Zwang möglichst sorgfältig und umfassend den Sachverhalt für das Gericht darzustellen.

Der Anordnungsgrund sollte dem Gericht die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung verdeutlichen. Das heißt, es muß dem Gericht deutlich werden, warum die Sache nicht noch Zeit hat. Obwohl mittlerweile einige Sozialgerichte den Anordnungsgrund allein bereits durch den Existenzsicherungscharakter der „Hartz IV“-Leistung als gegeben ansehen, sollte dennoch nicht auf diese Darstellung verzichtet werden.

Nun kann im Sozialrecht nach SGB II und SGB XII, eben weil die Sozialhilfe, zu der seinem Regelungscharakter nach auch das Arbeitslosengeld II gehört (gegenseitiger Ausschluß: § 5 Abs. 2 SGB II/§ 21 SGB XII), dem Grundsatz nach nachrangig ist, zunächst die Eilbedürftigkeit unterstellt werden. Gleichwohl gilt dies nicht für jeden Streitgegenstand.

Eilbedürftigkeit kann sicherlich in all den Fällen unterstellt werden, in denen es um die rechtswidrige Kürzung von Leistungen geht. Deshalb spielt die Einstweilige Anordnung gerade in den Bereichen Wohnraumkostenübernahme und Arbeitseinsatz eine besondere Rolle.

Andererseits kann ein Antrag auf Einstweilige Anordnung – obwohl später das Hauptsacheverfahren positiv ausgeht – scheitern, weil das Gericht etwa wegen vorhandenem Schonvermögen oder Erziehungsgeld, aus denen der Leistungsanspruch erstmal hätte vorgeschossen werden können, eine Eilbedürftigkeit verneint. Hier gilt es also sorgfältig zu überlegen, ob der Aufwand für einen selber, der mit einem Antrag auf Einstweilige Anordnung verbunden ist, auch gerechtfertigt ist.

Trotz Eilbedürftigkeit brauchen Einstweilige Anordnungen ihre Zeit. In der Regel sollte das Gericht aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Einstweilige Anordnung entschieden haben.

 

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Berufungsbeschränkung (seit 2008)

Zum 1. April 2008 wurde das Sozialgerichtsgesetz geändert (BGBl. I, 2008, Nr. 11, S. 444-448). Diese Änderungen dienen im Wesentlichen der Einschränkung der Klage- und Beschwerderechte der Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach SGB II und SGB XII. Ausführlich hierzu mein Artikel „SGG-Änderungsgesetz 2008 – Gesetz gegen ‚Hartz IV’-Betroffene“.

Für das hier behandelte Eilverfahren, die Einstweilige Anordnung, ist die neue Regelung in  §172 Abs. 3 Nr. 1 SGG von Bedeutung. Hier wird nämlich die Beschwerde vor dem Landessozialgericht (LSG) gegen eine Eilentscheidung des Sozialgerichts (SG) dann nicht mehr zugelassen, „wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre“. Bisher galt, daß gegen die Eilentscheidung eines SG die Berufung vor dem LSG ohne Einschränkung möglich war.

Aber die Beschwerde wurde nicht nur grundsätzlich eingeschränkt, sondern gleichzeitig wurde durch Änderung des § 144 SGG der die Berufung beschränkende Streitwert von bisher 500 Euro auf 750 Euro erhöht.

Die Bedeutung dieser Einschränkung im Eilverfahren ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Änderung des SGG allein, sondern wird erst dann wirklich deutlich, wenn auch der Charakter der einzelnen Sozialgerichte berücksichtigt wird.

Zunächst ist klar erkennbar, daß eine Heraufsetzung des Streitwertes – im Verfahren der Einstweiligen Anordnung überhaupt der Einführung eines Beschwerde-Streitwertes – eine Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit darstellt.

So ist zu erwarten, daß in Zukunft erstinstanzlich abgelehnte Anträge auf Einstweilige Anordnung nur noch dann die Beschwerde-Instanz erreichen, wenn sie für den gesamten Bewilligungszeitraum (in der Regel 6 Monate) den Bewilligungsbescheid in seiner Gänze (geldlich) umfassen. D.h., Einzelaspekte wie Differenzen bei den Unterkunftskosten, wie die strittige Anrechnung von Einkommensanteilen, wie Einzelfragen wie die Berücksichtigung von Schulkosten werden dann komplett rausgekickt. Denn bisher war es möglich, daß bei einer ablehnenden Rechtsauffassung des SG, die dann sowohl das Eil- wie auch das Hauptverfahren betraf, immerhin im Eilverfahren die Chance bestand, daß das LSG zu Gunsten der Betroffenen entschied mit Wirkung auch auf das erstinstanzliche Hauptverfahren. Der umgekehrte Weg kam allerdings auch vor; hier entfaltet dann die neue Regelung im SGG quasi eine vorläufige Schutzwirkung für die Betroffenen.

