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Herbert Masslau

Vermögensfreibetrag – BSG verfassungswidrig familienfeindlich!

(6. September 2009)

 

 

Nun liegt die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Mai 2009 zum Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) für Kinder, wie er in § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II normiert ist, schriftlich vor.

Der Autor dieser Zeilen war bei der mündlichen Verhandlung vor dem BSG anwesend und hatte sich bezüglich der schriftlichen Urteilsbegründung ein genaueres Eingehen des Gerichts insbesondere auf die Frage der Verfassungswidrigkeit hinsichtlich des Schutzes der Familie (Art. 6 GG) bei der Nichtberücksichtigung eines Freibetrages für minderjährige Kinder vom Vermögen der Eltern, wenn die minderjährigen Kinder selber über kein Vermögen verfügen, erhofft.

Umso enttäuschender die weiterhin lapidare Behauptung des BSG, die in einer einzigen Randnummer abgehandelt wird:

„Bedenken im Hinblick auf Art 6 Abs 1 GG bestehen insoweit nicht.“

„Seiner Funktion nach soll er im Wesentlichen vermeiden, dass die Heranziehung des Vermögens eine familiensprengende Wirkung auslöst“ … „hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass auch § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro auch für notwendige Anschaffungen des Kindes vorsieht.“ [BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, Az.: B 4 AS 58/08 R, Rdnr. 26]

Aber auch hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Verbotes, Gleiches ungleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG), sehen die BSG-Richter keinen Handlungsbedarf. Dabei stellen die BSG-Richter bewußt einen falschen Vergleich an:

„Zu vergleichen ist vorliegend die Gruppe der Bedarfsgemeinschaften, denen mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, und ein vermögensloses hilfebedürftiges minderjähriges Kind angehören, mit der Gruppe der Bedarfsgemeinschaften, denen mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und ein hilfebedürftiges minderjähriges Kind angehören, die jeweils zu berücksichtigendes Vermögen haben.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 24]

Einfach ausgedrückt lautet die vergleichende Formel des BSG:

hilfebedürftiger Elternteil mit Vermögen plus hilfebedürftiges minderjähriges Kind ohne Vermögen

zu

hilfebedürftigem Elternteil mit Vermögen plus hilfebedürftigem minderjährigen Kind mit Vermögen.

„Zulässiges Differenzierungskriterium ist insoweit, ob das Kind auch Vermögensinhaber ist.“ [BSG, a.a.O.]

FALSCH!!!

Zulässiges Differenzierungskriterium ist, ob die elterliche Unterhaltsverpflichtung durch Vermögen des Kindes abgeschwächt wird. Das heißt, verfügt das minderjährige Kind über eigenes Vermögen, so ist der Vermögensfreibetrag dem minderjährigen Kind direkt zuzuordnen, verfügt es hingegen über kein eigenes Vermögen, so ist den hilfebedürftigen Eltern/Elternteil aufgrund ihrer Verpflichtung, ihr Einkommen und Vermögen für den Unterhalt des minderjährigen Kindes einsetzen zu müssen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II), dieser Vermögensfreibetrag für das Kind zuzuordnen.

Artikel 6 Grundgesetz stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates und nicht nur die Ehe, wie dies gut in das reaktionäre Ideologiekonzept vieler Politiker, offensichtlich aber auch von Richtern paßt.

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bestimmt, daß der Hilfebedürftige Vermögen zu seinem Unterhalt einzusetzen hat, wofür ihm ein gewisser Grundfreibetrag (früher: 4100 Euro, jetzt: 3100 Euro) zugestanden wird.

§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, daß der Hilfebedürftige dieses Vermögen ebenfalls für seinen hilfebedürftigen Ehegatten/Partner einzusetzen hat; auch hierfür wird der Grundfreibetrag gewährt, und zwar unabhängig davon, ob der Ehegatte/Partner über eigenes Vermögen verfügt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II).

§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt weiter, daß der Hilfebedürftige vorhandenes Vermögen für seine hilfebedürftigen minderjährigen Kinder einzusetzen hat.

