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Herbert Masslau

Heizkosten bei Arbeitslosengeld II

(10. Oktober 2009)

 

 

Vielerorts wurden Heizkosten nach pauschalierten Werten pro Quadratmeter Wohnfläche bestimmt. Daraus leiteten dann die zuständigen Leistungsträger für die Heizkosten im Rahmen des § 22 SGB II daß Recht ab, die Heizkosten bezogen auf die „angemessene“ Wohnungsgröße zu begrenzen.

Dabei gingen die verschiedenen Kommunen, so steht auf Grund der unterschiedlichen Zahlenwerte zu vermuten, wohl von irgendwelchen örtlichen „Erfahrungswerten“ aus, die sie dann durch die „angemessene“ Quadratmeterzahl für eine Wohnung teilten. In der Regel kamen dann Werte um 1 Euro pro Quadratmeter heraus, differierend auch nach Energiearten (Ölheizung, Gasheizung, Fernwärme). So gab es eine Pauschalierung der Heizkosten, die nach dem Gesetz, wonach Unterkunfts- und Heizkosten eben nicht als Pauschale zu gewähren sind, eindeutig rechtswidrig war.

Manche Kommunen gingen dann noch einen Schritt weiter, wie das gleich folgende Beispiel Göttingen zeigt, und quotelten die „angemessenen“ Heizkosten herunter, wenn die Wohnungsgröße „unangemessen“ war. Also, wenn zum Beispiel eine vierköpfige Familie eine 100 m² große Wohnung hatte, aber nur 85 m² „angemessen“ waren, dann wurden die Heizkosten zusätzlich auf 85/100 gekürzt. Die Optionskommune Göttingen geht sogar frecherweise noch einen Schritt weiter und kürzt selbst dann, wenn das Produkt aus Wohnraumgröße und Quadratmeterpreis bruttokalt noch „angemessen“ ist, wobei die Optionskommune Göttingen bis heute von den – vom Bundessozialgericht untersagten (B 7b AS 18/06 R, B 14 AS 44/06 R) – Tabellenwerten § 8 WoGG 2005 ausgeht, also dem alten Wohngeldgesetz.  

Beispiel Landkreis Göttingen, optierende Kommune gemäß § 6 SGB II noch mit Stand vom 1. Juli 2009 im „Leitfaden zur Anwendung des SGB II. § 22 SGB II – Unterkunftskosten“:

„4. Heizkosten

4.1 Angemessenheit

4.1.2 Die Kosten für Heizung sind bei Mietobjekten anhand der Angemessenheit der Wohnfläche zu bewerten. Soweit die Größe der Mietwohnung die genannten Obergrenzen übersteigt, sind die Heizkosten grundsätzlich anteilig für den angemessenen Wohnraum zu gewähren.

Für die Wohnflächen, die die angemessene Wohnfläche übersteigen, sind die angemessenen Heizkosten je m² zu 50 % zu Grunde zu legen (…).“ [http://www.landkreis-goettingen.de/pics/medien/1_1203332518/10_22_Unterkunft.pdf]  

Das Göttingen-Beispiel traf auch im jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall einer anderen Kommune zu: „Die Kläger bewohnten zwar eine nach den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Niedersachsen … zu große Wohnung, der Mietpreis (…) für diese Wohnung lag jedoch so niedrig, dass die Beklagte keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Wohnung als solche hatte.“ [BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, Rdnr. 14]

Der Pauschalierung der Heizkosten über einen Quadratmeterpreis hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) aber unabhängig von dieser Fallkonstellation ganz allgemein einen Riegel vorgeschoben.

 

Mit seiner Entscheidung vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 36/08 R) hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts erstmals eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Heizkosten im Rahmen des § 22 SGB II getroffen.

Dem Autor dieser Zeilen ist es ein Grundbedürfnis ergänzend darauf hinzuweisen, daß es sich mal wieder um eine Niedersachsen-Entscheidung des BSG handelt, mit dem für Niedersachsen typischen Tenor: „Die Beklagte ist bei der Ermittlung des Heizkostenbedarfs von falschen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen, die die Vorinstanzen ungeprüft übernommen haben“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 12].

Nach der nun erfolgten Grundsatzentscheidung des BSG zu den Heizkosten im Rahmen des § 22 SGB II, die sich auf Grund des BSG-Urteils vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS  54/07 R (dort Rdnrn. 20-22) andeutete, gilt Folgendes:  

1. Zunächst einmal sind die tatsächlichen Heizkosten festzustellen, also in der Regel die an den Vermieter [Ergänzung: oder an einen Energielieferanten; H.M.] zu zahlenden monatlichen Heizkosten-Vorauszahlungen. Soweit sich später Betriebskostenrückzahlungen ergeben gilt die Regelung § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach diese im Folgemonat die Aufwendungen für Heizung mindern. Hingegen gehören die einmalig geschuldeten Nachzahlungen zum aktuellen Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, Rdnr. 16). Hier hat es das BSG allerdings sträflich unterlassen, in einem obiter dictum anzudeuten, was dann zu geschehen hat, wenn durch die Nachzahlung die „Angemessenheits“grenze überschritten wird.