Auch bei Bestrafungen nach § 31 SGB II ist zu erwarten, daß in Zukunft nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Leistungskürzung oder der Anwendbarkeit des § 31 SGB II überhaupt ausschlaggebend sind für eine Zulassung der Berufung, sondern einzig und allein die Höhe des gekürzten Geldbetrages.

Auf alle Fälle wird der Teppich gerichtlicher Entscheidungen in Zukunft bunter werden, wenn einzelne Richter oder einzelne Sozialgerichte zu Gunsten der Betroffenen entscheiden, während andere Richter, andere Kammern desselben Gerichts oder andere Sozialgerichte in Gänze zu Lasten der Betroffenen entscheiden.

Also, die Beschwerde ist automatisch nur gegeben bei einem höheren Streitwert als 750 Euro (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), ansonsten nur, wenn sie vom SG ausdrücklich zugelassen wurde. Eine Rechtsmittelbelehrung am Ende des gerichtlichen Beschlusses reicht nicht.

Die Beschwerde wäre wie die Berufung zuzulassen, wenn die Streitsache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), die gerichtliche Entscheidung von der des LSG oder BSG abweicht ((§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel vorliegt (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Allerdings ist hierzu Folgendes zu sagen: Das SG erster Instanz wird schwerlich einen eigenen Verfahrensmangel zugeben und deshalb die Beschwerde zulassen. Es dürfte auch kaum von höhergerichtlichen Entscheidungen abweichen wollen. Bleibt also einzig die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache.

Die im Hauptsacheverfahren gegebene Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) vor dem LSG gegen eine ablehnende Entscheidung des SG hat es bisher im Eilverfahren nicht gegeben, weil dies bisher nicht nötig war, da die Beschwerde vor dem LSG im Eilverfahren automatisch gegeben war im Gegensatz zur Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil. Aber auch nach Änderung des SGG zum 1. April 2008 bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) im Eilverfahren ausgeschlossen. Hierzu hat bereits das LSG NRW eine Entscheidung getroffen:

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in Fällen der Unterschreitung des Berufungsstreitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben ist. Das Sozialgerichtsgesetz sieht in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung eine derartige Zulassung nicht vor. Bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG offenbart, dass die Beschwerde eben gerade nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, d. h. lediglich in den Verfahren, in denen die Zulässigkeit Kraft Gesetzes wegen des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG zu bejahen ist (vgl. insoweit auch LSG NRW, Beschluss vom 14.05.2008 - L 9 B 85/08 AS ER -). Denn nach dem Willen des Gesetzgebers bezweckt die Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Vermeidung einer Privilegierung gegenüber den Rechtsmitteln im Hauptsacheverfahren (BT-Drucks. 16/7716 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 1). Außerdem erfolgt in § 172 SGG kein Verweis auf die Vorschrift des § 144 Abs. 2 SGG.“ [LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 2. Juli 2008, Az.: L 7 B 192/08 AS ER, zit.n. Rechtsprechungsdatenbank auf www.sozialgerichtsbarkeit.de]

Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden, da die Rechtswegganrantie Art. 19 Abs. 4 GG lediglich die grundsätzliche gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit vorschreibt und nicht die Anzahl der Instanzen:

„Die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgewährleistungen sichern jedenfalls die einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung zur Überprüfung einer behaupteten Rechtsverletzung; eine weitere Instanz kann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesetzgeber sie bereitgestellt hat und die Voraussetzungen ihrer Anrufung erfüllt sind (…).“ [BVerfG, Beschluß vom 8. Januar 2004, Az.: 1 BvR 864/03, Rdnr. 16, zit.n. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040108_1bvr086403.html]

„Das Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG umfasst zwar nicht das Recht auf Überprüfung der richterlichen Entscheidung; sehen die Prozessordnungen allerdings eine weitere gerichtliche Instanz vor, so sichert Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes auch insoweit (…).“ [BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 2007, Az.: 2 BvR 273/06, zit. n. Rechtsprechungsdatenbank auf www.bundesverfassungsgericht.de]

D.h., ein Rechtsstaat muß eine gerichtliche Überprüfung ermöglichen, aber eine einzige Instanz ist verfassungsrechtlich ausreichend, es sei denn, der Gesetzgeber hat mehrere Instanzen vorgesehen, was aber das Gutdünken des Gesetzgebers bleibt.