§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II sieht für minderjährige Kinder ebenfalls den Grundfreibetrag vor.

Das BSG sagt in seiner Entscheidung auch, daß die Regelung nicht eindeutig sei:

„Den Klägern ist zuzugestehen, dass der Wortlaut der Vorschrift auch eine andere Auslegung zuließe.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 20]

Gleichwohl beruft es sich auf das Zustandekommen des Gesetzes und verwirft die Gleichbehandlung von Familie und Ehe/Partnerschaft:

„Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen jedoch dafür, dass der Freibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II nur dem jeweiligen Kind zu Gute kommen soll, soweit es Vermögen hat.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 20]

Die Bevorzugung der Ehe/Partnerschaft entgegen der Familie begründet das BSG wie folgt:

„Die wechselseitige Berücksichtigung hat ihren wesentlichen Grund nämlich in der (abstrakt) vollen Heranziehung des jeweiligen Partnervermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 Abs 1 Satz 1 SGB II (…). Bei einem hilfebedürftigen minderjährigen Kind ist dies wegen § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II [gemeint ist das Herausfallen aus der Bedarfsgemeinschaft, wenn das minderjährige Kind durch eigenes Einkommen und Vermögen seinen Bedarf selber decken kann, während dies nicht für den Ehegatten/Partner gilt; H.M.] gerade nicht der Fall.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 22]

Diese Betrachtung geht aber am eigentlichen Problem vorbei, denn minderjährige Kinder sind im zivilen Unterhaltsrecht schon immer dergestalt „bevorteilt“, daß sie nicht gezwungen sind, eigenes Einkommen und Vermögen zum Unterhalt ihrer Eltern einzusetzen.

Die Regelung des § 9 Abs. 2 SGB II entspricht insoweit der Regelung der §§ 1602 Abs. 2 und 1603 Abs. 2 BGB.

Hier ist die Neugestaltung des zivilen Unterhaltsrechtes, wonach die Ehegatten, die vormals gemäß § 1609 Abs. 2 BGB den minderjährigen und in Erstausbildung befindlichen Kindern in der Rangfolge gleichgestellt waren, nun nachgeordnet sind, weil sie im Gegensatz zu minderjährigen Kindern oder Kindern in Erstausbildung zum eigenen Unterhalt grundsätzlich durch Arbeit beitragen können, offensichtlich an den BSG-Richtern vorbeigegangen.

Diese Rechtsfrage wird vermutlich nicht durch die Kläger im Verfahren B 4 AS 58/08 R geklärt, weil hier das BSG eine Zurückverweisung an das LSG beschloß, mit der Maßgabe, daß das LSG zu beachten habe, daß ein Teil des Vermögens der Klägerin als Altersvorsorgevermögen wohl aus der Anrechnung herausfallen würde, und im Falle einer Bejahung die Klägerin möglicherweise klaglos gestellt sein könnte.

Im Parallelverfahren B 4 AS 79/08 R aber betonte schon der Rechtsvertreter der Klägerinnen, daß die Nichtberücksichtigung eines Vermögensfreibetrages für das Kind beim Elternteil einen Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 3 GG darstellen würde, weil hier Eltern etwas verweigert würde, was Ehepartnern zugestanden wird. Ob aber in diesem Fall die Klägerinnen vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegangen sind, entzieht sich der Kenntnis des Autors.

Allerdings sollten alle Betroffenen den Weg zum BVerfG einschlagen. Die familien-, sprich: kinderfeindliche Rechtsprechung des BSG dürfte keinen Bestand haben.

Die schon oben zitierte Ausrede des BSG, „dass auch § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro auch für notwendige Anschaffungen des Kindes vorsieht“ ist mehr als kläglich und reiht sich nahtlos ein in die familienfeindliche SGB II-Rechtsprechung des BSG, wie sie mit dem Patchwork-Urteil (BSG, Urteil vom 13. November 2008, Az.: B 14 AS 2/08 R) ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hat.

 

 

 

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