2. Für die dann folgende Prüfung der „Angemessenheit“ der Heizkosten gilt: „Die in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 18] Für diese Vorgehensweise sprechen laut BSG sowohl der Wortlaut des § 22 SGB II, welcher ausdrücklich zwischen Unterkunftskosten und Heizkosten trennt, als auch die Analogie zur alten Regelsatzverordnung des BSHG. Eine „Gesamtangemessenheit“ für Unterkunftskosten und Heizkosten sei nicht möglich, weil zur Beurteilung „angemessenen“ Heizverhaltens des Einzelnen klimatische Bedingungen (so auch: BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R), wechselnde Energiepreise, der für das einfache Mietsegment „typische“ Gebäudestandard, der technische Stand einer „typischen“ Heizungsanlage zu berücksichtigen seien (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, Rdnr. 19).

3. Die Berechnung der „angemessenen“ Heizkosten an Hand des sogenannten Flächenüberhangprinzips (s.o. Bsp. Göttingen) ist laut BSG „mit der Funktion der Angemessenheitsgrenze, lediglich die Übernahme unverhältnismäßig hoher Heizkosten auszuschließen, nicht zu vereinbaren. Aus der Größe der Wohnung alleine lässt sich nicht der Schluss ziehen, für die Wohnung aufgewandte Heizkosten seien unangemessen hoch. Dem Hilfebedürftigen ist es grundsätzlich möglich, …, etwa durch sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung auch zu angemessenen Kosten zu beheizen.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 20] Dazu nur mal zum Vergleich die Wortwahl und Rechtsauffassung der Optionskommune Göttingen: „Schließlich ist der leistungsberechtigten Person zuzumuten, die angemessene Werte überschreitende Wohnfläche eingeschränkt zu beheizen.“ [aus Leitfaden…, Quellenangabe s.o.]. Das BSG meint das Heizverhalten bezogen auf die Heizkosten, nicht bezogen auf die Wohnungsgröße.

4. Da die Sozialleistungsbehörde extrem unwirtschaftliches Heizverhalten nicht finanzieren muß, stellt sich die Frage nach der Bestimmung der konkreten, Einzelfall bezogenen „Angemessenheits“grenze für die Heizkosten. Dazu das BSG: „Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 21] Dabei gehen lokale Heizspiegel vor. Fehlen diese, kann auf den bundesweiten Heizspiegel (Datenbank http://www.mieterbund.de/) zurückgegriffen werden. Es ist dann das Produkt aus der Kategorie „extrem hoch“ und der „angemessenen“ Wohnungsgröße nach den länderspezifischen WFB zu bilden [BSG, a.a.O., Rdnr. 22 – so auch: BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R]. „Nur wenn die Heizkosten [des Hilfeempfängers] diesen Wert übersteigen sollten, besteht Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens [des Hilfeempfängers] konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 24] „Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass die vom Senat gewählte Grenze bereits unwirtschaftliches und tendentiell unökologisches [soll wohl heißen: unökonomisches; H.M.] Heizverhalten berücksichtigt. Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 23]

5. Zur Kostensenkungsaufforderung bei „unangemessenen“ Heizkosten meint das BSG wie schon zu den Kostensenkungsaufforderungen bei „unangemessenen“ KdU, diese habe lediglich eine Warn- und Aufklärungsfunktion, löse aber dennoch „eine Obliegenheit zur Klärung der Sachlage durch den Hilfebedürftigen“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 26] aus. „Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, … aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 23]

Allerdings ist davon auszugehen, daß nach der Berechnungsart des BSG viele heute noch von den Sozialleistungsträgern als „unangemessen“ angesehene Heizkosten als „angemessen“ zu betrachten sind.

Ansonsten gilt: „Sind allein die tatsächlichen Heizkosten unangemessen, weil sie auf eine unangemessen große Wohnfläche entfallen, sind auch sie nach der Ratio des Gesetzes jedenfalls für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten zu übernehmen. …. Einschränkungen könnten sich allenfalls aus einem unwirtschaftlichen Heizverhalten ergeben … .“ [BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 22]

 

Auf den von den Heizkosten vorzunehmenden Abzug für Warmwasser (grundlegend, BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R) sei in diesem Artikel nicht weiter eingegangen.

 

 

 

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