Inzwischen ist der 6. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen in einer bemerkenswerten Entscheidung der Rechtsauffassung anderer Senate des eigenen Gerichts und damit der des LSG NRW entgegen getreten:

 „Der beschließende Senat teilt nicht die in der Rechtsprechung (s nur den Beschluss des - … - 13. Senats des Gerichts vom 8. September 2008 - L 13 AS 178/08 ER - mwN) verbreitete Auffassung, dass für die Zulässigkeit der Beschwerde allein der für die Statthaftigkeit der Berufung maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 € entscheidend ist, sofern das Rechtsmittel nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, was im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende indes ausgeschlossen ist, da die Leistungen regelmäßig für 6 Monate und keinesfalls länger als für 12 Monate bewilligt werden sollen (§ 41 Abs 1 Sätze 4 f SGB II).

Der Wortlaut „wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre“ zielt nicht einengend auf den Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 € (so zutreffend auch der 8. Senats des Gerichts, Beschluss vom 29. September 2008 - L 8 SO 80/08 ER- S 3 f).“„Aufgrund des Wortlauts: „zulässig wäre“ (nicht: „zulässig ist“ – so unzutreffend der 13. Senat des Gerichts …) sind auch die Zulassungsgründe einer Berufung (§ 144 Abs 2 SGG) heranzuziehen. Denn statthaft ist eine Berufung nicht nur kraft Gesetzes, sondern auch kraft Zulassung (§§ 143 f SGG). Der beschließende Senat teilt nicht die Bedenken des 8. Senats des Gerichts (…), dass diese Auslegung zu Unsicherheiten führe.“

 „So hat der Gesetzgeber in den Regelungen zur Statthaftigkeit der Beschwerde in PKH-Verfahren in der ZPO (…) eindeutig den maßgebenden Streitwert der Hauptsache benannt. Auch den vom 1. März 1993 bis 31. Dezember 1996 in der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden umfassenden Beschwerdeausschluss in vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte er in § 146 Abs 4 VwGO deutlich formuliert: „Die Beschwerde… ist nicht gegeben, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung … der Zulassung bedürfte.“ Vor diesem Hintergrund wäre es schlicht unverständlich, dass der Gesetzgeber keinen eindeutigen Wortlaut zur Begrenzung der Beschwerde auf Verfahren mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 € wählte, wenn er diese tatsächlich gewollt hätte.“

 „Das BVerfG betont in st Rspr (…) die Verpflichtung der Gerichte, sich im Bereich existenzsichernder Leistungen schützend und fördernd vor die Grundrechte der Hilfesuchenden zu stellen. Dazu dient - …- auch das Prozessrecht. … Demgegenüber würde die Verkürzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels hier - … - zu einer erheblichen grundrechtlichen Beeinträchtigung wahrscheinlich über einen langen Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss eines Berufungsverfahrens, mithin zu einem „kurzen Prozess“ zu Lasten der hilfebedürftigen rechtsuchenden Antragstellerin führen;…“ [LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 21. Oktober 2008, Az.: L 6 AS 458/08 ER]

Daß die Einschränkung von Verfahrensrechten im SGG nicht wie vorgegeben der Entlastung der Landessozialgerichte dienen soll, sondern in Wirklichkeit anderen Zielen dient, ist selbstredend (siehe meine Artikel „Alg II-Verordnung: Gesetz gegen Gerichtsentscheidungen“, „Alg II-Optimierung: Gesetz gegen Gerichtsentscheidungen“ und „SGG-Änderungsgesetz 2008 – Gesetz gegen ‚Hartz IV’-Betroffene“). Am Ende bleiben jahrelange Einsparungen an den Betroffenen eigentlich zustehenden existenzsichernden Sozialleistungen bevor sie in höheren Instanzen im Hauptverfahren zu ihrem Recht kommen.

Der andere Aspekt ist der, daß aus Sicht einer Planung, die in Zukunft mit der zunehmenden Abschaffung der Arbeitslosenversicherung die zunehmende Verlagerung der SGB II-Zuständigkeit auf die Kommunen – jetzt schon „Optionskommunen“ – vorsieht, es Sinn macht, mit der Aushebelung der bundesweiten Gleichbehandlung durch kommunale Couleur auch die Rechtsprechung zu enteinheitlichen. Wenn die Regelleistung verfassungsrechtlich abgearbeitet ist, die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen durch das BSG bestimmt ist, dann bleiben ohnehin als Hauptaspekt wie schon heute die kommunal unterschiedlichen Unterkunftskosten (KdU) als der zentrale Aspekt sozialgerichtlicher Verfahren im Rahmen des SGB II.

 

Zwangsvollstreckung

Sollte im Falle einer positiven gerichtlichen Entscheidung ein Leistungsträger (SGB II: Arbeitsagentur/Arbeitsgemeinschaft/Optionskommune – SGB XII: Kommune) dennoch die Leistung nicht gewähren, dann muß bei dem Sozialgericht, das die Einstweilige Anordnung angeordnet hat, gemäß § 199 SGG ein Antrag auf Vollstreckung des Anordnungstitels gestellt werden. Allerdings muß als Voraussetzung die Anordnung des Gerichtes auch einen vollstreckbaren Titel (z.B. eine konkrete Leistung) überhaupt enthalten. 

Wie wichtig dies ist, beweist die widersprüchliche Rechtsprechung zweier Obergerichte:

„§ 929 Abs. 2 ZPO ist auch bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens anzuwenden. Die Regelung des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, die auf diese Vorschrift verweist, ist eindeutig. Der Gesetzgeber hat damit bestimmt, dass auch Vollstreckungen einstweiliger Anordnungen innerhalb der Monatsfrist eingeleitet werden müssen (…).“ [Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluß vom 4. Januar 2007, Az.: L 11 B 509/06 AS ER, zit.n. Rechtsprechungsdatenbank auf www.sozialgerichtsbarkeit.de]

„Eine uneingeschränkte Anwendung von § 929 Abs. 2 ZPO auch in derartigen Verfahren hätte zur Folge, dass ein Anspruchsteller nach Erlangung einer sein Begehren stützenden einstweiligen Anordnung durch das erstinstanzliche Gericht, der auf die Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz (…) vertraut und daher Maßnahmen nach § 929 Abs. 2 ZPO unterläßt, darauf verwiesen würde, zur Durchsetzung seiner Rechte eine neue einstweilige Anordnung beim erstinstanzlichen Gericht zu erwirken (…). … Ferner haben die Zivil- und Arbeitsgerichte ausgehend vom oben genannten Schutzzweck des § 929 Abs. 2 ZPO Fallkonstellationen entwickelt, in denen an der Ernsthaftigkeit des Anliegens des Eilantragstellers keine Zweifel bestehen und daher das Verlangen zusätzlicher Aktivitäten zur Bekundung der Bereitschaft, gegen den Schuldner vorzugehen, bloße überflüssige Förmelei wäre (…).“ [Sächsisches LSG, Beschluß vom 22. April 2008, Az.: L 2 B 111/08 AS ER, zit.n. Rechtsprechungsdatenbank auf www.sozialgerichtsbarkeit.de]

 

 

 

URL: http://www.HerbertMasslau.de/

Copyright by Herbert Masslau 2004 und 2008. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch.

 

Links zu diesem Artikel in der Fassung vom 30. November 2008 wurden geschaltet auf:

http://www.elo-forum.org/abwehr-beh%F6rdenwillk%FC/32448-einstweilige-anordnung-sozialgerichtsverfahren.html (am 2. Dezember 2008)

Dieser Artikel wurde ohne mein Zutun in der Fassung vom 20. Dezember 2004 veröffentlicht auf:

http://www.arbyte-online.de/pdf-94.pdf

http://forenarchiv.mysnip.de/thread.php/15338/5964/0/Es_leert_sich_hier_-_Alle_schon_in_Zwangsarbeit (als Teil eines Bandwurmtextes, Januar 2005)

Links zu diesem Artikel wurden geschaltet auf:

http://www.alhi-forum.de/vbforum/showthread.php?p=106720#post106720 (am 7. August 2005)

http://www.alg-2.info/hilfe/bescheide

 

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